EuGH — 20/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Beamtenstatuts der EG,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Beide Parteien tragen ihre Auslagen selbst.
Die Beklagte erhebt eine prozeßhindernde Einrede und macht dazu geltend, die angefochtene Maßnahme könne den Kläger nicht beschweren, da dieser selbst die Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und die Anwendung der damit verbundenen Regelung beantragt habe. Mit diesem Antrag habe er sich der Klagemöglichkeit gegen die streitige Entscheidung begeben.
Enthält die streitige Maßnahme einen Fehler, der sie rechtswidrig macht, so muß sie mit der Klage angefochten werden können, auch wenn sie auf Antrag des betroffenen Beamten erlassen wurde. Diese Einrede kann daher nicht durchgreifen.
Außerdem hält die Beklagte die Klage noch deshalb für unzulässig, weil das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst sich „ganz offensichtlich“ von der Stellenenthebung unterscheide, der Kläger daher die ihm aus einer nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 getroffenen Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst erwachsenden Rechte nicht aus Artikel 42 des Statuts von 1956 herleiten könne.
Dieses auf der Gegenüberstellung zweier Regelungen beruhende Argument betrifft die Begründetheit der Klage.
Nach Auffassung des Streithelfers schließlich ist die Klage unzulässig, weil der Kläger kein Interesse daran habe, Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 auf den vorliegenden Fall für unanwendbar erklären zu lassen, da er sich in diesem Fall nicht mehr auf die Bestimmungen über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand stützen könnte, ohne die Bestimmungen über die Stellenenthebung für sich in Anspruch nehmen zu können.
Falls das Urteil Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 für rechtswidrig erklärte und feststellte, daß diese Bestimmung dem Kläger nicht entgegengehalten werden könne, so würde sein Vollzug insoweit die Verpflichtung der Verwaltung einschließen, eine neue Entscheidung zu erlassen, welche die durch die rechtswidrige Entscheidung verkannten Rechte zu berücksichtigen hätte. Der Kläger hat demnach ein Interesse an seiner Klage.
Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang zulässig.
Der Kläger macht geltend, Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68, auf den sich die angefochtene Maßnahme stützt, sei rechtswidrig, weil er den Anspruch verletze, den die vor dem 1. Januar 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen A-3-Beamten darauf hätten, daß die finanziellen Folgen ihres Ausscheidens aus dem Dienst nach Artikel 42 des Statuts von 1956 geregelt würden. Nach seiner Auffassung stellt die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst in Wahrheit eine Stellenenthebung im Sinne der Artikel 42 des Statuts von 1956 und 50 des Statuts von 1962 dar. Hieraus entnimmt er, daß die A-3-Beamten erneut der Stellenenthebungsregelung unterworfen worden seien, aus der sie 1962 ausgenommen wurden, und daß demnach für diejenigen unter ihnen, die schon vor dem 1. Januar 1962 ins Beamtenverhältnis übernommen wurden, der Anspruch auf Regelung der finanziellen Folgen dieser Stellenenthebung nach Artikel 42 des Statuts seine Rechtsgrundlage wiedererlangt habe und wiederaufgelebt sei.
Dieser Standpunkt setzt, um richtig sein zu können, jedenfalls zwingend voraus, daß das in den Artikeln 4 ff. der Verordnung Nr. 259/68 geregelte Ausscheiden aus dem Dienst eine Stellenenthebung darstellt oder ihr zumindest völlig gleichzustellen ist.Dies ist jedoch nicht der Fall.
Zunächst ist die neue Regelung zeitlich begrenzt und nimmt nach Artikel 4 Absatz 5 der genannten Verordnung der Kommission die Möglichkeit, während ihrer Geltungsdauer nach dem Statut Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand oder Stellenenthebungen auszusprechen. Sodann kann das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst für Beamte aller Besoldungsgruppen angeordnet werden, wenn auch unter verschiedenen Voraussetzungen. Bei den A-1- und A-2-Beamten scheint das Ausscheiden aus dem Dienst zwar auf den ersten Blick der Stellenenthebung ähnlich zu sein, doch unterscheidet es sich von dieser insofern, als es nur im Rahmen einer Verminderung der Stellen des Organisationsplans verfügt werden kann. Bei den übrigen Beamten, insbesondere denen der Besoldungsgruppe A 3, unterscheidet sich die mit der Verordnung Nr. 259/68 geschaffene Regelung von der Stellenenthebung außerdem durch Garantien wie z.B. die Einschaltung des paritätischen Ausschusses und die Festlegung von Beurteilungsmaßstäben für die Auswahl der Bediensteten, auf welche die genannte Maßnahme anzuwenden ist. Ferner können die A-3-Beamten und die Beamten niederer Besoldungsgruppen, soweit sie dieser Maßnahme unterliegen, die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beantragen, eine Maßnahme, die die Möglichkeit der Rückkehr in den Dienst nicht völlig ausschließt. Schließlich sind die Beamten berechtigt, aus eigener Initiative die Anwendung einer Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst zu beantragen, was auch der Kläger getan hat.
