EuGH — 12/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 86, 87 und 110sowie seines Anhangs IX Artikel 7,aufgrund der Protokolle über die Satzungen des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hatDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1.Der Gerichtshof wird durch Beschluß einen Sachverständigen beauftragen festzustellen, ob zur Zeit der Handlungen, die zu dem Disziplinarstrafbeschluß des Kontrollausschusses vom 26. März 1968 gegen den Kläger führten, der Geisteszustand des Klägers die Vorsätzlichkeit der dem Kläger zur Last liegenden Verfehlungen ausschloß.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Der Kläger begehrt die Aufhebung seiner vom Kontrollausschuß am 26. März 1968 im Anschluß an ein Disziplinarverfahren ausgesprochenen Entfernung aus dem Dienst. Er beantragt ferner, den Beklagten zu verurteilen, zum Ersatz seines Vermögensschadens und seines immateriellen Schadens je 100000 bfrs. an ihn zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Zusatzanträge gestellt, in denen er unter anderem bittet, zur Kenntnis zu nehmen, daß er mit Wirkung vom Zeitpunkt des Erlasses des Urteils, welches den gegen ihn ergangenen Dienstentfernungsbeschluß aufhebe, auf sein Amt beim Kontrollausschuß verzichte. Dieser Antrag ist unzulässig, da er mit dem Gegenstand des Rechtsstreits nichts zu tun hat.
Der Kläger rügt, daß der Beklagte am 26. März 1968 seine Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen habe, ohne ihn nach den Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vorher gehört zu haben. Der Beklagte hält diese auf Artikel 87 des Statuts gestützte Rüge für unzulässig, einschlägig sei vielmehr Artikel 7 letzter Absatz von Anhang IX zum Statut.
Ein Irrtum des Klägers in der Bezeichnung der einschlägigen Vorschrift kann jedoch nicht die Unzulässigkeit der erhobenen Rüge nach sich ziehen.
Unstreitig ist das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ordnungsgemäß eingeleitet und bis zu der Sitzung vom 26. März 1968, in der der Beklagte den angefochtenen Beschluß erließ, ordnungsgemäß durchgeführt worden. Streit herrscht nur darüber, daß der Beklagte entschieden hat, ohne den Betroffenen gemäß der Vorschrift von Artikel 7 von Anhang IX zum Statut gehört zu haben.
Vor der Sitzung vom 26. März 1968 hatte der Beklagte die Anhörung des Klägers dreimal vertagt, zweimal mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Klägers, das dritte Mal, obwohl der Kläger ärztlich für fähig erklärt worden war, der Ladung Folge zu leisten, wegen Verhinderung des Beistands, den zuziehen zu dürfen der Kläger gebeten hatte. Ein viertes Mal auf den 26. März 1968 vorgeladen, ist der Kläger nicht vor dem Kontrollausschuß erschienen.
Unter diesen Umständen können die vom Kläger zuletzt zur Erklärung seines Fernbleibens angeführten Gründe nicht mehr als ausreichende Entschuldigung angesehen werden. Nachdem der Beklagte mehrfach versucht hatte, den Kläger zum Erscheinen zu bewegen, war er berechtigt, das Verfahren auch in dessen Abwesenheit fortzusetzen. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, mit denen er die Richtigkeit seiner Behauptungen dartun will, sind daher abzulehnen, ohne daß zu prüfen ist, ob sie nach den Verfahrensvorschriften zulässig sind. Somit war der Beklagte berechtigt, die Disziplinarstrafe in Abwesenheit des Klägers auszusprechen. Dieses Vorgehen ist um so berechtigter, als der Beklagte durch die wiederholten Vertagungen dem Gesundheitszustand des Klägers und seinem Wunsch, einen Beistand zuzuziehen, weitgehend Rechnung getragen hatte. Nach alledem hat die Disziplinarbehörde sowohl in den vorangegangenen Verfahrensabschnitten, als auch bei ihrem Vorgehen in der Sitzung vom 26. März 1968 die Verteidigungsrechte beachtet, und der Kläger hat das Unterbleiben seiner Anhörung ausschließlich selbst zu vertreten.
Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger meint, zur Wahrung der Rechte der Verteidigung hätte es dem ohne Anhörung verurteilten Beamten ermöglicht werden müssen, gegen eine in seiner Abwesenheit gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe Einspruch zu erheben. Diese Rüge stützt sich auf Artikel 110 des Statuts über die „allgemeinen Durchführungsbestimmungen“.
Als „Einspruch“ wird im Verfahrensrecht der Rechtsbehelf bezeichnet, mit dem die säumige Partei das Verfahren erneut vor das Gericht bringen kann, welches ein Versäumnisurteil erlassen hat. Ein solcher Rechtsbehelf ist im Statut nicht vorgesehen; der Rechtsschutz der Beamten in Disziplinarangelegenheiten ist durch die Klagemöglichkeit vor dem Gerichtshof gewährleistet. Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, aus dem sich das Bestehen des Rechtsbehelfs anleiten ließe, auf den sich der Kläger bezieht. Daher ist Artikel 110 des Statuts im vorliegenden Fall nicht einschlägig und die Rüge zurückzuweisen.
