EuGH — 21/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hatDER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage nicht. Auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben. Die Klage ist daher zulässig.
Der Kläger macht in erster Linie geltend, der Dienstposten des Leiters des Sonderdienstes Entwicklungsstudien in der Generaldirektion VIII-B, den er vom 1. Oktober 1965 bis zum 20. Juni 1968 bekleidete, sei bei der Aufstellung des neuen Organisationsplans der gemeinsamen Kommission als Abteilungsleiterdienstposten neu bewertet worden. Diese Neubewertung habe keine wesentliche Änderung der Tätigkeiten und Befugnisse mit sich gebracht, die mit dem Dienstposten des Leiters eines Sonderdienstes verbunden waren; daher hätte der Kläger in die dem Dienstposten des Abteilungsleiters entsprechende Besoldungsgruppe A 3 „neu eingestuft“ werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, verstießen die angefochtenen Verfügungen gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten und beeinträchtigten den Dienstposten und den Status des Klägers.
Weder die Neubewertung noch die Neueinstufung sind als solche im Statut vorgesehen. Nach dessen Vorschriften erstreckt sich die Laufbahn des Beamten über ein System aufeinanderfolgender Laufbahn- und Besoldungsgruppen, das mit der Besoldungsgruppe beginnt, in der er eingestellt worden ist. Das Statut will dem Beamten die einmal erreichte Besoldungsgruppe und einen ihr entsprechenden Dienstposten sichern, gibt ihm aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten, sondern beläßt im Gegenteil der Anstellungsbehörde die Befugnis, die Beamten nach den Erfordernissen des Dienstes in die verschiedenen ihrer Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten einzuweisen. Der Kläger bestreitet nicht, daß der Dienstposten, in den er eingewiesen wurde, der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, in die er vor Inkrafttreten des Fusionsvertrags eingestuft war und auch jetzt noch eingestuft ist.
Ferner stellt die Änderung des Organisationsplans, auf die sich der Kläger bezieht, keine Neubewertung eines bestehenden Dienstpostens dar. Sie hat vielmehr eine Abteilung an die Stelle einer anderen Verwaltungseinheit gesetzt, was einerseits zur Schaffung eines neuen Abteilungsleiterdienstpostens mit neuen Verantwortlichkeiten geführt hat und andererseits eine andere dienstliche Verwendung des Beamten notwendig gemacht hat, der bis dahin die andere Verwaltungseinheit geleitet hatte.
Unter diesen Umständen gibt es keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Ernennung für den neuen Dienstposten im Wege der Neueinstufung.
Bei der Besetzung des neuen Dienstpostens hatte die Anstellungsbehörde das im Statut vorgesehene Verfahren einzuhalten. Insbesondere hatte sie Artikel 29 Absatz 1 des Statuts zu beachten, wonach sie freie Planstellen im Wege der Versetzung, der Beförderung oder des Auswahlverfahrens zu besetzen hat. Da der Kläger in A 4 eingestuft war, konnte er im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 des Statuts nur im Wege der Beförderung oder des Auswahlverfahrens für den freien A-3-Dienstposten ernannt werden. Die Anstellungsbehörde hat diesen Dienstposten im Wege der Beförderung besetzt. Sie hat am 17. Juli 1968 Herrn Dieter Frisch ernannt und der Bewerbung des Klägers nicht stattgegeben.
Der Kläger macht hilfsweise geltend, diese Verfügung sei fehlerhaft, weil sie nicht begründet und mit einem Ermessensmißbrauch behaftet sei und weil sie gegen Artikel 45 des Beamtenstatuts verstoße.
Zur ersten dieser Rügen bringt der Kläger vor, den Angaben der Beklagten im Protokoll ihrer 45. Sitzung und in ihren Schriftsätzen seien keine tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu entnehmen, die die angefochtene Verfügung zu tragen vermöchten.
Die Anstellungsbehörde ist nach Artikel 45 des Statuts nicht gehalten, ihre Beförderungsverfügungen zu begründen. Insbesondere besteht gegenüber den erfolglosen Bewerbern keine derartige Verpflichtung. Es ist Sache des Beteiligten, der geltend macht, daß für einen solchen Akt keine ausreichenden Gründe beständen, seine Ansicht zu begründen und ihre Richtigkeit zu beweisen. Der Kläger führt zu diesem Zweck die Klagegründe des Ermessensmißbrauchs und der Verletzung des Statuts an. Sie sind nachstehend bei der zweiten und dritten Rüge zu erörtern.
