EuGH — 29/68
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 95, 97, 169, 170, 173 und 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts des Saarlandes vom 4. Oktober 1968 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Zur Frage la: a)Die in Artikel 97 EWG-Vertrag vorgesehene Befugnis besteht darin, daß die betroffenen Staaten eine bestimmte Einfuhrware einem einheitlichen Steuersatz unterwerfen können, der als Entsprechung der Summe der von den inländischen Erzeugnissen jeweils zu tragenden Steuerlast gilt.b)Ob im Einzelfall von dieser Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht wurde, ist — vom Gemeinschaftsrecht her gesehen — eine Frage, welche das staatliche Gericht nach seinem nationalen Recht zu prüfen hat.c)Hat ein Staat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, so fallen die von ihm festgelegten Sätze unter Artikel 97, selbst wenn sich nachweisen ließe, daß sie der Summe der von den inländischen Erzeugnissen jeweils zu tragenden Steuerlasten nicht entsprechen.Zur Frage 1 b : Im System der kumulativen Mehrphasensteuer ist es möglich, daß ein vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschaffener Steuersatz einen Durchschnittssatz im Sinne von Artikel 97 darstellt; ebensowenig ist es in diesem System ausgeschlossen, daß ein Steuersatz einer Stufe einen solchen Durchschnittssatz bildet. Zur Frage 2 a: Für die Festlegung eines Durchschnittssatzes im Sinne von Artikel 97 genügt es, daß das nach der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zuständige Organ erklärt, ein bestehender Steuersatz sei ein Durchschnittssatz. Zu den Fragen 3 und 4: Artikel 97 schließt nicht aus, daß die Erzeugnisse, für die nicht ein vom Regelsatz abweichender Umsatzausgleichsteuersatz besteht, eine Warengruppe im Sinne dieses Artikels bilden können.
Die Firma Milch-, Fett- und Eierkontor (nachstehend „Milchkontor“) hatte im März 1967 aus den Niederlanden stammendes geschlachtetes Geflügel in Deutschland zum freien Verkehr abfertigen lassen. Das zuständige Zollamt erhob auf diese Einfuhr Umsatzausgleichsteuer (nachstehend „UASt“) nach deutschem Recht. Hieraufhin beantragte die Firma Milchkontor mit einer vor dem Finanzgericht des Saarlandes erhobenen Klage, den Abgabenbescheid hinsichtlich der UASt aufzuheben und die Erstattung der — bereits gezahlten — UASt anzuordnen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus:die gleichartige Inlandsware sei entweder überhaupt nicht oder nur in unbedeutender Höhe mit Umsatzsteuer belastet; die damit gegebene Diskriminierung könne sie vor dem nationalen Richter geltend machen, da Artikel 97 EWG-Vertrag eine Durchführungsbestimmung zu Artikel 95 dieses Vertrages bilde, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dem einzelnen ein derartiges Recht gewähre; eine Durchbrechung der in Artikel 95 festgelegten Grundsätze sei auch bei Inanspruchnahme der in Artikel 97 vorgesehenen Ermächtigung nicht zulässig; sollte es überhaupt auf Artikel 97 ankommen, so sei zu beachten, daß der streitige Satz kein Durchschnittssatz sei; es sei bedeutungslos, daß § 7 des deutschen Umsatzsteuergesetzes mit Wirkung vom 30. Dezember 1966 bestimme, die Ausgleichsteuersätze für Gegenstände, denen gleichartige oder vergleichbare inländische Gegenstände gegenüberstehen, seien Durchschnittssätze. Das beklagte Hauptzollamt trug demgegenüber vor, der streitige Steuersatz sei ein Durchschnittssatz und somit ausschließlich nach Artikel 97 zu beurteilen; sollte er den durch Artikel 95 gezogenen Rahmen überschreiten, so sei daher allein die Kommission der Europäischen Gemeinschaften befugt, gegen den betroffenen Mitgliedstaat vorzugehen (Artikel 97 Absatz 2).
