EuGH — 24/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 3, 9, 12, 13, 16, 38, 169 und 171,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Italienische Republik hat durch die Erhebung der in Artikel 42 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 723 vom 26. Juni 1965 vorgesehenen Abgabe auf Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen.2.Die Italienische Republik hat durch die Erhebung der in Artikel 42 des Dekrets des Präsidenten Nr. 723 vom 26. Juni 1965 vorgesehenen Abgabe auf die Einruhr von Waren, die Verordnungen des Rates über bestimmte gemeinsame Agrarmarktordnungen unterliegen, aus anderen Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 des Vertrages und den Artikeln 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG, 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 121/67/EWG, 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 122/67/EWG, 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 123/67/EWG, 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68/EWG, 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68/EWG, 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 359/67/EWG und 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG verstoßen.3.Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten verurteilt.
— Die Klägerin untersucht die Statistikgebühr auf eingeführte Waren getrennt von der auf ausgeführte Waren. Nach ihrer Ansicht liegen zwei rechtlich verschiedene Verstöße vor; da die Gebühr bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr von Waren erhoben werde, handele es sich um zwei verschiedene Abgaben, deren Wirkungen einmal einem Einfuhrzoll und zum anderen einem Ausfuhrzoll gleichzusetzen seien.Die Beklagte meint, die Überlegungen der Klägerin seien schon im Ansatz fehlerhaft, weil die Klägerin die Statistikgebühr in zwei verschiedene Begriffe, einen die Einfuhr und einen die Ausfuhr betreffenden, gespalten habe; die Rechtsnatur der streitigen Abgabe müsse aber nach deren wirklichem Erscheinungsbild, nicht durch eine Aufspaltung der beiden Fragen — ein nach ihrer Ansicht übrigens rechtswidriges Vorgehen — beurteilt werden.
— Begriff der Abgabe zollgleicher WirkungDie Klägerin macht geltend, alle einseitig auferlegten Abgaben, die nur auf eingeführte Waren, nicht aber auf die entsprechenden auf dem Binnenmarkt verkauften einheimischen Erzeugnisse erhoben werden, stellten Abgaben gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle dar. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes meint sie, die Gleichheit der Wirkungen der Abgaben und der Zölle sei das einzige Kriterium dafür, ob die streitige Abgabe eine Abgabe zollgleicher Wirkung sei.Hinsichtlich der Abgaben gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle meint die Klägerin, es müsse im Analogieschluß auf die Wirkungen der Ausfuhrzölle abgestellt werden: Abgaben gleicher Wirkung seien demnach alle einseitig auf ausgeführte Waren, aber nicht auf die auf dem Binnenmarkt verkauften entsprechenden einheimischen Erzeugnisse erhobenen Abgaben. Die Wirkung dieser Abgaben bestehe ebenso wie die der Ausfuhrzölle darin, die ausgeführten Erzeugnisse gegenüber den für den Binnenmarkt bestimmten zu verteuern.Die Beklagte entgegnet, bisher habe sich der Gerichtshof noch nicht zu dem Phänomen einer Abgabe zu äußern gehabt, die aus Anlaß des Grenzübergangs der Ware, gleich in welcher Richtung, erhoben wird.Vor der Abschaffung der streitigen Abgabe müßten, wie es die Klägerin übrigens in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage versprochen habe, Untersuchungen über die einzelnen an den Grenzen zwischen den Mitgiedstaaten erhobenen Abgaben ohne Zollcharakter angestellt werden, um, notfalls mit Hilfe von Richtlinien des Rates, zu einer einheitlichen Anwendung zu gelangen.Die Klägerin erwidert, bei aller Kompliziertheit der Materie handele es sich doch einfach darum, Vertragsbestimmungen auf konkrete Fälle anzuwenden, ohne daß vorher noch Rechtsvorschriften erlassen werden müßten; jedenfalls biete der Vertrag für Richtlinien des Rates auf diesem Gebiet keine rechtliche Grundlage.
