EuGH — 13/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 30, 31, 32, 33, 36, 177, 224 und 226,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der Corte di Appello Rom gemäß Beschluß vom 19. Juli 1968 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden: 1.Artikel 31 EWG-Vertrag erzeugt seit der Notifizierung der Listen der liberalisierten Waren oder spätestens seit Ablauf der in seinem Absatz 2 genannten Notifizierungsfrist unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den einzelnen und begründet Rechte der einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.2.Artikel 32 Absatz 1 erzeugt die gleichen Wirkungen und begründet die gleichen Rechte.3.Die staatlichen Gerichte sind verpflichtet, die durch die genannten Artikel begründeten Rechte zu beachten. Jedoch ist es Sache der Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten, das zuständige Gericht zu bestimmen und zu diesem Zweck die genannten Rechte nach den Merkmalen des innerstaatlichen Rechts zu qualifizieren.4.Die Kostenentscheidung bleibt der Corte di Appello Rom vorbehalten.
Die Aktiengesellschaft Salgoil führt namentlich folgendes aus:a)In dem von ihr mit Rohimpag geschlossenen Vertrag sei die Lieferung von Waren aus „Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und/oder der OEEC“ vorgesehen gewesen. Daher lasse sich nicht bestreiten, daß der Vertrag auch Waren aus Mitgliedstaaten der EWG betreffe.b)Im Oktober 1960habe Salgoil an Rohimpag die Hälfte des Kaufpreises auszahlen lassen; habe Rohimpag an Salgoil die ersten Partien der gekauften Ware abgesandt. In diesem Monat sei die Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse seitens des italienischen Gesetzgebers weder mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen noch genehmigungsbedürftig gewesen. Ebensowenig sei dies zur Zeit der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des EWG-Vertrags der Fall gewesen. Außerdem seien die Waren als in der Liste der liberalisierten Waren enthalten anzusehen, die der Kommission nach Artikel 31 Absatz 2 EWG-Vertrag zu notifizieren war. c)Während der Erfüllung des Vertrages sei das Ministerialdekret vom 14. November 1960 ergangen. Es habe die Einfuhr der fraglichen Waren von einer Einfuhrgenehmigung abhängig gemacht. Aus den obengenannten Gründen habe diese Maßnahme gegen die Artikel 30 und 31 des Vertrages verstoßen.d)Da es das Zollamt Genua abgelehnt habe, die ersten Partien der gekauften Waren abzufertigen, habe die Aktiengesellschaft Salgoil beim Außenhandesministerium Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 23. Mai 1961 habe dieses Ministerium die Beschwerde abschlägig beschieden und gleichzeitig die Einfuhrgenehmigung verweigert.
Das italienische Außenhanddsministerium ergänzt die Darstellung des Sachverhalts.
Die Kommission führt vornehmlich folgendes aus:a)Das Ministerialdekret vom 14. November 1960 sei aufgrund des Gesetzes Nr. 1407 vom 13. November 1960 ergangen, dessen Artikel 7 unter anderem die Einfuhr der fraglichen Ware untersage, „soweit dies nach den internationalen Vereinbarungen zulässig ist“. Andererseits enthalte ein Rundschreiben des Finanzministeriums vom 7. Februar 1961 die Bestimmung, daß das genannte Erzeugnis im Rahmen der jährlichen Globalkontingente nur aus Ländern der EWG eingeführt werden könne.Das Schreiben vom 23. Mai 1961 sei im gleichen Sinne abgefaßt gewesen, habe aber außerdem den Hinweis enthalten, daß im Rahmen des EWG-Kontingents keine Genehmigung erforderlich sei. „Es hat nicht den Anschein, daß die Firma Salgoil Einfuhren innerhalb dieses Kontingents vorgenommen hat“. b)Die Kommission schildert die Entwicklung der italienischen Gesetzgebung über die vorliegend in Betracht kommenden Waren (Zolltarifierung; liberalisierende oder beschränkende Maßnahmen, denen die unter bestimmten Tarifnummern zusammengefaßten Waren im Laufe der Zeit unterworfen wurden). Hieraus zieht sie folgenden Schluß:Ein Verstoß gegen Artikel 31 des Vertrages könne nicht vorliegen, da die fragliche Ware nicht Gegenstand der in dieser Bestimmung vorgesehenen Konsolidierung gewesen sei ; ferner habe die italienische Regierung ein Globalkontingent in Höhe von 3 % der inländischen Erzeugung dieser Ware eröffnet; Salgoil könne demnach allenfalls die von der Regierung zugrunde gelegte Gesamtmenge dieser Erzeugung bestreiten (vgl. Artikel 33 Absatz 2).
Die Aktiengesellschaft Salgoil bestreitet die Zuständigkeit des Gerichtshofes nicht.
