EuGH — 15/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 26,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, hatDER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.
Die Klage richtet sich gegen die Beurteilung vom 15. Januar 1968. Die Beklagte erhebt eine prozeßhindernde Einrede und macht geltend, diese Beurteilung sei zurückgenommen und am 22. Mai 1968 durch eine andere Beurteilung ersetzt worden. Die am 25. Juli 1968 erhobene Klage sei daher von Anbeginn gegenstandslos.
Der Kläger meint, die von der Beklagten angeführten Maßnahmen könnten ihm nicht entgegengehalten werden, da nach Artikel 26 des Beamtenstatuts das Organ Schriftstücke, die dem Beamten nicht mitgeteilt wurden, dem Beamten weder entgegenhalten noch gegen ihn verwerten darf. Hierzu beruft er sich auf Absatz 3 des genannten Artikels, wonach die Mitteilung aller Schriftstücke durch Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief bewirkt wird. Aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten gehe hervor, daß die letztgenannte Vorschrift im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sei. Die prozeßhindernde Einrede sei daher als unbegründet zurückzuweisen.
Unstreitig wurde die geänderte Beurteilung dem Kläger am 22. Mai 1968 in einer vorläufigen und am 31. Mai 1968 in einer endgültigen Fassung mitgeteilt. Wenn sich der Kläger auch beide Male geweigert hat, diese Beurteilung zu unterzeichnen, so ergibt sich doch aus dem Sachvortrag der Parteien, daß er von ihr Kenntnis genommen hat. Damit ist der Vorschrift des Artikels 26 Absatz 2, wonach alle Schriftstücke dem betroffenen Beamten mitzuteilen sind, genügt. Da feststeht, daß die Mitteilung erfolgt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Formvorschriften des Artikels 26 Absatz 3 eingehalten wurden, die nur den unbestreitbaren Nachweis der im vorhergehenden Absatz vorgeschriebenen Mitteilung sichern sollen.
Die Beurteilung vom 22. Mai 1968 kann somit dem Kläger entgegengehalten werden. Sie ist ein ausreichender Beweis dafür, daß die Beurteilung vom 15. Januar 1968 zurückgenommen wurde. Demnach existierte zur Zeit der Klageerhebung die angegriffene Beurteilung nicht mehr, so daß die Klage als gegenstandslos für unzulässig zu erklären ist.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der genannten Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.