EuGH — 27/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird, soweit sie die Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 26. Juni 1968 zum Ziel hat, als unbegründet, im übrigen als unzulässig abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.
Der Kläger beantragt,1.die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;2.zur Begründetheit: die angefochtenen Verfügungen aufzuheben; demgemäß festzustellen, daß der Kläger noch Beamter der Europäischen Gemeinschaften ist und daß seine Rechtsstellung und seine finanziellen Ansprüche von der Kommission entsprechend zu regeln sind;3.der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,die Nichtigkeitsklage des Herrn Renckens als unbegründet abzuweisen;über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.
Ziel der Klage ist: die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 1968, mit der die Kommission gegenüber dem Kläger eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst getroffen hat; die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung a) über die Beschwerde des Klägers gegen die soeben genannte Verfügung und b) über seine angeblich am 14. Juni 1968 eingereichte Bewerbung um die Stelle des Leiters des Presse- und Informationsbüros Den Haag; schließlich die Aufhebung der ausdrücklichen Zurückweisung der genannten Beschwerde durch Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 31. Oktober 1968. Mit der Klage wird ferner die Feststellung begehrt, daß der Kläger noch Beamter der Europäischen Gemeinschaften sei, und daß seine Rechtsstellung und seine finanziellen Ansprüche von der Kommission entsprechend zu regeln seien.
Soweit die Klage sich gegen die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde des Klägers richtet, ist sie gegenstandslos geworden, da diese Beschwerde durch Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 31. Oktober 1968 ausdrücklich zurückgewiesen worden ist. Die Klage ist auch unzulässig, soweit sie gegen das genannte Schreiben vom 31. Oktober 1968 gerichtet ist, denn dieses stellt nur eine Bestätigung der Verfügung vom 26. Juni 1968 dar, die mit der Klage gleichfalls angefochten ist.
Die Klage ist ferner unzulässig, soweit sie die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Bewerbung des Klägers um eine Stelle als Leiter des Presse- und Informationsbüros Den Haag zum Ziel hat. Als der Kläger sich bewarb, war keine solche Stelle als frei bekanntgegeben; unter diesen Umständen kann das Schweigen der Kommission nicht als stillschweigende ablehnende Entscheidung angesehen werden. Die Beurteilungsfaktoren, die der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, können jedoch gegebenenfalls bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der das Ausscheiden aus dem Dienst anordnenden Verfügung Berücksichtigung finden. Sie werden daher bei der Prüfung der gegen diese Verfügung vorgebrachten Rügen untersucht.
Auch der Antrag, festzustellen, daß Rechtsstellung und finanzielle Ansprüche des Klägers von der Kommission vorschriftsmäßig zu regeln sind, ist unzulässig. Im Falle der Aufhebung hätte die Kommission die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Die Nichtigkeitsklage ist zulässig, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 26. Juni 1968 richtet, da die Frist für diese Klage durch die Beschwerde vom 15. Juli 1968 gewahrt worden ist; im übrigen ist sie unzulässig.
Das erste Angriffsmittel richtet sich gegen die Vorschriften, die der Kläger als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ansieht. Der Kläger macht geltend, die Kommission sei zu dieser Verfügung nicht zuständig gewesen, denn die Delegation von Befugnissen, die in Anhang I zum Fusionsvertrag vom 8. April 1965 zu ihren Gunsten erfolgt sei, verstoße gegen die Verträge, insbesondere gegen den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Anhang I zum Fusionsvertrag, der wie der Vertrag selbst von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterzeichnet ist, fordert die Kommission auf, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um nach der Fusion der Exekutiven die Rationalisierung ihrer Dienststellen durchzuführen, und setzt ihr hierfür eine Frist. Der der Kommission hiermit erteilte Auftrag enthält jedoch keine Erweiterung der Befugnisse, die ihr bereits nach den Verträgen zustehen. Dies geht aus der Bestimmung hervor, daß sie die ihr übertragene Aufgabe „im Rahmen ihrer Befugnisse“ auszuführen hat. Die Kommission hatte daher die Rationalisierung der Dienststellen nach dem Personalstatut der Gemeinschaften vorzunehmen, so wie dieses seinerzeit bestand oder möglicherweise später vom Rat geändert werden würde, der nach Artikel 24 des Fusionsvertrags hierfür allein zuständig ist. Nach derselben Vorschrift hatte die Kommission auch insoweit dem Rat Vorschläge zur Ausarbeitung eines neuen Statuts zu unterbreiten. Im übrigen erging die angefochtene Verfügung unstreitig in Vollzug von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 über das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.
Anhang I zum Fusionsvertrag enthielt also keinerlei Delegation von Befugnissen, und die angefochtene Verfügung ist in Ausführung des Beamtenstatuts ergangen, so wie der Rat, das hierfür zuständige Organ, es erlassen hatte.
Der erste Teil dieses Angriffsmittels ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger macht ferner geltend, Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 sei rechtswidrig und könne daher nicht als Grundlage der angefochtenen Verfügung dienen, weil er eine fehlerhafte Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission enthalte.
Nach Artikel 24 des Fusionsvertrags erläßt der Rat das Statut der Beamten der Gemeinschaften. Hierbei hatte er natürlich den zwingenden Erfordernissen der Fusion der Exekutiven Rechnung zu tragen. Dies geschah insbesondere durch die Vorschriften des Kapitels II der Verordnung Nr. 259/68, das die Überschrift „Sondermaßnahmen“ trägt.