— Wesen der StatistikgebührDie Klägerin macht geltend, die Statistikgebühr sei eine Abgabe zollgleicher Wirkung,a)da sie nicht auf für den Binnenmarkt bestimmte heimische Waren, wohl aber auf Einfuhren und Ausfuhren erhoben werde,b)da bei den Einfuhren keine innerstaatliche Abgabe bestehe, die die Erhebung der Gebühr im Sinne von Artikel 95 des Vertrages rechtfertigen könnte,c)da diese Gebühr diskriminierende Wirkungen habe, die allerdings quantitativ gering seien.Die Beklagte entgegnet zunächst, die Statistikgebühr sei ihrem Wesen und ihren Wirkungen nach keine Steuer und falle daher nicht unter die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Abgaben zollgleicher Wirkung.Sie meint, diese Gebühr (die bei ihrer geringen Höhe keinen störenden Einfluß auf den Markt haben könne) sei eng mit den Zwecken einer statistischen Erhebung verbunden; die Beklagte habe sich seit jeher eine vollständige und absolut genaue Aufstellung aller ein- und ausgehenden Warenbewegungen verschaffen wollen. Zu diesem Zweck habe sie diese Gebühr eingeführt, die ausschließlich die Importeure und Exporteure treffe. Somit sei diese Belastung auf die besondere Natur des italienischen Marktes zurückzuführen.Ferner macht die Beklagte geltend, die Statistikgebühr entspreche dem Dienst, der den Marktteilnehmern geleistet werde, die den Vorteil hätten, die Warenbewegungen mit absoluter Genauigkeit zu erfahren. Zum Ausgleich der Kosten dieser Genauigkeit, die größer sei als die nachträglicher Erhebungen der statistischen Ämter, hätten die Marktteilnehmer die streitige Gebühr zu entrichten.Nach Auffassung der Beklagten erlangt der Importeur dadurch eine bessere Wett bewerbsstellung auf dem italienischen Markt und der Exporteur einen ähnlichen Vorteil im Ausland; somit biete das System die Voraussetzungen für eine bessere gegenseitige Durchdringung der Märkte.Die Beklagte meint weiterhin, der Gerichtshof habe es in seiner Rechtsprechung keineswegs als gefährlich oder vertragswidrig angesehen, daß die einzelnen Marktteilnehmer mit Zahlungen für Dienstleistungen belastet würden. Das Vorbringen der Klägerin, ein Markt lasse sich allein schon durch die Erhöhung der Dienstleistungspreise isolieren, hält die Beklagte für verfehlt; denn nichts würde die Kommission in einem solchen Fall hindern, einen in dieser Weise vorgehenden Staat zu verklagen.Die Klägerin entgegnet, die Geringfügigkeit der Abgabe habe bei deren Wesensbestimmung außer Betracht zu bleiben; es könne auch keine Rede davon sein, daß es sich um das Entgelt für eine Dienstleistung handele, da nur individuelle Dienstleistungen für den einzelnen Importeur gegebenenfalls die Erhebung von Gegenleistungen in bar rechtfertigen könnten.Die Beklagte strebt nach Ansicht der Klägerin eine äußerst gefährliche Änderung der Rechtsprechung des Gerichtshofes an, die alle bisher in puncto Gleichheit der Wirkungen erzielten Ergebnisse in Frage stelle. Würde die Statistikgebühr nicht als eine Abgabe gleicher Wirkung angesehen, so sei für die Klägerin nicht ersichtlich, wie das Verbot einer Abgabe, die sich von der Statistikgebühr nur durch den sehr viel höheren Preis der „Dienstleistung“ unterscheide, selbst dann zu begründen wäre, wenn diese Dienstleistung mit prohibitiven Sätzen finanziert würde.Die Beklagte meint ferner, selbst wenn der Gerichtshof die Statistikgebühr als eine Steuer ansehen sollte, sei sie doch berechtigt, eine objektive, zur Handelstätigkeit des Abgabepflichtigen im Verhältnis stehende Abgabe zu erheben, soweit diese Belastung nicht diskriminirend sei.In diesem Zusammenhang hält sie es für sachgerecht, daß die Importeure oder Exporteure abgabepflichtig sind, während die in Italien verkauften Erzeugnisse nicht der Sratistikgebühr unterliegen, da die Gebühr anderen Zielen diene als die auf heimische Waren erhobenen Abgaben.Im übrigen betont die Beklagte, daß die Gebühr weder prorektionistisch noch diskriminierend sei und daß