EuGH — 19/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Klägers des Ausgangsverfahrens, der Landesversicherungsanstalt Schwaben als beklagter Partei des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 51,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 1 bis 4 und 24 bis 27 sowie ihrer Anhänge B und F,aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3, insbesondere ihrer Artikel 5, 30, 33 und 34 sowie ihrer Anhänge 7 und 9,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Beschluß des Sozialgerichts Augsburg (6. Kammer) vom 5. August 1968 zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage für Recht erkannt und entschieden: Beitragszeiten zur Handwerkerversicherung sind Versicherungszeiten im Sinne der Artikel 1 Buchstabe p, 24 und 27 ff. der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, soweit sie aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, welche die Handwerker gegen ein oder mehrere Risiken schützen, indem sie für die Arbeitnehmer im allgemeinen geschaffene Systeme der Sozialversicherung auf sie erstrecken. Hierbei kommt es nicht darauf an, welcher Mittel und Wege sich der staatliche Gesetzgeber zu diesem Zweck bedient. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht Augsburg vorbehalten.
Die Landesversicherungsanstalt Schwaben, die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens, hält das Sozialgericht Augsburg nicht für befugt, dem Gerichtshof die den Gegenstand des Vorlagebeschlusses bildende Frage zu stellen.Nach dem Temtoriahtätsprinzip, das insbesondere in den Artikeln 33 und 34 der Verordnung Nr. 4 seinen Niederschlag gefunden habe, könnten nur die italienischen Sozialversicherungsträger entscheiden, ob in Italien zurückgelegte Versicherungszeiten als solche im Sinne der Gemeinschaftsverordnungen anzusehen seien. Für das Sondersystem der Handwerker hätten diese Versicherungsträger diese Frage niemals bejaht. Die Landesversicherungsanstalt sei unzuständig, sie zu entscheiden. Infolgedessen sei das Sozialgericht selbst auch unzuständig, die Beklagte gegen den Willen der italienischen Versicherungsträger zur Zusammenrechnung der italienischen Versicherungszeiten mit den deutschen Zeiten zu verurteilen. Da aber das Sozialgericht in der Sache nicht zuständig sei, sei die dem Gerichtshof vorgelegte Frage unzulässig.Außerdem sei der Kläger des Ausgangsverfahrens nur durch die Entscheidung der italienischen Versicherungsträger beschwert, er habe also kein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage vor dem Sozialgericht.Fehle es aber daran, so entbehre der Vorlagebeschluß des Sozialgerichts der Rechtsgrundlage.Da die Streitfrage hauptsächlich die italienischen Versicherungsträger betreffe, hätten diese jedenfalls beigeladen werden müssen, was nicht geschehen sei.
Die Regierung der Italienischen Republik ist der Auffassung, nur der staatliche Richter habe über die Sachgemäßheit und Erheblichkeit der dem Gerichtshof unterbreiteten Auslegungsfragen zu entscheiden.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften meint, wenn das Sozialgericht eine Gemeinschaftsverordnung anwenden müsse, so sei es auch befugt, dem Gerichtshof eine die Auslegung des Vertrages oder dieser Verordnung betreffende Frage vorzulegen.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens De Cicco schließt sich den im Beschluß des Sozialgerichts Augsburg enthaltenen Ausführungen an. Er macht geltend, er sei zum einen 84 Monate lang in Italien sozialversichert gewesen und habe somit bei Zusammenrechnung der deutschen und italienischen Beitragszeiten die nach den deutschen Rechtsvorschriften erforderliche Wartezeit bei weitem erfüllt, zum anderen gehörten die Handwerker in Italien zur Kategorie der Arbeitnehmer und hätten die gleichen Rentenansprüche wie diese.
