EuGH — 26/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 4, 29 und 30,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofeshat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.
Die Beklagte wendet ein, die Klage sei unzulässig, und macht geltend, die Beamten und Bediensteten könnten Rechtsakte der Organe, welche die Organisation und Arbeitsweise der Dienststellen betreffen, nicht anfechten, soweit diese Akte keine ihnen nach dem Statut zustehenden Rechte verletzen. Die vorliegend angefochtene Maßnahme greife nicht in die Rechte der Klägerin ein, da die in eine Eignungsliste aufgenommenen Beamten keinen Anspruch auf Ernennung für den ausgeschriebenen Dienstposten hätten.
Hat ein Bewerber in einem Auswahlverfahren einen günstigen Rang erreicht, so ist damit sein Interesse an der Folge dargetan, die die Anstellungsbehörde diesem Auswahlverfahren gibt. Die Klägerin macht geltend, die Verfügung der Kommission, das streitige Einstellungsverfahren zu beenden, verstoße gegen bestimmte Vorschriften des Statuts und sei ermessensmißbräuchlich, da sie auf anderen als dienstlichen Gründen beruhe. Die Klägerin sei somit durch diese Verfügung beschwert.
Diese Rügen sind bei der Prüfung der Begründetheit zu untersuchen. Die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Die Klägerin beruft sich auf die Artikel 4 Absatz 2, 29 und 30 des Statuts und folgert hieraus, die Anstellungsbehörde könne, nachdem sie einmal beschlossen hat, einen freien Dienstposten zu besetzen, und nachdem sie hierzu das im Statut vorgesehene Einstellungsverfahren eingeleitet hat, diesen Dienstposten nicht mehr streichen und ihre ursprüngliche Entscheidung nicht mehr ändern.
Die genannten Vorschriften enthalten objektive Kriterien, denen jedes Verfahren genügen muß, das es ermöglichen soll, freie Stellen im Dienstinteresse zu besetzen. Sie sollen gleichzeitig dem Bewerber die Gewähr bieten, daß die Anstellungsbehörde nur Ernennungen vornimmt, die den Rechtsvorschriften entsprechen. Diesen Bestimmungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Anstellungsbehörde verpflichtet wäre, ein einmal eingeleitetes Einstellungsverfahren mit der Besetzung des frei gewordenen Dienstpostens abzuschließen. Die Beklagte begründet die Streichung des streitigen Dienstpostens zudem mit Gründen, die mit der Fusion der Exekutiven zusammenhängen. Als Folge dieser Fusion erwies sich eine Neuorganisation und Rationalisierung der Dienststellen als notwendig, um dem gemeinsamen Exekutivorgan die geeigneten Aktionsmittel zu sichern. Die Verordnung Nr. 259/68 hat demgemäß die Kommission ermächtigt, die Anzahl der bereits mit Beamten besetzten Dienstposten, deren Fortbestand mit den Erfordernissen der Neuorganisation der Dienststellen nicht vereinbar war, zu verringern. Mit um so größerem Recht war sie dann aber befugt, die Streichung noch freier Dienstposten zu beschließen, auf die zu verzichten die neue Verwaltungsgliederung gebot.
Nach allem ist die auf die Verletzung des Statuts gestützte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Verfügung sei ermessensmißbräuchlich, weil die Streichung des streitigen Dienstpostens fiktiv sei und nur dem Bestreben diene, die mit ihm verbundenen Tätigkeiten Herrn Dietzler als Beamten mit deutscher Staatsangehörigkeit zu übertragen. Herr Dietzler, der „regelmäßig zu den Problemen der Zollrechtsangleichung im Hinblick auf die besonderen deutschen Probleme gehört“ werde, übe in Wahrheit die Tätigkeiten aus, die für den streitigen Dienstposten vorgesehen gewesen seien.Im übrigen werde dieser Beamte zu Unrecht als Sachverständiger bezeichnet, denn er werde in einer auf Dauer angelegten Weise gehört und übe seine Tätigkeit ständig aus.
Aus der den streitigen Dienstposten betreffenden Stellenausschreibung Nr. 5882 geht hervor, daß die Herrn Dietzler übertragenen Tätigkeiten nur zum Teil den mit diesem Dienstposten verbundenen entsprechen; Außerdem ergibt sich aus dem Sachverständigenbegriff nicht zwingend, daß der Sachverständige nicht erforderlichenfalls regelmäßig gehört werden könne und daß er die ihm übertragenen Aufgaben nicht ohne Unterbrechung ausüben könne.
Der Unterschied zwischen dem Sachverständigen und dem Beamten ist vor allem in der Natur des zwischen beiden und dem Organ, bei dem sie beschäftigt sind, bestehenden Rechtsverhältnisses zu sehen. Es ist unstreitig, daß im vorliegenden Fall Herr Dietzler weiter seiner nationalen Behörde angehört und daß die Kommission ihm lediglich Tagegelder und Reisekosten nach Brüssel bezahlt. Dieser Sachverhalt deckt sich nicht mit dem Dienstverhältnis, das zwischen der Gemeinschaft und ihren Beamten im Sinne des Statuts besteht.
Wenn auch die Verwendung nationaler Beamten in den Dienststellen der Gemeinschaft nicht bedenkenfrei ist, soweit sie einen gewissen Umfang erreicht oder längere Zeit fortdauert, so läßt sie sich doch im vorliegenden Fall wegen der Notwendigkeit engerer Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den nationalen Zollbehörden im Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangszeit rechtfertigen.
Daher ist ein Ermessensmißbrauch nicht dargetan.
Der Aufhebungsantrag ist daher als unbegründet abzuweisen. Infolgedessen ist auch die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen, soweit sie auf die angebliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung gestützt ist.
Die Klägerin macht hilfsweise geltend, die Kommission habe einen Amtsfehler begangen, indem sie im Mai 1967 beschlossen habe, den streitigen Dienstposten zu besetzen, und indem sie das Auswahlverfahren durchgeführt, später aber diese Entscheidung aus Gründen, die mit der Fusion der Exekutiven zusammenhingen, wieder geändert habe. Schon damals hätte sie die Probleme beachten können und müssen, die eine solche Fusion für die Verwaltungsgliederung möglicherweise mit sich bringen konnte. Wegen dieser groben Fahrlässigkeit sei es der Klägerin unmöglich gewesen, sich um andere freie Stellen zu bewerben, solange der Ausgang des Auswahlverfahrens im Ungewissen geblieben sei; dadurch sei ihr für ihre Laufbahn ein Schaden entstanden. Außerdem habe sie für die Teilnahme an dem streitigen Auswahlverfahren vergebliche Vorbereitungsbemühungen auf sich nehmen müssen.
Die Klägerin hat das Vorliegen eines Schadens, der durch den der Kommission vorgeworfenen Amtsfehler verursacht wäre, nicht dargetan.
Da die in einer Eignungsliste aufgeführten Bewerber keinen unbedingten Anspruch auf Ernennung für die freie Stelle haben — auch dann nicht, wenn sie den ersten Platz auf der Eignungsliste einnehmen —, fehlt es im vorliegenden Fall an einem hinreichenden ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Kommission und dem behaupteten Schaden. Da das streitige Auswahlverfahren außerdem, wie aus der Stellenausschreibung hervorgeht, aufgrund von Befähigungsnachweisen durchgeführt wurde, waren keine Prüfungen vorgesehen, für die sich die Bewerber besonders angestrengt hätten vorbereiten müssen. Im übrigen hat die Klägerin auch keinen Beweis für die ihr aus diesem Anlaß entstandenen Auslagen erbracht.
Nach alledem ist die Schadensersatzklage auch insoweit als unbegründet abzuweisen.
Die Klägerin ist mit der Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.