sie weder auf dem Binnenmarkt noch auf dem Gemeinschaftsmarkt Störungen hervorrufe.Die Gebühr treffe sämtliche Waren, inländische wie ausländische; zwischen Einfuhren und Ausfuhren werde kein Unterschied gemacht, der eine Verteuerung der Einfuhren gegenüber den Ausfuhren oder der letzteren gegenüber den ersteren bewirken würde; die Erhebung der Abgabe auf alle Geschäfte an der Grenze lasse eine ungleichmäßige Belastung zum Nachteil eines Marktteilnehmers gegenüber dem anderen nicht zu.Verschiedene Besonderheiten der streitigen Abgabe lassen nach ihrer Ansicht erkennen, daß die Gebühr nicht prorektionistisch sei, denn die Gebühr treffe sogar die wiedereingeführten Waren, nicht dagegen die Transitwaren (da die Statistik nur die tatsächlichen Warenströme erfassen solle), auch richte sie sich nicht nach dem Wert des eingeführten oder ausgeführten Gegenstands.Auch die vorgesehenen Befreiungen zeigten durch die Art und Natur der freigestellten Waren, daß die Statistikgebühr nichts mit einem Zoll zu tun habe. Die Klägerin meint, die Statistikgebühr werde zwar auf sämtliche heimischen und ausländischen Waren erhoben, doch stehe fest, daß die in Italien erzeugten und für den Binnenmarkt bestimmten Waren nicht damit belastet würden.Auch verringere die Tatsache, daß fast sämtliche Waren belastet werden, in keiner Weise die Schwere der Zuwiderhandlung. Das Vorbringen, die Statistikgebühr werde nicht auf Transitwaren, wohl aber auf wiedereingeführte Waren erhoben und richte sich nicht nach dem Wert der Ware, greife nicht durch, denn das gleiche könne auch bei Zöllen vorkommen.Die Klägerin meint, daraus, daß die Statistikgebühr nicht nur die Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses, sondern auch dessen Ausfuhren belaste, ergebe sich eine doppelte Zuwiderhandlung.In diesem Fall würden nicht nur die eingeführten Waren auf dem Binnenmarkt gegenüber den Waren der heimischen Erzeugung, sondern auch die letzteren auf den Märkten der übrigen Mitgliedstaaten gegenüber den ausländischen Waren benachteiligt, da der Statistikgebühr in keinem Falle eine inländische Abgabe entspreche.Die Klägerin sei daher bei der Prüfung der Wirkung der streitigen Gebühr auf die Einfuhren und Ausfuhren durchaus zu Recht zu der Auffassung gelangt, es mit zwei Abgaben zollgleicher Wirkung zu tun zu haben.
Die Kommission hat aufgrund von Artikel 169 des Vertrages eine Klage beim Gerichtshof eingereicht, mit der sie die Feststellung begehrt, daß die Italienische Republik durch die Erhebung einer Statistikgebühr auf nach anderen Mitgliedstaaten ausgeführte Waren gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat. Mit der gleichen Klage erstrebt sie ferner die Feststellung, daß die Italienische Republik durch die Erhebung einer Statistikgebühr auf die Einfuhr von Waren, die Verordnungen des Rates über bestimmte gemeinsame Agrarmarktordnungen unterliegen, aus anderen Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG, 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 121/67/EWG, 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 122/67/EWG, 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 123/67/EWG, 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68/EWG, 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68/EWG, 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 359/67/EWG und 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG verstoßen hat.
Nach Artikel 9 EWG-Vertrag ist Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion, die auf dem Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie auf der Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern beruht. Nach Artikel 12 ist es verboten, neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einzuführen. Nach den Artikeln 13 und 16 sind die zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung nach Maßgabe der in diesen Artikeln vorgesehenen Einzelbestimmungen und Fristen abzuschaffen.
