EuGH — C-10/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 175,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klagen 10/68 und 18/68 werden als unzulässig abgewiesen.2.Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Streithilfe entstandenen Kosten zu tragen.
Mit ihrer am 10. Mai 1968 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klage 10/68 verlangen die Klägerinnen die Aufhebung der Entscheidungen Nrn. I/22/66, I/17/INON und I/73/67 der Kommission vom 27. Juli 1967, 2. Oktober 1967 und 7. März 1968, mit denen bestimmten in Italien ansässigen Zuckerfabriken Zuschüsse des EAGFL gewährt wurden.
Mit ihrer auf Artikel 175 des Vertrages gestützten Klage 18/68, die am 1. August 1968 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist, fechten dieselben Klägerinnen die stillschweigende ablehnende Entscheidung an, die nach ihrer Auffassung dem Schweigen der Kommission auf den Antrag zu entnehmen ist, mit dem sie die Rücknahme der genannten Entscheidungen verlangt haben.
Der Gerichtshof hat die beiden Rechtssachen durch Beschluß vom 25. Oktober 1968 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Beklagte und die Streithelferinnen bestreiten die Zulässigkeit der Klage 10/68. Sie machen geltend, die Klage sei verspätet, soweit sie sich gegen die beiden ersten angefochtenen Entscheidungen richtet, deren Erlaß durch die am 4. August bzw. am 7. Oktober 1967 im Amtsblatt veröffentlichten Informationen bekanntgegeben worden ist. Ferner würden die Klägerinnen, da nicht Adressaten der angefochtenen Maßnahmen, durch diese nicht unmittelbar und individuell betroffen und könnten daher ihre Aufhebung nicht verlangen.Da sich die zweite prozeßhindernde Einrede auf die Klage im ganzen bezieht, ist sie zunächst zu prüfen.
Gemäß Artikel 173 des Vertrages kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Anfechtungsklage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die drei angefochtenen Entscheidungen sind laut ihrem jeweils letzten Artikel an die italienische Regierung sowie an die jeweils Begünstigten gerichtet. Das Klagerecht der Klägerinnen hängt also davon ab, ob diese Entscheidungen die Klägerinnen unmittelbar und individuell betreffen.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, dies sei der Fall, weil die bewilligten Beihilfen die Wettbewerbsverhältnisse auf dem italienischen Zuckermarkt ändern könnten und sie somit dadurch in ihren Interessen verletzt seien, daß den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Adressaten der angefochtenen Entscheidungen mit diesen Beihilfen Vorteile gewährt würden. Insbesondere wegen der Einführung des in der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (Amtsblatt Nr. 308) und in der Verordnung Nr. 1027/67/EWG des Rates vom 21. Dezember 1967 über die Festsetzung der Grundquoten für Zucker (Amtsblatt Nr. 313) vorgesehenen Quotensystems wirkten sich die angefochtenen Entscheidungen unmittelbar und individuell auf die Stellung der Klägerinnen auf dem italienischen Zuckermarkt aus.
Die Tatsache allein, daß eine Maßnahme geeignet ist, die auf dem betroffenen Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, rechtfertigt es indessen noch nicht, jeden Marktbeteiligten, der in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zum Adressaten der Maßnahme steht, als durch diese unmittelbar und individuell betroffen anzusehen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann der einzelne, der geltend macht, die Maßnahme wirke sich auf seine Marktstellung aus, nach Artikel 173 Klage erheben. Die Klägerinnen wollen das Vorliegen solcher besonderer Umstände für sich mit der Behauptung in Anspruch nehmen, die angefochtenen Entscheidungen wirkten sich unmittelbar auf ihre Stellung in dem Quotenzuteilungssystem aus, das die Verordnungen Nrn. 1009/67 und 1027/67 vorsehen. Um ein Urteil über die Erheblichkeit dieses Vorbringens zu ermöglichen, sind einige Besonderheiten der genannten Regelung hervorzuheben, so wie sie auf den italienischen Zuckermarkt angewandt worden ist.
Zur Verhinderung einer Überproduktion und zur Förderung der regionalen Spezialisierung der Erzeugung haben die erwähnten Verordnungen für eine Übergangszeit ein Quotensystem eingeführt. Es besteht darin, daß jedem Unternehmen oder jedem Betrieb der Zuckerindustrie eine Grundquote zugeteilt wird, für welche die Gemeinschaft eine Preis- und Absatzgarantie übernimmt, die jedoch bei den über die Quote hinaus erzeugten Mengen eingeschränkt wird oder wegfällt. Zu diesem Zweck wird jedem Mitgliedstaat eine Grundmenge zugeteilt, die zu 90 bis 85 % nach einer in Artikel 23 der Verordnung Nr. 1009/67 enthaltenen, auf der Erzeugung während eines Bezugszeitraumes (der Wirtschaftsjahre 1961/62 bis 1965/66) beruhenden mathematischen Formel auf die in dem Staat ansässigen zuckererzeugenden Unternehmen und Betriebe aufgeteilt wird. Die Zuteilung der verbleibenden 10 bis 15 % ist dem Ermessen der jeweiligen Regierung überlassen, damit etwaigen Änderungen in der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau oder sonstigen besonderen Umständen Rechnung getragen werden kann.