Durch Beschluß vom 19. Juni 1967 setzte das Finanzgericht des Saarlandes das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof u. a. folgende Fragen vor:„1.Was ist unter einem Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG-Vertrag zu verstehen?2.Kann ein Regelsteuersatz, der im Jahr 1951 eingeführt und seitdem unverändert beibehalten worden ist, ein Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG-Vertrag sein?3.Ist Artikel 97 EWG-Vertrag eine selbständige Norm oder ein Unterfall zu Artikel 95, der lediglich für die Kommission das Verfahren, die Einhaltung des Vertrages zu gewährleisten, ändert?4.Sofern Artikel 97 ein Unterfall von Artikel 95 ist: darf und muß das nationale Gericht nachprüfen, ob die auf Einfuhrwaren aus EWG-Mitgliedstaaten erhobene Umsatzausgleichsteuer mit Artikel 95 EWG-Vertrag vereinbar ist, wenn der streitige Steuersatz ein Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG-Vertrag ist ?5.Sofern Artikel 97 EWG-Vertrag eine selbständige Norm ist: erzeugt Artikel 97 Absatz 1 unmittelbare Wirkungen, und begründet die Norm individuelle Rechte des einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben, oderräumt Artikel 97 EWG-Vertrag lediglich der Kommission das Recht ein, gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an den betreffenden Staat zu richten ? 6.Sofern Artikel 97 EWG-Vertrag allein oder in Verbindung mit Artikel 95 EWG-Vertrag individuelle Rechte des einzelnen begründet: liegt ein zulässiger Durchschnittssatz insbesondere dann nicht vor, wenna)die kumulierte Umsatzsteuerbelastung gleichartiger inländischer Waren nicht anhand zuverlässigen statistischen Materials berechnet, sondern geschätzt worden ist,b)zwar Berechnungen aufgrund statistischen Materials erfolgten, die sich jedoch auf Zeiträume beziehen, welche bis zum 31. Dezember 1961 abgeschlossen waren,c)inländische Waren, deren Produktions- und Handelswege unterschiedlich sind oder deren kumulierte Umsatzsteuerbelastungen um mehr als 0,5 % voneinander abweichen oder die nicht gleichartig sind, zu einer Warengruppe zusammengefaßt werden? 7.…8.Gehören zu den vergleichbaren Abgaben im Sinn von Artikel 95 EWG-Vertrag, die gleichartige inländische Waren mittelbar zu tragen haben,a)nur die Umsatzsteuerbelastungen der gleichen Waren auf einer oder mehreren früheren Handelsstufen oderb)auch die Umsatzsteuerbelastungen der Rohstoffe oder Halbfertigerzeugnisse, aus denen die gleichartige inländische Ware entstanden ist, oderc)auch die Umsatzsteuerbelastungen auf Nebenstoffen, z.B. Verpakkungsmitteln oder Hilfsstoffen, d.h. solchen Stoffen, die bei der Herstellung der Ware untergehen oder in der Ware im einzelnen aufgehen, ohne selbst Herstellungsgegenstand zu sein,d)die Umsatzsteuerbelastungen auf Produktionsmitteln, Transportkosten und Verkaufskosten? 9.a)Bedeutet in Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag, mittelbar zu tragen haben' nur die Berücksichtigung der ersten Vorstufe, die der gleichartigen inländischen Ware vorausgeht, oder ist gegebenenfallsb)um mehrere Handelsstufen zurückzugehen (wenn ja, wie weit?), oderc)ist um mehrere Produktionsstufen zurückzugehen, wenn ja, wie weit?10.a)Ist, wenn die Fragen zu 8 d und 9 c zu bejahen sein sollten, ein Zurückverfolgen der mittelbaren Belastungen nur bis zum Urprodukt zulässig, oder istb)auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, die auf Vorprodukten von Urprodukten (z.B. Bruteiern für Geflügel, Saatgut für Pflanzen) ruht, oderc)ist auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, die auf Produktionsmitteln zur Gewinnung von Urprodukten ruht, z.B. auf Brutapparaten für Geflügel oder Bruthennen ?