Der Platz, den diese Artikel am Anfang des den „Grundlagen der Gemeinschaft“ gewidmeten Teils des Vertrages einnehmen — Artikel 9 eingangs des Titels „der freie Warenverkehr“, die Artikel 12, 13 und 16 im Abschnitt über „die Abschaffung der Zölle“ —, kennzeichnet hinreichend die wesentliche Rolle der darin ausgesprochenen Verbote. Diesen Verboten kommt eine solche zwingende Kraft zu, daß der Vertrag alle Lücken bei ihrer Anwendung ausschließen wollte, um zu verhindern, daß sie durch alle möglichen zoll- oder steuertechnischen Praktiken umgangen werden können. So bestimmt Artikel 17, daß die Verbote des Artikels 9 auch für Finanzzölle gelten. Artikel 95, der seinen Platz in dem Teil „Politik der Gemeinschaft“, Kapitel „Steuerliche Vorschriften“ hat, soll mit dem Verbot, auf eingeführte Waren höhere inländische Abgaben zu erheben, als inländische Erzeugnisse zu tragen haben, Lücken schließen, die durch steuerliche Maßnahmen in die Verbotsvorschriften geschlagen werden könnten.
Der Vertrag unterscheidet beim Verbot der Zölle nicht danach, ob die Waren mit Erzeugnissen des Einfuhrlandes in Wettbewerb treten oder nicht. Durch die Abschaffung der Zollschranken soll also nicht allein deren Schutzcharakter beseitigt werden; der Vertrag hat vielmehr dem die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung vorsehenden Rechtssatz allgemeine Geltung und Wirkung verleihen wollen, um den freien Warenverkehr zu gewährleisten. Aus diesem ganzen System, aus seinen Zielen sowie aus der Allgemeinheit und Absolutheit des Verbots aller Zölle im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist zu entnehmen, daß das Verbot der Zölle unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der durch sie bewirkten Einnahmen gilt. Die Rechtfertigung für dieses Verbot liegt darin, daß finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen, auch wenn sie noch so geringfügig sind.
Die Ausdehnung des Verbots der Zölle auf Abgaben gleicher Wirkung soll das Verbot der aus diesen Zöllen erwachsenden Handelshindernisse vervollständigen und wirksam gestalten. Mit der Verwendung dieser beiden einander ergänzenden Begriffe wollte man also vermeiden, daß im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der innergemeinschaftliche Warenverkehr wegen des Grenzübertritts finanziellen Belastungen ausgesetzt wird. Um zu erkennen, ob eine Abgabe die gleiche Wirkung wie ein Zoll hat, muß daher diese Wirkung mit den Zielen verglichen werden, die der Vertrag insbesondere hinsichtlich des freien Warenverkehrs in dem die Artikel 9, 12, 13 und 16 enthaltenden Teil, Titel und Kapitel verfolgt. Eine — auch noch so geringe — den in- oder ausländischen Waren wegen ihres Grenzübertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt sonach, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird und keine diskriminierende oder protektionistische Wirkung hat und wenn die belastete Ware nicht mit inländischen Erzeugnissen in Wettbewerb steht.
Insgesamt geht aus den genannten Vorschriften und ihrem Verhältnis zu den anderen Vertragsbestimmungen hervor, daß das an den Grundsatz des freien Warenverkehrs geknüpfte Verbot neuer Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung eine wesentliche Vorschrift ist, die unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrages keine Ausnahmen zuläßt.
In dieser Hinsicht ist den Artikeln 95 ff. zu entnehmen, daß der Begriff Abgabe gleicher Wirkung nicht solche Abgaben umfaßt, die innerhalb des Staates gleichartige oder vergleichbare heimische Erzeugnisse in der gleichen Weise treffen oder, falls solche Erzeugnisse fehlen, jedenfalls in den Rahmen einer allgemeinen inländischen Abgabe fallen, oder die in den vom Vertrag gesetzten Grenzen derartige inländische Abgaben ausgleichen sollen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß in gewissen Fällen ein bestimmter tatsächlich geleisteter Dienst unter Umständen durch eine ihm angemessene Gegenleistung abgegolten werden kann, doch kann es sich dabei nur um Einzelfälle handeln, die nicht zur Umgehung der Bestimmungen der Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages führen können.
