EuGH — 17/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 173 und 179,aufgrund des Statuts der Beamten der EG, insbesondere seiner Artikel 7, 27, 29, 90 und 91,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hatDER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Aufhebung des Beschlusses vom 30. Mai 1968 gerichtet ist.2.Die Verfügung vom 20. März 1968 über die Einweisung des Klägers in den Dienstposten eines Hauptberaters sowie die Entlassungsverfügung vom 26. Juni 1968 werden aufgehoben.3.Die übrigen Klageanträge sind nicht entscheidungsbedürftig.4.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
Ziel der Klage sind in erster Linie die Aufhebung der die Entlassung des Klägers aussprechenden Verfügung der Kommission vom 26. Juni 1968 sowie die Feststellung, daß der Kläger weiterhin Anspruch auf sein Gehalt und alle mit seinem Amt verbundenen Vorteile habe. Ferner begehrt der Kläger, soweit erforderlich, die Aufhebung der Verfügung vom 20. März 1968 über seine Versetzung vom Dienstposten des Direktors der Direktion „Beförderungsentgelte und -bedingungen“ auf den Dienstposten eines Hauptberaters bei der gleichen Generaldirektion sowie die Nichtigerklärung des Beschlusses der Beklagten vom 30. Mai 1968, gegenüber verschiedenen Bediensteten, darunter dem Kläger, Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu ergreifen. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung Beweise angeboten und die Zuerkennung von Schadensersatz in einer vom Gerichtshof zu bestimmenden Höhe für den Fall beantragt, „daß seine Wiedereinstellung als Direktor auf unüberwindliche Hindernisse stoßen sollte“.
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, soweit sie sich gegen die Maßnahmen vom 20. März und 30. Mai 1968 richtet, und macht geltend, es handele sich hierbei nicht um beschwerende Maßnahmen im Sinne von Artikel 91 des Statuts.
Die Verfügung vom 20. März stellt eine Versetzung dar; zwar liegt eine solche Maßnahme grundsätzlich im Rahmen der Ermessensbefugnis der Verwaltung zur Einrichtung ihrer Dienststelle, doch kann sie unter gewissen Umständen eine beschwerende Maßnahme sein.
Die Klage ist insoweit zulässig.
In ihrer Sitzung vom 30. Mai 1968 erwog die Beklagte, gegenüber einigen A-1- und A-2-Beamten, darunter auch gegenüber dem Kläger, eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu ergreifen, und beauftragte ihren Präsidenten, die Betroffenen hiervon zu unterrichten, um ihnen vor der endgültigen Entscheidung der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Da die Aufnahme in das in Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehene Verzeichnis bei A-1- und A-2-Beamten nicht erforderlich ist, brachte dieser Beschluß lediglich eine Absicht zum Ausdruck, welche keine rechtlichen Wirkungen zeitigen konnte, sondern Gegenstand einer neuen Beschlußfassung sein sollte und auch tatsächlich war. Die Klage ist demnach insoweit unzulässig.
Nach Auffassung des Klägers ist dieser Beschluß ebenso wie der vom 20. März Bestandteil eines Inbegriffs von Maßnahmen, die den Tatbestand einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauchs ergeben. Die diesbezüglichen Rügen sind aber jedenfalls im Rahmen der Hauptsache zu prüfen.
Der Kläger meint, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, da sie ohne vorherige Abwägung der Verdienste und Verhältnisse der einzelnen Beamten erlassen worden seien, die für eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst in Frage kamen, jedenfalls aber weil dieser Abwägung, falls sie stattgefunden habe, keine Einsichtnahme in die einzelnen Personalakten vorausgegangen sei.
Nach Artikel 50 des Statuts können Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 bekleiden, aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben werden. Ferner geht aus dieser Vorschrift hervor, daß derartige Entscheidungen keiner Begründung bedürfen. Andererseits bestimmt Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68, daß die Kommission, wenn sie beabsichtigt, gegenüber Beamten anderer Besoldungsgruppen als A 1 und A 2 Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu treffen, nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses das Verzeichnis der betroffenen Beamten aufstellt, wobei sie die Befähigung, die Leistungen, die dienstliche Führung, die Familienverhältnisse und das Dienstalter dieser Beamten berücksichtigt. Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Vorschriften ergibt sich, daß der Kommission gegenüber den A-1- und A-2-Beamten eine weitgehende Ermessensbefugnis zusteht. Eine solche Befugnis setzt sowohl einen weiten Entscheidungsspielraum als auch eine sehr eingehende Prüfung der entscheidungserheblichen Umstände voraus. Letztere bietet die erforderliche Gewähr dafür, daß von der genannten Befugnis nur in voller Kenntnis der Sachlage Gebrauch gemacht wird. Nach Lage des vorliegenden Falles bedingte dieses Erfordernis eine Abwägung der Befähigungsnachweise und Verhältnisse der Beamten, die entlassen werden oder im Amt verbleiben sollten.