Indem der Rat die Kommission ermächtigte, namentlich aufgrund des Artikels 4 der Verordnung Nr. 259/68 im Anschluß an die Rationalisierung und die Verringerung der Planstellenzahl individuelle Maßnahmen zum Ausscheiden aus dem Dienst zu ergreifen, hat er der Kommission keine Rechtsetzungsbefugnisse übertragen, sondern sie mit der konkreten Anwendung der Normen beauftragt, die er selbst in dieser Verordnung in den Grenzen der ihm durch den Vertrag zugewiesenen Befugnisse erlassen hat.
Auch der zweite Teil des Angriffsmittels ist daher unbegründet.
Der Kläger wirft dem Rat im Wege der Unanwendbarkeitseinrede vor, er habe mit der Verordnung Nr. 259/68 „eine Gelegenheitsgesetzgebung oder besser gesagt die Gelegenheit [geschaffen], bestimmte Beamte unter dem Vorwand einer Rationalisierung zu entfernen, die gar nicht vorgenommen worden ist“. Er führt jedoch keine Tatsachen an, die diese Ansicht stützen könnten.
Das Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger macht geltend, die Begründung der angefochtenen Verfügungen sei rein formaler Natur. Die Tatsachen, die diese Verfügungen rechtfertigen sollten, seien nicht angegeben, und es werde nicht erklärt, wie das Verzeichnis der durch die Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst betroffenen Beamten zustande gekommen ist.
Nach Artikel 25 Absatz 1 des Beamtenstatuts muß jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die Gründe, auf denen die beschwerende Maßnahme beruht, klar und unzweideutig erkennbar sind.
Die Verfügung vom 26. Juni 1968 führt eine Reihe von Umständen an wie Alter, Vorbildung, Beurteilungen und Familienunterhaltspflichten, die zur Begründung der nach der Streichung des Dienstpostens des Klägers im neuen Organisationsplan ergangenen Entscheidung berücksichtigt worden sind, den Kläger nicht in einer anderen A-3-Stelle wiederzuverwenden und demgemäß gegen ihn die angefochtene Maßnahme zu ergreifen. Es kann nicht gefordert werden, daß die Kommission ihr Urteil über den Fall des Klägers außerdem noch, wie dieser es verlangt, im Vergleich zu allen den gleichrangigen Beamten, gegen die keine Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst ergangen sind, im einzelnen hätte begründen sollen. Solche Vergleiche sind mit komplexen Werturteilen über individuelle Fälle verbunden, die weder in der Begründung der angefochtenen Maßnahme wiedergegeben noch dem Betroffenen mitgeteilt zu werden brauchen.
Dieses Angriffsmittel ist daher nicht begründet.
Der Kläger führt aus, die angefochtene Verfügung sei willkürlich und in Wahrheit nicht durch die Erfordernisse der Rationalisierung der Dienststellen begründet. Mehrere A-3- und A-4-Stellen seien in den Wochen vor Erlaß der streitigen Maßnahme als frei bekanntgegeben worden. In der Generaldirektion Presse und Information sei die Planstellenzahl nach der Fusion sogar erhöht worden. Schließlich habe die Kommission niemals objektiv die Möglichkeit geprüft, den Kläger auf einem anderen Dienstposten des Informationsdienstes, und zwar auf dem des Leiters des Haager Büros, wiederzuverwenden.
Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 regelt zwar im einzelnen, wie die Kommission bei der Aufstellung des in diesem Artikel vorgesehenen Verzeichnisses zu verfahren hat, gewährt ihr aber einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Würdigung der einzelnen Fälle. Der Gerichtshof kann zwar die Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen, aber doch nachprüfen, ob die streitige Verfügung unter Berücksichtigung der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 aufgezählten Kriterien und mit dem Ziel der Rationalisierung der Dienststellen erlassen wurde.
Die Beklagte begründet in ihrem Schreiben vom 26. Juni 1968 im Anschluß an tatsächliche Feststellungen, die das Alter, die Familienverhältnisse und die Beurteilungen des Klägers betreffen, die Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst damit, daß die Stelle des Klägers im Organisations-plan gestrichen worden sei. Ihre Entscheidung, den Kläger nicht in einem anderen Amt der Besoldungsgruppe A 3 zu verwenden, begründet sie mit dem Hinweis darauf, daß eine solche Verwendung andere Kenntnisse als der Kläger besitze und eine Zeit der Einarbeitung in die neuen Aufgaben, die mit Rücksicht auf sein Alter wenig wünschenswert erschienen sei, erfordert haben würde.
Diese Verfügung läßt erkennen, daß die Kommission den Kriterien des Artikels 4 der Verordnung Nr. 259/68 Rechnung getragen hat. Aus ihr geht ferner hervor, daß die Kommission, nachdem sie die Streichung der Stelle des Klägers festgestellt hat, geprüft hat, ob sie den Kläger auf anderen — freien oder frei werdenden — Dienstposten wiederverwenden könne, daß sie aber die Eignung des Klägers für diese Dienstposten verneint hat. Der Umstand, daß möglicherweise eine Reihe von Stellen frei war, vermag daher die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung über das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst nicht zu beeinträchtigen.
Wenn sich schließlich der Kläger darauf beruft, die Planstellenzahl in der Generaldirektion Presse und Information sei im Vergleich zur Stellenzahl der früheren Dienststelle — übrigens geringfügig — erhöht worden, so verliert dadurch die Tatsache in keiner Weise an Gewicht, daß die Stelle des Klägers unter Bedingungen gestrichen worden war, die seine eventuelle Wiederverwendung in jedem Fall von einer Beurteilung seiner Eignung durch die Kommission abhängig machte.
Auch dieses Angriffsmittel ist daher nicht begründet.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.