Die Beklagte macht zunächst geltend, die Klägerin habe zu Unrecht die Statistikgebühr in zwei verschiedene Begriffe, einen die Einfuhr und einen die Ausfuhr betreffenden, aufgespalten; die Rechtsnatur der streitigen Abgabe sei nach deren wirklichem Erscheinungsbild, nicht aber durch eine Aufspaltung in zwei verschiedene Abgaben zu beurteilen. Schon allein dadurch, daß die Statistikgebühr stets erhoben werde, wenn eine Ware die Grenze passiert, ohne daß zwischen Aus- und Einfuhr oder zwischen in- und ausländischen Waren unterschieden werde, sei es ausgeschlossen, sie als Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen, da jede Schutzwirkung für die heimische Erzeugung und jede diskriminierende Wirkung unterbunden sei.
Die Klägerin beurteilt die streitige Gebühr dagegen als zwei verschiedene Abgaben mir der gleichen Wirkung wie ein Einfuhrzoll beziehungsweise Ausfuhrzoll, die protektionistische oder diskriminierende Wirkungen hätten, so gering diese auch seien.
Für ihre Qualifizierung nach dem Vertrag ist es unerheblich, ob die streitige Abgabe als eine globale Abgabe oder als zwei verschiedene Abgaben, nämlich eine Ausfuhr- und eine Einfuhrabgabe anzusehen ist. Dadurch, daß sie allgemein auf alle Waren erhoben wird, die die Grenze überschreiten, erschwert die fragliche Abgabe die vom Vertrag gewollte gegenseitige Durchdringung und übt somit auf den freien Warenverkehr die gleiche Wirkung wie ein Zoll aus. Ihre sehr geringe Höhe ändert nichts an ihrer Qualifizierung nach den Grundsätzen des Vertrages, da dieser es nicht zuläßt, daß bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Abgaben anstatt auf ihre Rechtsnatur auf ihre Höhe abgestellt wird.
Die Beklagte macht ferner geltend, die streitige Abgabe stelle die Gegenleistung für eine Dienstleistung dar und könne daher nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung bezeichnet werden. Die fragliche Statistik habe den Zweck, die wirklichen Warenbewegungen und damit die Änderungen der Marktlage genau festzustellen. Die absolute Genauigkeit der auf diese Weise erlangten Auskünfte verschaffe den Importeuren auf dem italienischen Markt eine bessere Stellung im Wettbewerb, und die Exporteure hätten im Ausland einen ähnlichen Vorteil. Die diesen Marktteilnehmern erwachsenden besonderen Vorteile rechtfertigten es, ihnen die Finanzierung dieses öffentlichen Dienstes aufzuerlegen, und ließen andererseits erkennen, daß es sich bei der streitigen Abgabe um ein Entgelt handele.
Die fraglichen statistischen Erhebungen sind für das gesamte Wirtschaftsleben und unter anderem auch für die zuständigen Verwaltungen von Nutzen. Auch wenn sie besonders die Stellung der Importeure und Exporteure im Wettbewerb verbessern sollten, handelt es sich doch um einen so allgemeinen und so schwer zu bewertenden Vorteil, daß die streitige Abgabe nicht als ein Entgelt angesehen werden kann, das den Gegenwert für einen bestimmten tatsächlich gewährten Vorteil darstellt.
Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, daß die streitige Abgabe, soweit sie auf Ausfuhren erhoben wird, gegen Artikel 16 des Vertrages verstößt.
Was die Statistikgebühr auf die Einfuhr von Erzeugnissen, die Verordnungen über gemeinsame Marktordnungen unterliegen, aus den anderen Mitgliedstaaten anbelangt, so untersagen die obenangeführten Bestimmungen dieser Verordnungen die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung im innergemeinschaftlichen Handel. Der vom Begriff „Zoll“ abhängige Begriff „Abgabe gleicher Wirkung“ wurde aus den Artikeln 9, 12 und 13 des Vertrages in die obengenannten Verordnungen übernommen. Nichts in diesen Verordnungen rechtfertigt die Annahme, daß sie diesem Begriff eine andere als die Bedeutung verleihen wollen, die er im Vertrag selbst hat; dies ist um so weniger anzunehmen, als diese Verordnungen unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Schaffung eines gemeinsamen Agrarmarkts die Ziele der Artikel 9 bis 13 des Vertrages verfolgen, deren Anwendung sie darstellen. Nach Artikel 189 des Vertrages sind diese Verordnungen in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Durch die Verletzung der genannten Bestimmungen hat die Beklagte demnach gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.