Das italienische Außenhandelsministerium meint:Aus bestimmten grundsätzlichen Erwägungen (unten a) sei der Gerichtshof nicht zuständig, irgendeine der gestellten Fragen zu entscheiden. Außerdem könne der Gerichtshof aus bestimmten besonderen Gründen (unten b) über die zweite Frage nicht entscheiden. a)Die von der Corte di Appello Rom vorgelegten Fragen seien für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich, da die fraglichen Waren nicht aus der Gemeinschaft stammten.b)Hinsichtlich der Frage b erörtert das Ministerium zunächst einige Begriffe und Regelungen des italienischen Rechts und weist insbesondere darauf hin, daß der Rechtsschutz „subjektiver Rechte“ in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte, der der „rechtlich geschützten Interessen“ in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte falle. Demnach habe die Corte di Appello mit dem an den Gerichtshof gerichteten Ersuchen „zu entscheiden, worin [der den Bürgern etwa gewährleistete Rechtsschutz] besteht“, eine Frage des innerstaatlichen Rechts aufgeworfen. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Frage b Merkmale nenne, die an die Kategorie der „rechtlich geschützten Interessen“ anknüpften.
Die Kommission äußert aus den gleichen Gründen gewisse Zweifel an der Zulässigkeit der Frage b; sie hält es indessen für möglich, dieser Frage einen gemeinschaftsrechtlichen Bestandteil zu entnehmen, nämlich die Bestimmung des Begriffs „individuelle Rechte, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben“.
Salgoil meint, diese Frage sei zu bejahen, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes sowie nach der herrschenden Lehre ließen die Vertragsvorschriften unmittelbar Rechte und Pflichten für Einzelpersonen entstehen. Dies ergebe sich übrigens aus den grundlegenden Zielen des Vertrages; denn die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der Freizügigkeit usw. entsprächen mehr den wirtschaftlichen Interessen der einzelnen als denen der Mitgliedstaaten. Außerdem gebiete das öffentliche Interesse der Gemeinschaft, das dem der einzelnen Staaten vorgehe, solche subjektiven Rechte anzuerkennen. Schließlich finde diese Auslegung ihre Bestätigung in den dem Gerichtshof in den Artikeln 173, 175 und 177 des Vertrages verliehenen Zuständigkeiten.Insbesondere hätten die Artikel 30 und 31 des Vertrages eine unbestreitbare Auswirkung auf die Interessen der Einzelpersonen. Außerdem stimmten diese Vorschriften in ihren Zielen mit anderen Vertragsbestimmungen überein, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof bereits anerkannt habe (Artikel 12, 95). Diese Übereinstimmung werde überdies in Artikel 3 Buchstabe a deutlich.In seinem Urteil 7/61 vom 19. Dezember 1961 (RsprGH VII/1961, 699 ff.) habe der Gerichtshof jede Ermessensbefugnis der Staaten bei der Anwendung von Artikel 31 verneint.Diese Bestimmung enthalte ein klares, uneingeschränktes Verbot, das sich in einer Unterlassungspflicht niederschlage. Ihr Vollzug erfordere kein Einschreiten des staatlichen Gesetzgebers. Sie sei daher durchaus geeignet, unmittelbare Wirkungen zu erzeugen. Die Mitgliedstaaten hätten weder eine Ermessens- noch eine gebundene Befugnis zu Artikel 31 zuwiderlaufenden Maßnahmen. Diese Auffassung finde ihre Bestätigung in den Artikeln 224 und 226, welche einseitige Maßnahmen eines Mitgliedstaats ausschlössen.
Das italienische Außenhandelsministerium führt namentlich aus:Die Artikel 30 bis 37 des Vertrages enthielten eine Regelung eines umfangreichen Rechtsgebietes, zu deren Vollzug die Einschaltung der Staaten und der Gemeinschaftsorgane erforderlich sei. Daher sei die Auffassung nicht haltbar, daß Einzelpersonen sich auf diese Artikel berufen könnten, bevor diese Einschaltung erfolgt sei.Das gleiche müsse gelten, wenn die Untersuchung auf die Artikel 30 und 31 beschränkt werde:Artikel 30 gelte nur „unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen“. Das in ihm enthaltene Verbot sei also in seinem Zusammenhang mit der Anwendung der genannten Bestimmungen durch die Staaten und die Gemeinschaft zu sehen. Bei Artikel 31 bestünde die Gefahr unterschiedlicher Auffassungen der innerstaatlichen Gerichte und der Gemeinschaft, wenn erstere als zuständig angesehen würden, im Einzelfall über das Vorliegen mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu entscheiden, bevor noch das zuständige EWG-Organ Stellung genommen hätte.