Der Kläger rügt, der Beklagte habe ihm Verfehlungen zur Last gelegt, die begangen — oder doch verantwortlich begangen — zu haben er bestreitet. Überdies sei eine der ihm vom Beklagten in dem Beschluß zur Last gelegten Handlungen bereits Gegenstand eines früheren Disziplinarverfahrens gewesen.
Der Streit der Parteien über die Beweiswürdigung betrifft nur die dritte dem Kläger von der Disziplinarbehörde zur Last gelegte Verfehlung: Dokumentendiebstahl und Verbreitung eines anonymen Schreibens. Wenn auch im einleitenden Abschnitt des Disziplinarverfahrens noch ein gewisser Zweifel bestand, so erklärt doch der Beklagte in dem den Kläger beschwerenden Beschluß ausdrücklich, er sei hinsichtlich des Beweises für die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen zu einer sicheren Überzeugung gelangt. Der Kläger hat nichts beigebracht, was die Übereinstimmung der Überzeugung des Beklagten mit der Wirklichkeit in Zweifel zu ziehen geeignet wäre.
b)Zu dem früheren DisziplinarverfahrenDer Kläger macht geltend, auf die erste der vom Disziplinarrat als erwiesen angesehenen Verfehlungen — Auslagendiebstahl — sei seinerzeit vom Kontrollausschuß ein Verfahren eingeleitet worden, das jedoch nicht zu einer Disziplinarstrafe geführt habe. Auch ein wegen der gleichen Handlung eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden sei eingestellt
In Kenntnis des unbestrittenen Sachverhalts hat der Beklagte tatsächlich am 12. April 1965 beschlossen, kein Disziplinarverfahren zu eröffnen; er hat dabei aber den Kläger gewarnt, daß er im Fall der Wiederholung derartiger Vorfälle unausweichlich mit Disziplinarstrafen zu rechnen habe. Da der Beklagte die Nichtverfolgung ausdrücklich von einer solchen Bedingung abhängig gemacht hat, war er berechtigt, die gleiche Handlung in ein aufgrund späterer Verfehlungen eingeleitetes Disziplinarverfahren einzubeziehen.
Der Kläger behauptet, er sei wegen seines abnormen psychischen Zustandes für die ihm zur Last liegenden Handlungen nicht als disziplinarisch verantwortlich anzusehen.
Nach Artikel 86 des Statuts kann ein Beamter wegen einer Verletzung der ihm durch das Statut auferlegten Pflichten nur dann disziplinarisch bestraft werden, wenn er sie „vorsätzlich oder fahrlässig“ begangen hat. Die vom Kontrollausschuß vorgelegten Akten enthalten bestimmte Einzelheiten, die zwar keine bestimmte Schlußfolgerung erlauben, wohl aber zu Zweifeln hinsichtlich des geistigen Gleichgewichts des Klägers zur Zeit der Handlungen und damit auch hinsichtlich der Vorsätzlichkeit der ihm zur Last liegenden Verfehlungen Anlaß geben. Diese Umstände waren dem Disziplinarrat und dem Beklagten im Disziplinarverfahren bekannt, obwohl sich der Kläger nicht auf sie berufen hatte. Zumindest die vom Kläger im letzten Abschnitt dieses Verfahrens vorgelegten ärztlichen Atteste hätten Ermittlungen über seinen Geisteszustand zur Zeit der betreffenden Handlungen gerechtfertigt. In dem angefochtenen Beschluß hat der Beklagte die Zurechenbarkeit der Handlungen und die Verantwortlichkeit des Klägers festgestellt. Weder dem Wortlaut des Beschlusses noch dem Vorbringen des Beklagten läßt sich jedoch beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens entnehmen, ob der Beschluß zu Recht festgestellt hat, daß die Handlungen dem Kläger zurechenbar seien. Es ist daher ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob der Kläger zur Zeit der der Disziplinarentscheidung zugrunde liegenden Handlungen an einer geistigen Störung gelitten hat, die seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen hat.
Was die Anfechtungsklage anbelangt, ist der Kläger mit seinen ersten beiden Klagegründen und, vorbehaltlich der Frage der Zurechenbarkeit der ihm vorgeworfenen Handlungen, auch mit seinem dritten Klagegrund unterlegen. Die letzgenannte Frage ist erst aufgrund der Schlüsse zu entscheiden, die der Gerichtshof aus dem einzuleitenden Gutachten wird ziehen können.
Der Kläger begründet die Schadensersatzklage mit dem von ihm infolge seiner Entfernung aus dem Dienst erlittenen materiellen und immateriellen Schaden. Die Entscheidung über diese Klage hängt von der ausgesetzten Entscheidung über die Anfechtungsklage ab.
Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorzubehalten.