EuGH — 25/68
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.Der Kläger erstattet dem Gerichtshof die von diesem aufgrund der Bewilligung des Armenrechts vorgestreckten Beträge.
Mit Klageschrift vom 9. Oktober 1968 beantragt der Kläger die Aufhebung der Maßnahme, mit der die im Europäischen Parlament gebildete Fraktion der Europäischen Demokratischen Union (EDU) seine Tätigkeit als Verwaltungsgeneralsekretär beendete.
Nach dem Abschluß des schriftlichen Verfahrens hat der Kläger am 26. September 1969 eine Reihe von neuen Urkunden in bezug auf seinen Streit mit der EDU vorgelegt. Der Gerichtshof hat mit Beschlüssen vom 1. und 29. Oktober 1969 die Vorlage dieser Schriftstücke unbeschadet der Rechte des Beklagten und mit allen Vorbehalten bezüglich der Zulässigkeit der Vorlage, der Echtheit und der Tragweite der fraglichen Schriftstücke, von denen einige umstritten waren, zugelassen. Zur gleichen Zeit ist dem Gerichtshof mitgeteilt worden, daß der Kläger im Zusammenhang mit den genannten Urkunden beim Tribunal de grande instance Paris Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Veruntreuung erstattet habe, während zwei der EDU angehörende Mitglieder des Europäischen Parlaments ihrerseits beim Tribunal de grande instance Straßburg Strafanzeige gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung und Gebrauchs falscher Urkunden eingereicht hätten. Wegen des Zusammenhangs dieser Handlungen mit dem Streitgegenstand hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 3. Dezember 1969 das Verfahren bis zu den auf die erwähnten Strafanzeigen ergehenden Entscheidungen ausgesetzt. Da der Gerichtshof nach längerer Wartezeit keinerlei Angaben über diese Entscheidungen erhielt, hat er dem Kläger mit Schreiben vom 14. November 1975 seine Absicht mitgeteilt, die Rechtssache im Register zu streichen, und den Parteien eine Frist zur Einreichung etwaiger Erklärungen gesetzt. Auf diese Ankündigung hin hat der Kläger den Gerichtshof wissen lassen, er wolle das Verfahren fortsetzen; später hat er mitgeteilt, daß das gegen ihn beim Tribunal de grande instance Straßburg eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden sei. Andererseits ist er nicht imstande gewesen, irgendwelche Auskünfte über das Ergebnis der Strafanzeige zu geben, die er selbst beim Tribunal de grande instance Paris erstattet hatte. Nachdem die Akten ergänzt worden sind, ist die Rechtssache in der Sitzung vom 9. Juni 1977 verhandelt und auf die Schlußanträge des Generalanwalts beraten worden.
Dem Kläger wurde mit vom Vorsitzenden und einem Mitglied der EDU unterzeichneten Schreiben vom 12. März 1968 mitgeteilt, daß die Fraktion beschlossen habe, seiner Tätigkeit ein Ende zu setzen, die er aufgrund eines am 29. Januar 1965 geschlossenen Dienstvertrags übernommen hatte. Nach dem Inhalt des gleichen Schreibens eröffnete die Mitteilung dieser Entscheidung eine dreimonatige Kündigungsfrist wobei davon ausgegangen wurde, daß die auf diese Zeit entfallenden Bezüge gezahlt würden, doch wurde der Kläger von der Ableistung seines Dienstes entbunden.
Am 10. Juni 1968 legte der Kläger nach Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft und Artikel 90 des Beamtenstatuts beim Präsidenten des Europäischen Parlaments eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Mitteilung vom 12. März 1968 ein. Mit Schreiben vom 24. Juli 1968 teilte der Präsident dem Kläger mit, seine Beschwerde sei falsch adressiert, da das Präsidium des Parlaments mit Beschluß vom 12. Dezember 1962 den Fraktionen die Bestimmung der zum Abschluß der Dienstverträge mit ihren Bediensteten ermächtigten Stelle übertragen habe und die Beschwerde daher an den Fraktionsvorsitzenden hätte gerichtet werden müssen. Gleichzeitig wandte sich die EDU an den Generalsekretär des Europäischen Parlaments, um zu erreichen, daß der Ablauf des Dienstvertrags des Klägers auf den 16. September 1968 verschoben werde, da es dem Betroffenen aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, einen Teil des ihm zustehenden Urlaubs zu nehmen. Mit Schreiben vom 10. Juni 1968 an den parlamentarischen Sekretär der EDU teilte der Generalsekretär des Europäischen Parlaments mit, er habe den neuen Endtermin des Beschäftigungsvertrags vorgemerkt, und er werde ihm trotz seiner Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Verlängerung mit den einschlägigen Statutsbestimmungen Rechnung tragen. Demgemäß übermittelte der Generaldirektor für Verwaltung des Europäischen Parlaments dem Kläger mit Schreiben vom 19. September 1968 eine Abrechnung über das dem Kläger im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsvertrags am 16. September 1968 zustehende Abgangsgeld.
Der Kläger hat seine Klage in erster Linie gegen das Schreiben des Generaldirektors für Verwaltung vom 19. September 1968 gerichtet, hilfsweise gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die am 10. Juni 1968 beim Präsidenten des Europäischen Parlaments gegen das Kündigungsschreiben vom 12. März 1968 eingelegte Beschwerde. Das Europäische Parlament ist dagegen der Ansicht, die entscheidende Maßnahme sei das Kündigungsschreiben vom 12. März 1968, und bestreitet daher die Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Fristversäumnis.
Auch wenn das Kündigungsschreiben der EDU vom 12. März 1968 allein als Streitgegenstand anzusehen ist, so kann doch dem Kläger die Verzögerung, mit der er seine Klage erhoben hat, wegen der für ihn vorhandenen Schwierigkeit, die für die Entgegennahme seiner Beschwerde zuständige Stelle festzustellen, sowie wegen der Unsicherheit über die Dauer der Kündigungsfrist im Anschluß an die von der EDU zu seinen Gunsten erbetene und vom Generalsekretär des Parlaments gewährte Verlängerung nicht vorgeworfen werden. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß die falsch adressierte Beschwerde vom 10. Juni 1968 die Erhaltung des Klagerechts bewirkt hat.
Die Klage ist demnach zulässig.
Der Kläger macht im wesentlichen vier Klagegründe geltend: Unzuständigkeit der Stelle, die seine Entlassung beschlossen hat, Verstoß gegen Statutsbestimmungen, fehlende Begründung der ihm gegenüber getroffenen Entscheidung und Ermessensmißbrauch.
Für die Beurteilung dieser Klagegründe ist daran zu erinnern, daß die Grundlage der Beziehungen des Klägers zum beklagten Organ und zu seinem unmittelbaren Arbeitgeber, der Fraktion der EDU, ein „Dienstvertrag eines Bediensteten auf Zeit“ war, der am 29. Januar 1965 vom Kläger und dem im Namen des Europäischen Parlaments handelnden Vorsitzenden der EDU unterzeichnet worden war. Nach dem Inhalt dieses Vertrages wurde der Kläger „zu den in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften festgelegten Bedingungen als Bediensteter auf Zeit“ eingestellt und in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft. Der Vertrag wurde „auf bestimmte Dauer“ geschlossen und sah ein Kündigungsrecht vor, wobei die Kündigungsfrist — unbeschadet der Artikel 48, 49 und 50 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, wonach eine fristlose Kündigung möglich ist — für den Arbeitgeber auf drei Monate und für den Betroffenen selbst auf einen Monat festgesetzt wurde.
Der Kläger trägt vor, das Kündigungsschreiben vom 12. März 1968 hätte, um Rechtswirkungen erzeugen zu können, von der Anstellungsbehörde im Namen des Europäischen Parlaments unterzeichnet werden müssen, und nicht vom Vorsitzenden einer Fraktion, zumal sein Dienstvertrag seinerzeit vom Vorsitzenden der EDU, handelnd „für das Europäische Parlament“, unterschrieben worden sei.
Es ist unstreitig, daß durch Beschluß des Präsidiums des Parlaments vom 12. Dezember 1962 den Fraktionen die Befugnis zum Abschluß und zur Kündigung der Beschäftigungsverträge für das ihnen zur Verfügung gestellte Personal übertragen worden ist. Der Kläger spricht demnach dem Vorsitzenden der EDU zu Unrecht die Befugnis zur Kündigung eines Vertrages ab, der von dessen Vorgänger in der gleichen Eigenschaft geschlossen worden war.
Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger behauptet, als sein Vertrag nach dem Kündigungsschreiben vom 12. März 1968 verlängert worden sei, sei ihm keine neue Kündigungsfrist eingeräumt worden; somit sei Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verletzt worden, nach dessen Absatz 2 das Beschäftigungsverhältnis bei den Verträgen auf unbestimmte Dauer erst nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist ende.
Das Kündigungsschreiben vom 12. März 1968 bekundet unzweifelhaft die Absicht der EDU, die Tätigkeit des Klägers definitiv zu beenden.Diese Beendigungsabsicht wird dadurch bestätigt, daß der Kläger von der Ableistung seines Dienstes während der Kündigungsfrist entbunden wurde. Die von der EDU unternommenen Schritte, um für den Kläger eine Verlängerung dieses bezahlten Zeitraums ohne tatsächliche Dienstleistung zu erreichen, können nicht als Widerruf einer formell ausgesprochenen Kündigung angesehen werden.
Dieses Vorbringen ist somit gleichfalls zurückzuweisen.
Der Kläger macht geltend, das Kündigungsschreiben vom 12. März 1968 enthalte keine Angabe über die Gründe für sein Ausscheiden aus dem Dienst. Diese Entscheidung verstoße daher gegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatuts, wonach „jede beschwerende Verfügung… mit Gründen versehen sein [muß]“; hierbei werde davon ausgegangen, daß sich der Kläger auf diese Bestimmung aufgrund von Artikel 11 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten berufen könne, der bestimme, daß „die Artikel 11 bis 26 des Statuts über Rechte und Pflichten der Beamten … entsprechend [gelten]“. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang außerdem auf die Ausführungen des Gerichtshofes in seinen Urteilen vom 15. Juli 1960 und 16. Dezember 1960 (verbundene Rechtssachen 43, 45 und 48/59, von Lachmüller u.a., und Rechtssache 44/59, Fiddelaar, Slg. 1960, 967 und 1159) über die Merkmale der Beschäftigungsverträge und die Stabilitätsgarantien für die vertraglich eingestellten Bediensteten.
Nach Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten endet das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit bei Verträgen auf bestimmte Dauer zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt und bei Verträgen auf unbestimmte Dauer nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist Die einseitige Beendigung des Beschäftigungsvertrags, die in der genannten Bestimmung ausdrücklich vorgesehen ist und die außerdem vom Kläger bereits im Zeitpunkt seiner Einstellung anerkannt wurde, findet ihre Rechtfertigung im Beschäftigungsvertrag und braucht daher nicht begründet zu werden. In dieser Beziehung unterscheidet sich die Lage des Klägers wesentlich von der eines statutarischen Beamten, so daß die Analogie, die die Rechtfertigung und die Grenze für die Verweisung des Artikels 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf bestimmte Statutsvorschriften bildet, hier der Grundlage entbehrt Gegenüber dieser rechtlichen Beurteilung können keine auf die sogenannte „prästatutarische“ Zeit abgestellten Erwägungen geltend gemacht werden, die durch die Generalisierung vertraglicher Beziehungen, die später im Rahmen des Statuts im ganzen konsolidiert werden sollten, gekennzeichnet war. Derartige Erwägungen sind folglich unbeachtlich, denn es geht darum, die Lage eines Bediensteten zu beurteilen, der für eine besondere, im wesentlichen politische Aufgabe, so wie sie in Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten definiert ist, eingestellt wurde.
Der Kläger macht schließlich eine Reihe von Erwägungen geltend, die nachweisen sollen, daß seine Kündigung aus Gründen, die mit dem dienstlichen Interesse nichts zu tun gehabt hätten, ausgesprochen worden sei und ihm gegenüber eine „verschleierte Strafmaßnahme“ dargestellt habe. Denn ungeachtet der lobenden Beurteilungen über seine Tätigkeit, die in Protokollen der EDU und an ihn gerichteten Schriftstücken enthalten gewesen seien, sei der maßgebende Grund für seine Kündigung gewesen, einen Dienstposten für einen Abgeordneten der gleichen Fraktion, dessen Mandat nicht erneuert worden sei, zu beschaffen.
Indem der Kläger eine Tätigkeit mit ganz besonderen Merkmalen, wie die des Generalsekretärs einer parlamentarischen Fraktion, übernahm, mußte er sich der politischen Faktoren und Risiken bewußt sein, die sowohl bei seiner Einstellung als auch bei seiner späteren Entlassung ausschlaggebend waren. Die von ihm gegen seinen früheren Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe lassen keinerlei Vertragsverletzung erkennen, welche die Fraktion, in deren Dienst er stand, ihm gegenüber begangen hätte. Seine Entlassung kann auch nicht als „verschleierte Strafmaßnahme“ bezeichnet werden, da sié nur die Ausübung eines vertraglichen Rechts darstellt, das sich die Vertragspartner zur Zeit des Abschlusses des Beschäftigungsvertrags vorbehalten hatten.
Dieses Vorbringen ist somit zurückzuweisen.
Aus allen diesen Gründen sind sowohl der Antrag auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 12. März 1968 ausgesprochenen Kündigung als auch der Antrag auf Ersatz eines immateriellen Schadens zurückzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Mit Beschluß vom 28. April 1977 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) dem Kläger das Armenrecht bewilligt. Nach Artikel 76 § 5 der Verfahrensordnung ist die Einziehung der aufgrund der Bewilligung des Armenrechts vorgestreckten Beträge zugunsten der Gerichtskasse anzuordnen.