Die Landesversicherungsanstalt Schwaben, die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens, bemerkt, die Gruppe der Handwerker sei bei den allgemeinen Systemen und den Sondersystemen, auf welche die Gemeinschaftsverordnungen Anwendung finden, weder in Anhang 7 noch in Anhang 9 der Verordnung Nr. 4 genannt. Es handele sich hierbei nicht um eine versehentliche Unterlassung. Die nationale Anstalt für soziale Vorsorge habe es in Überemstimmung mit dem italienischen Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge bewußt bisher stets abgelehnt, bei der Anwendung der Verordnung Nr. 3 die Handwerker den Arbeitnehmern gleichzustellen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt das Problem wie folgt dar: Da es sich um Leistungen bei Invalidität handele, seien die anwendbaren Vorschriften im wesentlichen die Artikel 24 ff. der Verordnung Nr. 3. Der Betroffene habe Zeiten ausschließlich nach Rechtsvorschriften des Typs B zurückgelegt, wonach die Leistungen bei Invalidität grundsätzlich unter Berücksichtigung der Dauer der zurückgelegten Zeiten berechnet werden. Deshalb seien nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung die Artikel 27 ff. anzuwenden. Gemäß Artikel 27 Absatz 1 müßten die von Herrn De Cicco nach den italienischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs in Deutschland grundsätzlich mit den nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet werden. Es komme also nur darauf an, ob die italienischen Versicherungszeiten durch das Gemeinschaftsrecht erfaßt würden, genauer ob die Handwerker für die Anwendung der Verordnung hinsichtlich der von ihnen nach den italienischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten als den Arbeitnehmern gleichgestellt anzusehen seien.Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 75/63 (Unger, RsprGH X/1964, 381 ff.) vertritt die Kommission die Auffassung, der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 sei gemeinschaftsrechtlich nach dem Hauptanwendungsbereich derjenigen Rechtsvorschriften zu bestimmen, die im wesentlichen die Arbeitnehmer im strengen Wortsinne betreffen; diese Bestimmung habe nach sozialversicherungsrechtlichen, nicht nach arbeitsrechtlichen Kriterien zu erfolgen.Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, die italienischen Sozialversicherungsvorschriften stellten die Handwerker tatsächlich den Arbeitnehmern gleich, da sie allgemein die für .diese geltenden Vorschriften, lediglich mit einigen Änderungen, auf jene für anwendbar erklärten. Es handele sich nicht etwa um zwei selbständig nebeneinanderstehende Systeme, die nur durch interne Koordinierungsvorschriften miteinander verbunden wären.Daß die Handwerkerversicherung in Anhang 9 zur Verordnung Nr. 4, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i dieser Verordnung die allgemeinen Systeme und die Sondersysteme aufzählt, nicht erwähnt sei, könne nicht dazu führen, die Handwerker aus dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 3 und 4 auszuschließen. Der Ausdruck „Rechtsvorschriften“ umfasse im Sinne dieser Verordnungen auch Vorschriften, die nach den Verordnungen in Kraft getreten und von dem betroffenen Staat nicht notifiziert worden seien. Der Ausschluß der Handwerkerversicherung könnte aus deren Nichtaufnahme in den Anhang einer Verordnung nur dann hergeleitet werden, wenn er selbst mit Artikel 51 des Vertrages und den Verordnungen Nrn. 3 und 4 vereinbar wäre. Schließlich sei die Aufnahme in diese Anhänge jedenfalls nicht unbedingt erforderlich, da die Handwerkerversicherung als eine „Ausdehnung“ des allgemeinen Systems angesehen werden könne.Die von der Verwaltungskommission zusammengestellte Dokumentation ergibt nach Meinung der Kommission, ein interessantes Indiz zugunsten der Bejahung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage.Die Kommission kommt zu folgendem Schluß:a)Als „den Arbeitnehmern gleichgestellt“ könnten solche Personen angesehen werden, die wie die Handwerker nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Rahmen für die Arbeitnehmer geschaffener Systeme gegen ein oder mehrere Risiken geschützt seien. Dies gelte ohne Rücksicht auf die vom Gesetzgeber für diese Ausdehnung gewählte Rechtsform oder Bezeichnung, namentlich auch dann, wenn die Ausdehnung auf diese Personendurch einen anderen als denjenigen Akt des Gesetz- oder Verordnungsgebers erfolge, welcher das für die Arbeitnehmer geltende System regelt, einige Besonderheiten vorsehe, sofern diese nur kein selbständiges Sondersystem für diese Personen entstehen ließen. b)Beitragszeiten, die für einen bestimmten Versicherungszweig im Rahmen eines Sozialversicherungssystems zurückgelegt worden seien, dessen Versicherte als Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte angesehen werden könnten, seien Versicherungszeiten im Sinne der Artikel 1 Buchstabe p, 24 und 27 ff. der Verordnung Nr. 3.
Die Regierung der Italienischen Republik bemerkt zum internen italienischen Recht, die in der Handwerkerversicherung zurückgelegten Zeiten, wie sie das Gesetz Nr. 463 vom 4. Juli 1959 vorsehe, seien Versicherungszeiten mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.Das Gesetz von 1959 habe das allgemeine System der sozialen Sicherheit auf die Handwerker ausgedehnt; das System der Handwerker sei nur hinsichtlich seiner Verwaltung ein „Sondersystem“,Die hierzu von der Nationalen Anstalt für soziale Vorsorge, einer vom Staat verschiedenen juristischen Person, geäußerte Ansicht sei für den italienischen Staat nicht verbindlich. Der italienischen Regierung erscheine es heute nicht zweifelhaft, daß das System der Handwerker Bestandteil des allgemeinen Systems sei.Zu den Rechtsfolgen dieser Ausdehnung des allgemeinen Systems auf die Handwerker gehöre auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts insbesondere die Zusammenrechnung der in Deutschland und Italien zurückgelegten Versicherungszeiten. Die Handwerker seien für die Anwendung der Verordnung Nr. 3 als den Arbeitnehmern „gleichgestellt“ anzusehen, da das Sozialversicherungsrecht der Mitgliedstaaten der EWG sie ebenso behandele wie die Arbeitnehmer. Ferner gehöre die Invalidenversicherung zu den Sozialversicherungszweigen, die durch die Gemeinschaftsregelung erfaßt würden. Schließlich seien nach Artikel 1 Buchstabe p der Verordnung Nr. 3 als zusammenzurechnende „Versicherungszeiten“ diejenigen Zeiten anzusehen, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt sind, die wie die Invalidenversicherungsvorschriften für die italienischen Handwerker diese Zeiten berücksichtigten.