Zweitens macht der Kläger geltend, die angefochtene Verfügung, durch die Herr Frisch zum Leiter der Abteilung Entwicklungsstudien befördert wurde, sei mit einem Ermessensmißbrauch behaftet, da diese Beförderung schon vor der Einleitung des Ernennungsverfahrens beschlossen worden sei. Hierzu führt er aus, die streitige Beförderung sei Gegenstand von Versprechungen des Generaldirektors der Generaldirektion VIII und eines Mitglieds der Kommission gewesen, außerdem gehe aus dem Dokument SEC (68) 444 und seinen Anlagen hervor, daß die Beförderung des Herrn Frisch schon vor der Eröffnung des Stellenbesetzungsverfahrens beschlossen gewesen sei.
Der Kläger stützt seine Rüge lediglich auf die Behauptung, das gegebene Versprechen sei „allgemein bekannt“ gewesen, macht aber keine näheren Angaben, die sein Vorbringen glaubhaft machen könnten. Andererseits sind die behaupteten Tatsachen im Zusammenhang der Arbeiten zur Neuorganisation zu sehen, die im Anschluß an die Fusion der Exekutivorgane vorgenommen werden mußten. Es war nur normal, daß die Dienststellen im Rahmen dieser vorbereitenden Arbeit prüften, was durch diese allgemeine Neuorganisation an Beförderungen, Versetzungen oder Einweisungen notwendig wurde. Daß die beanstandeten Dokumente rein vorbereitender, nicht entscheidender Art waren, geht übrigens daraus klar hervor, daß für eine große Zahl von Beamten, darunter auch für Herrn Frisch, mehrere Verwendungs- oder Beförderungsmöglichkeiten in Betracht gezogen wurden.
Dieser Umstand kann daher nicht als Indiz dafür angeführt werden, daß im vorliegenden Fall ein Ermessensmißbrauch vorliege.
Als ein solches Indiz betrachtet der Kläger endlich, zusammen mit anderen Umständen, die Eile, mit der die Anstellungsbehörde die Beförderung beschlossen habe. Hierzu macht er geltend, diese Behörde habe den Dienstposten für frei erklärt und die Beförderung ausgesprochen, bevor sie seine Verwaltungsbeschwerde beschieden habe, obwohl die Verwaltung eingeräumt habe, daß es angebracht sei, die Veröffentlichung der Stellenbekanntgaben aufzuschieben, um den betroffenen Beamten Gelegenheit zu geben, gegen ihre Verwendung Beschwerde einzulegen.
Was das Datum der Stellenbekanntgabe betrifft, so ist den Akten zu entnehmen, daß die Stellenbekanntgabe COM/40 am 13. Juni 1968 veröffentlicht wurde, die Verwaltung sich aber erst in der Sitzung des Kontrollausschusses vom 4. Juli 1968 bereit erklärte, die Veröffentlichung der Stellenbekanntgaben aufzuschieben. Andererseits ist die angefochtene Beförderungsverfügung am 17. Juli 1968 ergangen, drei Wochen nach Einlegung der Verwaltungsbeschwerde vom 24. Juni 1968. Ein solcher Zeitraum mag nicht immer genügen, um der Anstellungsbehörde die Bescheidung einer ihr vorliegenden Beschwerde zu ermöglichen, sie kann aber als ausreichend erachtet werden, um die gegenüber der Beschwerde einzunehmende Haltung festzulegen.
Aus allen diesen Gründen ist der gerügte Ermessensmißbrauch nicht als erwiesen anzusehen, die Rüge daher zurückzuweisen.
Die Umstände des Falles nötigen den Gerichtshof jedoch, eingehend zu prüfen, ob der angefochtenen Beförderung eine Abwägung der einzelnen Bewerbungen vorausgegangen ist.
Der Kläger trägt hierzu vor, die angefochtene Verfügung sei insofern fehlerhaft, als sie getroffen worden sei, ohne daß die Kommission nach Artikel 45 Absatz 1 des Statuts eine Abwägung der Verdienste der zur Beförderung anstehenden Beamten und der über diese abgegebenen Beurteilungen vorgenommen habe.
Dem Protokoll der 45. Sitzung der Kommission ist zu entnehmen, daß alle Bewerbungsakten nach Prüfung der darin enthaltenen Angaben der Kommission vorgelegt wurden und daß diese auch über die Beurteilungen und Personalakten jedes Bewerbers verfügte. Das Protokoll stellt auch fest, daß die Kommission die Verdienste der Bewerber und die über sie abgegebenen Beurteilungen abgewogen habe. Der Kläger trägt nichts vor, was zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Feststellungen Anlaß geben könnte. Außerdem erlaubt auch die Prüfung der über den Kläger und den beförderten Bewerber abgegebenen Beurteilungen die Feststellung, daß die streitige Beförderungsverfügung nicht unter Mißachtung oder in Unkenntnis der objektiven Gegebenheiten des Falles getroffen wurde.
Die Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.