Die italienische Regierung hat durch Ministerialdekret vom 26. Februar 1968 für die Zuteilung von 10 % der Grundmenge Kriterien aufgestellt, nach denen, abgesehen von einer den vorliegenden Fall nicht betreffenden Ausnahme, nur Unternehmen, die bestimmte allgemeine und objektive Voraussetzungen erfüllen, innerhalb im voraus festgelegter Grenzen eine automatische Erhöhung ihrer Grundquote erhalten können. Hiernach hat die Produktionskapazität der Unternehmen und Betriebe bei der Zuteilung der 10 %, des einzigen variablen Bestandteils des Systems, keine Rolle gespielt, denn diese Zuteilung erfolgte nach Kriterien, die auf völlig andere Umstände abstellten, wie z.B. auf die regionale Lage des Betriebs, die Art und Anzahl der Produktionseinheiten des Unternehmens oder die Ergebnisse der Zuckerwirtschaftsjahre zwischen dem Bezugszeitraum und dem Inkrafttreten des genannten Ministerialdekrets. Hieraus folgt, daß Zuschüsse des EAGFL, wie sie mit den angefochtenen Entscheidungen gewährt worden sind, auf die Quotenzuteilung nur Einfluß haben, soweit die von den Regierungen aufgestellten Kriterien dies vorsehen, und daß sie sich somit auf diese Zuteilung nicht unmittelbar auswirken.
Die Klägerinnen machen noch geltend, die angefochtenen Entscheidungen, insbesondere die die Zuckerfabrik Castiglion Florentino betreffende, hätten die Zuteilung der Grundmenge durch die italienische Regierung insofern beeinflußt, als sie die Zahlung des Zuschusses davon abhängig gemacht haben, daß sich die Regierung verpflichtete, den Empfängern eine der erhöhten Kapazität entsprechende Grundquote zuzuteilen. Indessen ist nicht anzunehmen, daß diese Bedingung für den Inhalt der von der italienischen Regierung aufgestellten Zuteilungskriterien bestimmend war. Vielmehr konnte die Kommission keine Zuschüsse des EAGFL gewähren, ohne sich vorher der Übereinstimmung ihrer Entscheidungen mit der Zuteilungspolitik zu vergewissern, welche die italienische Regierung gemäß den Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker anzuwenden gedachte.
Die Klägerinnen haben somit nicht darzutun vermocht, daß sie durch die angefochtenen Entscheidungen unmittelbar und individuell betroffen worden seien. Infolgedessen ist die Klage 10/68 als unzulässig abzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der übrigen prozeßhindernden Einreden bedart.
Diese Klage ist auf die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung gerichtet, die angeblich dem Schweigen der Kommission auf den an sie gerichteten Antrag zu entnehmen ist, mit dem die Klägerinnen die Aufhebung oder Rücknahme der drei streitigen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit oder aus Zweckmäßigkeitsgründen verlangt haben.
Die Klage aus Artikel 175 ist nach dieser Vorschrift, die von einer Unterlassung „unter Verletzung dieses Vertrags“ spricht, und nach Artikel 176, der von einer für „vertragswidrig“ erklärten Untätigkeit handelt, auf die Feststellung einer rechtswidrigen Unterlassung gerichtet. Die Klägerinnen geben nicht an, aufgrund welcher gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung die Kommission zur Aufhebung oder Rücknahme der genannten Entscheidungen verpflichtet gewesen wäre, sondern machen nur geltend, die Entscheidungen seien unter Verletzung des Vertrages getroffen worden; dies allein reiche aus, um die Anwendbarkeit der Vorschriften des Artikels 175 auf die Untätigkeit der Kommission zu begründen.
Der Vertrag gewährt jedoch, insbesondere in Artikel 173, andere Mittel, mit denen eine angeblich rechtswidrige Maßnahme der Gemeinschaft von einer bestimmte Voraussetzungen erfüllenden Partei angefochten und auf deren Klage hin gegebenenfalls aufgehoben werden kann. Die Auffassung der Klägerinnen, daß die Betroffenen bei dem Organ die Aufhebung der von ihm getroffenen Maßnahme beantragen und die Kommission im Falle ihrer Untätigkeit wegen rechtswidriger Unterlassung einer Entscheidung vor dem Gerichtshof verklagen könnten, würde auf die Eröffnung eines parallelen Klageweges zu Artikel 173 hinauslaufen, der den dort vorgesehenen Voraussetzungen nicht unterläge.
Die Klage genügt somit nicht den Erfordernissen von Artikel 175 des Vertrages und ist deshalb als unzulässig abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klagen unzulässig sind, sind die Kosten einschließlich der durch die Streithilfe entstandenen den Klägerinnen aufzuerlegen.