Hieraus erhellt, daß die Verordnung Nr. 259/68 eine Entlassungsregelung für die Beamten geschaffen hat, die sich auf keine der im Statut vorgesehenen Arten des Verlassens des Dienstes zurückführen läßt und ihre Erklärung in den zeitlich begrenzten außergewöhnlichen Notwendigkeiten findet, denen zu begegnen war. Schon deshalb kann sich der Kläger nicht auf diese anderen Arten des Verlassens des Dienstes berufen, um daraus Rechte herzuleiten.
Hilfsweise trägt der Kläger vor, Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 sei, auch wenn er keine wohlerworbenen Rechte verletze, dennoch rechtswidrig, da er eine Diskriminierung zwischen den einzelnen vor dem 1. Januar 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen Beamten schaffe, namentlich indem er den A-1- und A-2-Beamten die Möglichkeit gebe, für die finanzielle Regelung des Artikels 42 aus dem Statut von 1956 zu optieren, die gleiche Möglichkeit aber den A-3-Beamten verwehre, obwohl der genannte Artikel 42 ursprünglich auch für sie gegolten habe.
Die finanziellen Folgen des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst sind in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 geregelt; Artikel 7 dieser Verordnung bringt hierzu jedoch eine gewisse Milderung, indem er den Beamten aller Laufbahngruppen, die vor dem 1. Januar 1962 ins Beamtenverhältnis übernommen wurden und von einer solchen Maßnahme betroffen werden, gestattet, für die ihnen nach dem Statut von 1962 im Fall des Verlassens des Dienstes zustehende Vergütungs- und Ruhegehaltsregelung zu optieren, wenn ihnen diese Regelung günstiger erscheinen sollte als die des Artikels 5. Diese Optionsmöglichkeit ist keineswegs diskriminierend, sondern läßt allen diesen Beamten ohne Unterschied die gleiche Wahl zwischen der Vergütungsregelung der Verordnung Nr. 259/68 und derjenigen, auf die sie Anspruch hätten, wenn sie nach den Bestimmungen des Statuts von 1962 aus dem Dienst ausschieden. Die getroffene Regelung gibt diese Möglichkeit namentlich den vor 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen EGKS-Bediensteten der Besoldungsgruppen A1 und A 2, die aufgrund von Artikel 99 des Statuts von 1962 berechtigt waren, sich im Falle der Stellenenthebung für die Regelung des Artikels 42 des Statuts von 1956 zu entscheiden. Sie gewährt diese Möglichkeit auch den vor 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen EGKS-Bediensteten von der Besoldungsgruppe A 3 abwärts, die aufgrund von Artikel 99 des Statuts von 1962 berechtigt waren, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Regelung des Artikels 34 des Statuts von 1956 in Anspruch zu nehmen.
Die vor 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen A-3-Beamten konnten jedoch nicht erwarten, daß ihnen das gleiche Recht eingeräumt werde wie den A-1- und A-2-Beamten, da das Statut von 1962 für sie die Stellenenthebung und die daran anschließende finanzielle Regelung nicht mehr vorsieht.Indem die Verordnung nicht vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt, schafft sie keine Diskriminierung. Im Gegenteil, hätte die Verordnung den A-3-Beamten das vom Kläger beanspruchte Recht gewährt, so hätte sie eine Diskriminierung gegenüber den A-1- und A-2-Beamten, die dann bei gleicher finanzieller Behandlung geringere Garantien hätten, und auch gegenüber den vor 1962 eingestellten Beamten der Besoldungsgruppen unter A 3 geschaffen, die dann bei gleichen Garantien eine weniger günstige finanzielle Regelung hätten.
Nach alledem hat der Rat keine Diskriminierung geschaffen, sondern lediglich den unterschiedlichen statutarischen Rechtsstellungen der einzelnen Beamtenkategorien Rechnung getragen.Die Rüge ist somit unbegründet.