Die Kommission macht vor allem geltend:a)Zu Artikel 30Diese Vorschrift sei allgemeiner Natur und werde erst durch die Artikel 31 ff. konkretisiert; sie könne daher keine unmittelbare Wirkung haben. b)Zu Artikel 31Die Erwägungen, aufgrund deren der Gerichtshof Artikel 12 unmittelbare Wirkung zuerkannt habe, müßten auch für Artikel 31 Absatz 1 gelten. Doch habe diese Vorschrift eine solche Wirkung nur hinsichtlich der Waren, die in die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Listen aufgenommen seien, und nur nach der in diesem Absatz vorgesehenen Notifizierung. c)Zu Artikel 331.Die Absätze 4 ff. dieses Artikels könnten keine unmittelbare Wirkung haben, da es zu ihrer Anwendung eines Tätigwerdens der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten bedürfe.2.Was die Absätze 1 bis 3 anbelange, so sei der eine Entscheidung der Kommission vorsehende Absatz 2 Unterabsatz 2 auszuscheiden. Die übrigen Bestimmungen der genannten Absätze, die ein Tätigwerden der Staaten erf orderten, schienen diesen auf den ersten Blick keinen Entscheidungsspielraum einzuräumen, da die Begriffe „Globalisierung“ und „inländische Erzeugung“ objektiv bestimmt seien. Die Erfahrung habe jedoch gezeigt — die Kommission führt dies im einzelnen aus —, daß angesichts der nicht ausreichenden Präzisierung der für die Berechnung dieser Werte zu verwendenden Grundlagen und Methoden der Vertrag den Mitgliedstaaten einen gewissen Entscheidungsspielraum belasse. Insbesondere bei der Berechnung der inländischen Erzeugung zwinge die unvermeidbare Unzulänglichkeit der statistischen Unterlagen zu Schätzungen. Im Ergebnis ist die Kommission geneigt, den Absätzen 1 bis 3 des Artikels 33 unmittelbare Wirkung zuzuschreiben, „was die Mechanismen der Erhöhung der Kontingente anbelangt“, doch „äußert sie Zweifel“ an der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen über die Berechnung der Kontingent-„Globah'sierung“ und der inländischen Erzeugung.
a)Die Aktiengesellschaft Salgoil sucht die Frage zunächst durch eine Darstellung der Rechtslage in Italien zu klären (vgl. oben 2 B b).b)Zur Sache selbst wiederholt sie einige bereits im Zusammenhang mit der Frage a vorgebrachte Argumente und führt darüber hinaus namentlich folgendes aus:Die Artikel 30 und 31 begründeten subjektive Rechte der italienischen Bürger. Diese Auffassung lasse sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere auf das Urteil 26/62, Van Gend en Loos, vom 5. Februar 1963 stützen (RsprGH IX/1963, 27), wonach Artikel 12 „individuelle Rechte [begründet], welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben“. Es sei im übrigen selbstverständlich, daß eine unmittelbar anwendbare Rechtsnorm vollkommene Rechte begründe. Es wäre widersprüchlich, wollte man dem einzelnen Bürger einen unmittelbaren Schutz, dem Staat aber eine Ermessensbefugnis hinsichtlich der Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Regelung auf den gleichen Bürger zubilligen.Die vorstehenden Erwägungen könnten nicht durch die Artikel 36, 224 und 226 des Vertrages entkräftet werden, da diese Vorschriften Sonderfälle beträfen, die mit dem vorliegenden nichts zu tun hätten.
Das italienische Außenhandelsministerium erklärt unbeschadet seiner gegenüber dieser Frage erhobenen Unzuständigkeitseinrede, angenommen, Einzelpersonen könnten sich vor innerstaatlichen Gerichten auf die fraglichen Artikel berufen, so könnten sie es in Italien nur vor den Verwaltungsgerichten tun. Denn diese in erster Linie dem Zusammenschluß der Märkte dienenden Artikel richteten sich vor allem an die Staaten. Demnach könnten sie für Einzelpersonen allenfalls „schutzwürdige Interessen“ im Sinne des italienischen Rechtes begründen.
Die Kommission führt vor allem folgendes aus:Der Gerichtshof habe entschieden, daß individuelle Rechte sich ebenso aus Gebots- wie aus Verbotsvorschriften ergeben könnten. Hieraus leitet die Kommission her, daß eine Unterscheidung zwischen „schutzwürdigem Interesse“ und „subjektivem Recht“ dem Gemeinschaftsrecht fremd sei.Die Kommission verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 3. April 1968 (28/67, Molkereizentrale, RsprGH XIV/1968, 232 und 233), wo es heißt:ein „von innerstaatlichen Rechtsnormen ausgehender Gedankengang kann gegenüber den vom Vertrag geschaffenen Rechtsnormen nicht durchgreifen“; der Vertrag „beschränkt nicht die Befugnis der zuständigen nationalen Gerichte, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, welche zum Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen“. Nach einer eingehenden Betrachtung der Artikel 36, 224 und 226 des Vertrages kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß diese Vorschriften eng auszulegende Ausnahmebestimmungen enthielten und daher nicht herangezogen werden könnten, um der Norm, von der sie abwichen, die unmittelbare Wirkung abzusprechen.