…“ Der Gerichtshof entschied hierüber durch Urteil vom 4. April 1968 (Rechtssache 25/67; EuGH/XIV-3/1968, 313 ff.). Im Tenor dieses Urteils heißt es insbesondere (a.a.O., S. 331):„1.Artikel 97 Absatz 1, der anwendbar ist, wenn die Mitgliedstaaten, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, von der Erlaubnis tatsächlich Gebrauch machen, die er ihnen erteilt, begründet keine individuellen Rechte des einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten hätten.2.Hat ein Staat von der in Artikel 97 erteilten Erlaubnis Gebrauch gemacht, so gelten in diesem Staat, unbeschadet der Vorschrift von Absatz 2 des Artikels, als Durchschnittssätze die von ihm als solche eingeführten Sätze.…“ Die Entscheidungsgründe des Urteils enthalten u.a. folgende Feststellungen:„Die Anwendbarkeit des Artikels 97 hängt von der doppelten Voraussetzung ab, daß der Mitgliedstaat die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erhebt und daß er tatsächlich von der ihm durch die genannte Vorschrift eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und Durchschnittssätze festgelegt hat. Daher gelten beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in den Staaten, die von der in Artikel 97 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht haben, unbeschadet der Vorschrift von Absatz 2 dieses Artikels als „Durchschnittssätze“ die von diesen Staaten als solche eingeführten Sätze.“ (Hervorhebungen nicht im Original.) Wegen der Frage, ob Artikel 97 individuelle Rechte der einzelnen begründe, die vom staatlichen Richter zu beachten seien, verweisen die Entscheidungsgründe auf die verneinenden Feststellungen des Urteils des Gerichtshofes vom 3. April 1968 in der Vorabentscheidungssache 28/67 (Firma Molkereizentrale Westfalen/Lippe gegen Hauptzollamt Paderborn, EuGH/XIV-3/1968, 218 ff.), in dessen Entscheidungsgründen es u.a. heißt (a.a. O., S. 234):„Wenn Artikel 97 den Mitgliedstaaten die Erlaubnis erteilt, Durchschnittssätze einzuführen, und es ihnen überläßt, ob sie von dieser Erlaubnis Gebrauch machen wollen, so treten in den Staaten, die das ordnungsgemäß getan haben, zwischen die Gemeinschaftsnorm und ihren Vollzug weitere Maßnahmen, für deren Erlaß ein Entscheidungsspielraum besteht, der hinsichtlich Gestaltung und Folgen dieser Maßnahmen beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts jede unmittelbare Wirkung der Vorschriften des Artikels 97 ausschließt.“ (Hervorhebungen nicht im Original.) Wegen weiterer Einzelheiten der vorgenannten Urteile wird auf deren Abdruck in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes verwiesen (a.a.O.).
a)Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1968 beantragte die Firma Milchkontor gemäß Artikel 67 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, das Urteil in der Rechtssache 25/67 so zu ergänzen, daß die Fragen Nr. 2, 3, 5, 7, 8 c und 10 a - c des vorlegenden Gerichts beantwortet würden. Durch Beschluß des Gerichtshofes vom 16. Mai 1968 wurde dieser Antrag für unzulässig erklärt.Im weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens machte die Firma Milchkontor geltend, weder die deutschen Gerichte noch der Gerichtshof hätten bisher das aus Artikel 7 Absatz 1 sowie Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag folgende Diskriminierungsverbot behandelt; sie regte an, dem Gerichtshof auch hierzu Fragen vorzulegen. Im übrigen führte die Firma aus, trotz der obengenannten Urteile des Gerichtshofes sei die Klage begründet. Der streitige UASt-Satz könne nicht als Durchschnittssatz angesehen werden, da die Bundesrepublik von der in Artikel 97 erteilten Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht habe. Auch die Höhe des geforderten Steuersatzes spreche dagegen, ihn als Durchschnittssatz zu betrachten. Das beklagte Hauptzollamt ist dagegen der Ansicht, nach den vorerwähnten Vorabentscheidungen sei der streitige Steuersatz ein Durchschnittssatz und könne somit vom Steuerpflichtigen nicht angegriffen werden.
Das Finanzgericht des Saarlandes hat über die Klage der Firma Milchkontor bisher nicht entschieden, sondern am 4. Oktober 1968 beschlossen, den Gerichtshof erneut zu befassen (gegenwärtige Vorabentscheidungssache 29/68) und ihm folgende Fragen vorzulegen:„1.a)Wie ist die in Artikel 97 Absatz 1 EWG-Vertrag gewählte Formulierung, Mitgliedstaaten … können unter Wahrung der in Artikel 95 aufgestellten Grundsätze Durchschnittssätze festlegen' auszulegen?b)Ist es im System der kumulativen Mehrphasensteuer möglich, einen vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschaffenen Steuersatz einer Stufe zum Durchschnittssatz im Sinne von Artikel 97 EWG-Vertrag zu erklären?2.a)Ist für die Festlegung eines Durchschnittssatzes im Sinne von Artikel 97 EWG-Vertrag die Deklaration des nach der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zuständigen Organs ausreichend, ein bestehender Steuersatz sei ein Durchschnittssatz, oderb)muß sich in dem Verfahren, in dem ein Steuersatz zum Durchschnittssatz erklärt worden ist, zumindest der Wille des zur Rechtsetzung legitimierten Organs des Mitgliedstaats erkennen lassen, den bisherigen Zustand auch materiell zu ändern, oderc)muß sich in diesem Verfahren auch ergeben, daß das zuständige Organ auf der Grundlage verfügbaren Materials in der Lage und gewillt war, einen Durchschnittssatz festzulegen, der den Grundsätzen von Artikel 95 EWG-Vertrag entspricht?3.Was ist unter Gruppen von Waren im Sinne von Artikel 97 EWG-Vertrag zu verstehen ?4.Können alle Gegenstände, denen gleichartige oder vergleichbare inländische Gegenstände gegenüberstehen und für die nicht ein vom Regelsatz abweichender Umsatzausgleichsteuersatz besteht, eine Warengruppe im Sinne von Artikel 97 EWG-Vertrag bilden?5.Wenn die Deklaration des zur Rechtsetzung befugten Organs eines Mitgliedstaats allein nicht ausreicht, einen Durchschnittssatz festzulegen, oder wenn alle Gegenstände, denen gleichartige oder vergleichbare inländische Gegenstände gegenüberstehen und für die nicht ein vom Regelsatz abweichender Umsatzausgleichsteuersatz besteht, nicht eine Gruppe von Waren im Sinne von Artikel 97 EWG-Vertrag bilden können, wird um Beantwortung der Fragen 8, 9 und 10 aus dem Vorlagebeschluß des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 1967 [in der Rechtssache 25/67] gebeten, deren ausdrückliche Wiederholung durch eine Bezugnahme auf die Fragen dieses Vorlagebeschlusses ersetzt wird.“ (Vgl. oben I 2.)Für den Fall, daß der Gerichtshof die unten (2 e) wiedergegebene Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht teilen sollte, erklärt dieses Gericht, es bäte „hilfsweise auch um Beantwortung der Fragen zu Artikel 7 und 40“. Hiermit sind offensichtlich Fragen gemeint, welche die Firma Milchkontor in einer beim vorlegenden Gericht und nunmehr auch beim Gerichtshof eingereichten Aufstellung wie folgt formuliert hat:„Sind Artikel 7 und Artikel 40 EWG-Vertrag unmittelbar geltendes Recht, das Rechte und Pflichten für die Bürger der Mitgliedstaaten erzeugt? Sind Artikel 95 ff. leges speciales zu Artikel 7 oder Artikel 40?“
Zur Begründung seines Beschlusses und zu den aufgeworfenen Fragen führt das vorlegende Gericht insbesondere aus:a)Im allgemeinenDie Entscheidung des Gerichtshofes über jene Fragen sei notwendig: Ergebe sich aus der Antwort, daß der streitige Satz ein Durchschnittssatz sei, so müsse die Klage abgewiesen werden; im gegenteiligen Fall müsse das vorlegende Gericht prüfen, ob dieser Satz mit Artikel 95 vereinbar sei. b)Zu den Fragen 1 und 2Trotz der oben erwähnten Urteile des Gerichtshofes bestehe weiterhin Unsicherheit über den Inhalt von Artikel 97, da bestimmte Formulierungen dieser Urteile „auslegungsfähig und wohl auch auslegungsbedürftig [sind]“; das vorlegende Gericht bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Wendung „Hat ein Staat von der in Artikel 97 erteilten Erlaubnis Gebrauch gemacht“ (Urteil 25/67, a.a.O., S. 331) sowie auf den Ausdruck „ordnungsgemäß [Gebrauch machen]“ (Urteil 28/67, a.a.O., S. 234). Dieser Tatbestand sei nicht bereits dann gegeben, wenn der in Betracht kommende Rechtsetzungsakt formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Vielmehr neige das vorlegende Gericht der Ansicht zu, „daß das zur Rechtsetzung befugte Organ bei der Vornahme des Rechtsetzungsakts auch den Willen haben muß, in Ausübung der in dem Vertragswerk erteilten Ermächtigung die bisherige Rechtslage auch materiell zu ändern, sei es, daß in dem Rechtsetzungsverfahren zur Schaffung eines Durchschnittssatzes ein solcher Durchschnittssatz im Sinne von Artikel 97 EWG-Vertrag bewußt und gewollt erstmalsfe stgelegt oder ein in einem früheren Gesetzgebungsverfahren gebildeter Steuersatz, der nach seinem Zustandekommen, seiner Funktion und seiner Höhe materiell den Anforderungen von Artikel 97 … entspricht, durch einen formellen Akt, der sich in einer Deklaration erschöpfen könnte, zum Durchschnittssatz bestimmtwird.“ Hierfür spreche der Wortlaut von Artikel 97 („können Durchschnittssätze festlegen“); die Vertragschließenden seien offenbar davon ausgegangen, daß bei Inkrafttreten des Vertrages Durchschnittssätze im Sinne dieser Bestimmung nicht hätten festgelegt sein können. Hieraus folge weiterhin, daß die Staaten verpflichtet gewesen seien, einen „Durchschnitt“ bestimmter Größen festzulegen, und zwar auf der Grundlage nachprüfbarer Unterlagen. Der streitige Steuersatz genüge diesen Anforderungen nicht, wie das vorlegende Gericht im einzelnen ausführt. Zwar sei dieser Steuersatz der Regelsatz einer Stufe und liege daher bei einer Vielzahl von Waren unter der durchschnittlichen steuerlichen Belastung vergleichbarer Inlandsgüter; hieraus ergebe sich aber lediglich, daß er bei einer großen Zahl von Waren nicht in Widerspruch zu Artikel 95 stehe, nicht aber, daß er ein „Durchschnittssatz“ sei. c)Zu den Fragen 3 und 4Mit diesen Fragen werde um Entscheidung darüber gebeten, nach welchen Gesichtspunkten (natürliche Beschaffenheit, Zahl der Produktionsstufen, Verwendungszweck, gleiche oder annähernd gleiche steuerliche Belastung usw.) Waren zu einer Gruppe zusammengefaßt werden können. Zu untersuchen sei auch, ob eine Warengruppe eine Vielzahl unterschiedlicher Erzeugnisse umschließen dürfe. d)Zu Frage 5Das vorlegende Gericht verweist hierzu auf seine Ausführungen in der Rechtssache 25/67 (zusammengefaßt in dem vom Gerichtshof in dieser Sache erlassenen Urteil, a.a.O., S. 317). e)Zur Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-VertragIm Hinblick auf die unten (IV 2 D) wiedergegebenen Ausführungen der Firma Milchkontor führt das vorlegende Gericht aus: Die Auffassung dieser Firma, der deutsche Gesetzgeber habe gegen die in der Überschrift genannten Bestimmungen verstoßen, sei unzutreffend. Was Artikel 7 anbelange, so ziele er nur auf Fälle, in denen bei der Regelung der gleichen rechtlichen Materie unterschiedliche Rechtsfolgen an die jeweilige Staatsangehörigkeit geknüpft werden. Dies treffe vorliegend nicht zu. Was Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 angehe, so gingen ihm die Artikel 95 ff. als steuerliche Sondervorschriften vor.
Durch Beschluß vom 4. Oktober 1968, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29. November 1968, hat das Finanzgericht des Saarlandes nach Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt, mit denen es um Auslegung von Artikel 97 des Vertrages bittet.
1.Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die Fragen la, 1 b, 2a, 2b, 2c und 5 seien unzulässig. Der Gerichtshof habe diese Fragen bereits in seinem — in der Rechtssache 25/67 als Vorabentscheidung auf eine Vorlage des gleichen Gerichts im gleichen Ausgangsverfahren erlassenen — Urteil vom 4. April 1968 beantwortet. Die aufgrund von Artikel 177 ergangenen Urteile seien aber für alle mit dem Ausgangsverfahren befaßten staatlichen Gerichte bindend.
Hierzu ist zu bemerken, daß diese Gerichte in der Tat an die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung gebunden sind, daß es ihnen aber zukommt zu beurteilen, ob die Vorabentscheidung hinreichende Klarheit geschaffen hat oder ob eine erneute Befassung des Gerichtshofes notwendig ist. Die Einrede ist daher zurückzuweisen.
2.Die deutsche Regierung trägt weiterhin vor, einige der durch das vorlegende Gericht gestellten Fragen beträfen allein die Anwendung des Vertrages oder die Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts. Aus der Feststellung des vorgenannten Urteils, wonach „beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in den Staaten, die von der in Artikel 97 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht haben, … als, Durchschnittssätze' die von diesen Staaten als solche eingerührten Sätze [gelten]“, folgert sie, daß es Sache des jeweiligen innerstaatlichen Rechts sei, die Bedeutung des Begriffs „Durchschnittssatz“ sowie die Art und Weise der Festsetzung derartiger Sätze zu bestimmen.
Hierauf ist zu erwidern, daß der in Artikel 97 des Vertrages verwendete Begriff „Durchschnittssatz“ gemeinschaftsrechtlicher Natur ist. Eine andere Frage ist, ob er ganz oder teilweise auf das innerstaatliche Recht verweist. Sollte der Gerichtshof feststellen, daß dies der Fall ist, so wäre diese Feststellung dennoch als Auslegung des Vertrages anzusehen und würde infolgedessen die durch Artikel 177 gezogenen Grenzen nicht überschreiten.
Die Einrede ist somit zurückzuweisen.
Zwar begründet Artikel 95 individuelle Rechte des einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben; das gleiche gilt jedoch nicht für Artikel 97.
Um feststellen zu können, ob eine inländische Abgabe vorliegt, deren Verein barkeit mit dem Vertrag sie zu prüfen haben, müssen diese Gerichte daher in der Lage sein zu erkennen, ob der betroffene Mitgliedstaat Artikel 97 angewendet hat oder nicht. Die dem Gerichtshof unterbreiteten Fragen sind somit lediglich im Hinblick auf diese Notwendigkeit zu verstehen.
Mit seiner Frage 1 a bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Entscheidung darüber, wie die in Artikel 97 Absatz 1 des Vertrages gewählte Formulierung auszulegen sei, wonach die Mitgliedstaaten unter Wahrung der in Artikel 95 aufgestellten Grundsätze Durchschnittssätze festlegen können.
Diese Befugnis ist denjenigen Staaten eingeräumt worden, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben; sie muß daher im Hinblick auf die Schwierigkeiten verstanden werden, auf welche die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 95 in einem derartigen System stößt.
Bei einem solchen System kann der — die zulässige Höchstgrenze der Besteuerung der eingeführten Ware bildende — Gesamtbetrag der aufeinanderfolgenden, die inländischen Waren unmittelbar oder mittelbar belastenden Umsatzsteuererhebungen von einem Fall zum anderen unterschiedlich sein, vor allem je nach der Zahl der Umsätze, denen die verschiedenen Exemplare derselben Warenart bis zu ihrer Lieferung an den Endverbraucher unterliegen.Hiernach besteht die in Artikel 97 vorgesehene Befugnis darin, daß die betroffenen Staaten eine bestimmte Einfuhrware einem einheitlichen Steuersatz unterwerfen können, der als Entsprechung der Summe der von den inländischen Erzeugnissen jeweils zu tragenden Steuerlasten gilt.
Damit das staatliche Gericht jeweils entscheiden kann, ob der ihm vorliegende Sachverhalt unter Artikel 97 fällt, ist es erforderlich und ausreichend, daß es erkennen kann, ob es sich um eine nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erhobene Umsatzsteuer handelt, und ferner, ob der betreffende Mitgliedstaat tatsächlich von der ihm durch den genannten Artikel eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hat. Ist jenes Gericht in der Lage festzustellen, daß diese beiden Voraussetzungen vorliegen, so ist es allein Sache der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten, von den ihnen durch die Artikel 97 Absatz 2, 169, 170 und 173 eingeräumten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, um die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
Sollte in einem Einzelfall zu befürchten sein, daß Artikel 97 verletzt wurde, so fiele nach der vom Vertrag getroffenen Regelung der Kommission die Verantwortung zu, den Schutz der Rechtsunterworfenen mit einer um so größeren Wachsamkeit zu gewährleisten, als den staatlichen Gerichten ein entsprechendes Prüfungsrecht nicht zusteht.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind daher nur zu dem Zweck auszulegen, dem staatlichen Gericht die Feststellung zu gestatten, ob der betroffene Mitgliedstaat von der obengenannten Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht hat; die Auslegung hat sich auf denjenigen Teil der Bestimmungen zu beschränken, der für die Prüfung dieser Frage erforderlich und ausreichend ist.
Ob im Einzelfall von der in Artikel 97 vorgesehenen Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht wurde, ist — vom Gemeinschaftsrecht her gesehen — eine Frage, welche das staatliche Gericht nach seinem nationalen Recht zu prüfen hat.
Hat ein Staat von der ihm durch Artikel 97 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, so fallen die von ihm festgelegten Sätze unter diese Bestimmung, selbst wenn sich nachweisen ließe, daß sie der Summe der von den inländischen Erzeugnissen jeweils zu tragenden Steuerlasten nicht entsprechen. Das ergibt sich aus dem zweiten Absatz von Artikel 97, der den Fall behandelt, daß „diese Durchschnittssätze nicht den genannten Grundsätzen [entsprechen]“.
Das bedeutet jedoch nicht, daß Artikel 97 die Mitgliedstaaten ermächtigt, die von den inländischen Erzeugnissen zu tragenden Steuerlasten willkürlich zu schätzen. Es ist daher insbesondere Sache der Kommission, die Richtigkeit einer solchen Schätzung zu untersuchen und unter der Kontrolle des Gerichtshofes gegebenenfalls die in Artikel 97 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.
Die Frage 1 b geht dahin, ob es im System der kumulativen Mehrphasensteuer möglich ist, einen vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschaffenen Steuersatz einer Stufe zum Durchschnittssatz im Sinne von Artikel 97 des Vertrages zu erklären.
In den Staaten, die von der in Artikel 97 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht haben, gelten als „Durchschnittssätze“ die von diesen Staaten — sei es auch vor Inkrafttreten des Vertrages — als solche eingeführten Sätze. Die gegenteilige Auffassung würde die Ausübung der genannten Befugnis sogar dann vom Erlaß neuer Maßnahmen abhängig machen, wenn die früheren Sätze mit den Grundsätzen von Artikel 95 vereinbar sind.
Was den zweiten Teil der Frage betrifft, so ist es nach den obigen Feststellungen nicht ausgeschlossen, daß ein Steuersatz einer Stufe einen „Durchschnittssatz“ im Sinne von Artikel 97 darstellt; dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die innerstaatlichen Gerichte haben hierbei davon auszugehen, daß eine Verletzung der Artikel 95 und 97 die Eigenschaft des betroffenen Satzes als „Durchschnittssatz“ nicht berühren, sondern ihn lediglich den in Artikel 97 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen aussetzen würde.
Nach alledem ist die Frage 1 b zu bejahen.
Mit seiner Frage 2 a begehrt das Finanzgericht zu wissen, ob für die Festlegung eines Durchschnittssatzes im Sinne von Artikel 97 EWG-Vertrag die Erklärung des nach der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zuständigen Organs ausreiche, ein bestehender Steuersatz sei ein Durchschnittssatz.
Vom Gemeinschaftsrecht her gesehen, würde eine derartige Erklärung den ausreichenden Nachweis dafür erbringen, daß der betroffene Mitgliedstaat von der obengenannten Befugnis Gebrauch machen wollte.
Da die Frage 2 a somit zu bejahen ist, besteht kein Anlaß, auf die Alternativfragen 2 b und 2 c einzugehen.
Die dritte Frage des Finanzgerichts geht dahin, was unter „Gruppen von Waren“ im Sinne von Artikel 97 des Vertrages zu verstehen sei. Mit seiner vierten Frage begehrt das vorlegende Gericht eine Entscheidung darüber, ob alle Erzeugnisse, denen gleichartige oder vergleichbare inländische Erzeugnisse gegenüberstehen und für die nicht ein vom Regelsatz abweichender Umsatzausgleichsteuersatz besteht, eine Warengruppe im Sinne von Artikel 97 bilden können.
Wenn der Vertrag den Mitgliedstaaten gestattet, Durchschnittssätze für Gruppen von Waren zu bilden, so will er damit lediglich klarstellen, daß diese Staaten nicht verpflichtet sind, für jedes der betroffenen Erzeugnisse einen besonderen Steuersatz festzulegen. Artikel 97 enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Eigenschaft eines Satzes als „Durchschnittssatz“ von der Zusammensetzung der von diesem Satz erfaßten Gruppen abhinge.
Hiernach schließt Artikel 97 nicht aus, daß die Erzeugnisse, für die nicht ein vom Regelsatz abweichender Umsatzausgleichsteuersatz besteht, eine Warengruppe im Sinne dieses Artikels bilden können.
Die fünfte Frage wiederholt bestimmte, vom vorlegenden Gericht in seinem früheren Antrag auf Vorabentscheidung gestellte Fragen; sie ist nur für den Fall gestellt, daß der Gerichtshof entweder die Frage 2 a oder die Frage 4 verneinen würde.
Da keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, besteht kein Anlaß, auf die vorliegenden Fragen zu antworten.
Für den Fall, daß der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, der deutsche Gesetzgeber habe mit der Festsetzung des streitigen Satzes die Artikel 7 und 40 des Vertrages verletzt, legt das Finanzgericht dem Gerichtshof bestimmte, die Auslegung dieser Artikel betreffende Fragen vor.
Um feststellen zu können, ob Anlaß zur Beantwortung dieser Fragen besteht, müßte der Gerichtshof zuvor über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Maßnahme mit dem Vertrag entscheiden, wozu er jedoch nach Artikel 177 nicht befugt ist.
Die Fragen können daher nicht beantwortet werden.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Aus gangsverfahrens stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht des Saarlandes anhängigen Rechtsstreit dar; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.