Aus der Anlage zum Schriftstück G (68) 175 A 1 vom 24. Juni 1968 geht hervor, daß die Beklagte in ihrer Sitzung vom 20. März 1968 ein vorläufiges Verzeichnis derjenigen A-1- und A-2-Beamten aufstellen wollte, die in den folgenden Wochen für eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst in Frage kamen. Aus dem am 22. März 1968 an den Generaldirektor für Verkehr gerichteten Schreiben des für diese Generaldirektion zuständigen Mitglieds der Kommission ist ersichtlich, daß die Beklagte bei ihrer Beschluß fassung am 20. März nicht wußte, daß der Kläger seine früher geäußerte Absicht, aus eigenem Antrieb aus dem Dienst zu scheiden, aufgegeben und seinen Dienstvorgesetzten hiervon ordnungsgemäß unterrichtet hatte. Der Kläger wurde also infolge eines Tatsachenirrtums nicht in die von der Beklagten vorgenommene Abwägung der Befähigungsnachweise und persönlichen Verhältnisse einbezogen. Denn die Beklagte glaubte in der Überzeugung, daß der Kläger noch immer den Dienst verlassen wolle, von einer schwierigen Wahl absehen zu können und wies die übrigen schon vorher im Amt befindlichen Direktoren in die drei verbleibenden Planstellen ein. Sie entband infolgedessen den Kläger von seinem Amt als Direktor und wies ihn in den Dienstposten eines Hauptberaters ein, wobei sie aber deutlich machte, daß es sich um eine vorläufige Entscheidung in Erwartung einer endgültigen Maßnahme handele, die aufgrund der neuen Statutsvorschriften dem Kläger gegenüber getroffen werden könne, und bei der sie die Wünsche derjenigen Beamten berücksichtigen werde, die etwa aus eigenem Entschluß beantragen sollten, ihnen gegenüber eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu treffen.
Die Beklagte traf somit diese Entscheidung, ohne eine für die volle Ausübung ihrer Ermessensbefugnis wesentliche Information berücksichtigen zu können.
In ihren Sitzungen vom 30. Mai und vom 26. Juni 1968 prüfte die Beklagte den Fall des Klägers allerdings erneut. Zu den genannten beiden Zeitpunkten war ihr bekannt, daß der Kläger seine Haltung geändert hatte; außerdem hatte sie sein Schreiben vom 14. April 1968 und — vor ihrer endgültigen Entscheidung — sein Schreiben vom 19. Juni 1968 zur Kenntnis genommen. Die Entscheidung vom 26. Juni 1968 wurde laut Protokoll nach erneuter Prüfung sämtlicher Personalakten getroffen. Der Rechtsstreit hat jedoch ergeben, daß es sich um eine Prüfung sämtlicher Personalakten derjenigen Beamten handelte, deren Schicksal in der Schwebe geblieben war, und daß, jedenfalls was die Direktion Verkehr betrifft, die am 20. März getroffenen Entscheidungen über die künftige Verwendung der Beamten dabei nicht erneut in Frage gestellt wurden. Nur insoweit wurde die Lage des Klägers mit der anderer Bediensteter verglichen. Da aber inzwischen die Planstelle des Hauptberaters bei der Generaldirektion Verkehr im Haushaltsplan 1968 gestrichen worden war, gab es für den Kläger mit seiner sehr spezialisierten Vorbildung bei dieser beschränkten Abwägung kaum eine Möglichkeit, einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu entgehen.
Der Kläger macht ferner geltend, einer der vier betroffenen Direktoren habe im September 1968 die Altersgrenze erreicht und zu diesem Zeitpunkt aus dem Dienst scheiden müssen. Dessenungeachtet habe die Beklagte am 20. März 1968 den Kläger übergangen und dem genannten Direktor eine der verbleibenden Direktionen unterstellt; sie habe an dieser Entscheidung auch später festgehalten, um dann einen Beamten mit gleicher Staatsangehörigkeit in diese Planstelle einweisen zu können. In diesem Vorgehen erblickt der Kläger eine Verletzung der Artikel 7 und 27 des Statuts.
Die Beklagte „verhehlt nicht, daß mit ihrem Bestreben, das geographische Gleichgewicht bei den Direktorenstellen innerhalb der Generaldirektion Verkehr aufrechtzuerhalten, zusammenhängende Erwägungen es durchaus zu Recht hätten wenig wünschenswert erscheinen lassen können, Herrn Noël Mayer ausscheiden zu lassen und Herrn Reinarz zu seinem Nachfolger zu bestimmen“.
Außerdem ist aus dem obenerwähnten Schreiben vom 22. März 1968 ersichtlich, daß nach der Vorstellung der Beklagten bereits die am 20. dieses Monats erlassenen Einweisungsverfügungen diesem Bestreben Rechnung trugen.
Aus Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 27 des Statuts geht hervor, daß die Kommission bei der Einstellung, Beförderung und Einweisung ihrer Bediensteten sich einerseits vom dienstlichen Interesse ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit leiten lassen und andererseits dafür sorgen muß, daß die Einstellung durch eine Auswahl unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt. Sie bringt diese Erfordernisse miteinander in Einklang, wenn sie bei weitgehend gleichwertigen Befähigungsnachweisen der einzelnen Bewerber das Kriterium der Staatsangehörigkeit den Ausschlag geben läßt, um das geographische Gleichgewicht innerhalb ihres Personals zu erhalten oder wiederherzustellen. Bei der Erfüllung ihres Auftrags zur Rationalisierung ihrer Dienststellen nach Anhang I des Fusionsvertrags hatte sie den gleichen Geboten zu entsprechen. Bei der Erfüllung der Verpflichtung, die Einstellungen auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, darf jedoch nicht nur auf wenige Ränge innerhalb einer einzigen Generaldirektion abgestellt werden. Außerdem enthält Artikel 27 Absatz 3 des Statuts das ausdrückliche Verbot, einen Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorzubehalten. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsstreit ergeben, daß ein Direktor trotz des nahen Endes seiner Laufbahn hauptsächlich deshalb im Amt belassen wurde, um später leichter durch einen Bediensteten gleicher Staatsangehörigkeit ersetzt werden zu können.
Überdies bestanden die der Kommission aufgegebenen Rationalisierungsmaßnahmen im wesentlichen in einer fühlbaren Verringerung der Zahl der Bediensteten, insbesondere der Besoldungsgruppe des Klägers. Es kann grundsätzlich nicht als zulässig angesehen werden, daß unter derartigen Umständen im Amt befindliche Bedienstete als überzählig zum Ausscheiden gezwungen werden, wenn ihr Ausscheiden aus dem Dienst dazu führt, daß auf die von ihnen geräumten Planstellen binnen sehr kurzer Frist Bedienstete einer nied rigeren Besoldungsgruppe befördert werden. Andernfalls würde die Wahrung der Anwartschaft auf die Laufbahn ohne zwingende Notwendigkeit in Frage gestellt; unter den besonderen Bedingungen der durch den Fusionsvertrag gebotenen Maßnahmen mußte die Beachtung dieses Grundsatzes vor der Erwägung den Vorrang haben, daß bei der Zusammensetzung des Personals der Gemeinschaften auf eine weitgehend geographische Grundlage zu achten sei.
Die Rügen, die Abwägung sei unterblieben und die Artikel 7 und 27 des Statuts seien verletzt oder doch unrichtig angewandt worden, erweisen sich somit als begründet. Die Verfügungen vom 20. März und vom 26. Juni 1968 sind daher aufzuheben.
Damit erübrigt sich die Prüfung der übrigen Rügen, die der Kläger gegen die angefochtenen Verfügungen erhoben hat.
Der Kläger beantragt zu erkennen, daß er weiterhin Anspruch auf sein Gehalt und auf alle mit seinem Amt verbundenen Vorteile hat. In der mündlichen Verhandlung hat er hilfsweise die Zuerkennung von Schadensersatz für den Fall beantragt, daß seine Wiedereinstellung auf unüberwindliche Hindernisse stoßen sollte.
Nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes der EWG und nach Artikel 38 der Verfahrensordnung muß die Klageschrift den Streitgegenstand und die Anträge des Klägers enthalten. Hiernach ist es unzulässig, im Laufe des Rechtsstreits zusätzliche Anträge zu stellen. Der zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung gestellte Schadensersatzantrag ist daher als verspätet und mithin unzulässig anzusehen. Überdies obliegt es nach Artikel 176 des Vertrages der Kommission, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Eine Entscheidung erübrigt sich demnach sowohl über den Feststellungsantrag als auch über den Schadensersatzantrag.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.