EuGH — 30/68
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,insbesondere seines Artikels 91,aufgrund der Verordnung Nr. 259/68, insbesondere ihrer Artikel 4 und 8,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.
Ziel der Klage ist im wesentlichen einerseits die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 1968, mit der die Kommission den Kläger nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 259/68 in eine Planstelle eingewiesen hat, die der Laufbahn unmittelbar unter derjenigen Laufbahn zugeordnet ist, der seine Besoldungsgruppe angehört, andererseits die Aufhebung einer Anzahl Verfügungen, mit denen andere Beamte für Planstellen der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 ernannt wurden.
Die Beklagte hält die Anfechtungsklage gegen die genannte Verfügung vom 21. Mai 1968 für verspätet, weil sie erst am 11. November 1968, also mehr als drei Monate nach Zustellung des angefochtenen Verwaltungsakts, erhoben wurde.
Der Kläger hat jedoch mit Schreiben vom 14. August 1968 beim Präsidenten der Kommission die möglichst baldige Änderung der Verfügung vom 21. Mai 1968 und seine Einweisung in eine freie Planstelle seiner Besoldungsgruppe beantragt. In diesem Schreiben ist zwar nicht ausdrücklich die Rücknahme der fraglichen Verfügung beantragt worden, ihm ist aber eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger mit dieser Verwaltungsbeschwerde auf gütlichem Wege Genugtuung für seine Beschwerdepunkte erlangen wollte. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Frist für die Klage gegen die Verfügung von 21. Mai 1968 durch das Schreiben vom 14. August 1968 unterbrochen wurde. Außerdem hat der Kläger seine Klage eingereicht, nachdem er den im Schreiben des Präsidenten vom 6. November 1968 enthaltenen Bescheid erhalten hatte.
Die Klage gegen die Verfügung vom 21. Mai 1968 ist daher zulässig.
Die Klage ist auf die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 1968 gerichtet, soweit diese den Kläger nicht in eine Planstelle seiner Besoldungsgruppe einweist.
Die Klage ist, ohne daß die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen in anderen Punkten gerügt wird, auf den Nachweis gerichtet, daß keine Notwendigkeit bestanden habe, den Kläger in eine Planstelle mit niedrigerem Rang als dem seiner Besoldungsgruppe einzuweisen, da die Kommission am 21. Mai 1968 und in der Folgezeit mehrere Möglichkeiten gehabt habe, ihn für eine Planstelle seiner Besoldungsgruppe zu ernennen. Daher sei die angefochtene Verfügung nicht im dienstlichen Interesse erforderlich gewesen.
Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 259/68 konnte die Kommission, bevor sie aufgrund von Artikel 4 eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst traf, im dienstlichen Interesse den betreffenden Beamten ersuchen, ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob er mit seiner Einweisung in eine Planstelle einverstanden sei, die der Laufbahn unmittelbar unter derjenigen Laufbahn zugeordnet war, der seine Besoldungsgruppe angehörte.
Hiernach wäre die Alternative zur Einweisung des Klägers in eine Planstelle mit niedrigerem Rang als dem seiner Besoldungsgruppe nicht seine Ernennung für eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle, sondern eine Maßnahme zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gewesen. Vor diese Wahl gestellt, hat der Kläger sich mit der Anwendung von Artikel 8 einverstanden erklärt, worauf die Kommission auf die Anwendung von Artikel 4 verzichtet hat. Hieraus folgt, daß die Klage nicht nur gegen die angefochtene Verfügung, sondern auch gegen die vorausgegangene stillschweigende Entscheidung gerichtet ist, auf ihn unter Umständen eine Maßnahme nach Artikel 4 anzuwenden, wobei geltendgemacht wird, weder die eine noch die andere werde durch das Dienstinteresse gerechtfertigt.
Demnach stützt sich der Anspruch auf teilweise Aufhebung nicht auf eine der angefochtenen Verfügung selbst innewohnende Rechtswidrigkeit, sondern auf die Rechtswidrigkeit einer Reihe diese Verfügung angeblich begleitender, die durch die Fusion der Exekutivorgane notwendig gewordene Neugliederung der Dienststellen betreffender Entscheidungen, die in ihrer Gesamtheit dazu beigetragen hätten, daß dem Kläger die ihm zukommenden Rechte genommen worden seien. Die Frage, ob diese begleitenden Entscheidungen den Kläger beschwert und in seinen statutarischen Rechten verletzt haben, kann jedoch nur im Rahmen ordnungsgemäß erhobener Klagen gegen diese Akte geprüft werden. Andernfalls wäre der Gerichtshof genötigt, nicht nur die Gesamtheit der Maßnahmen, um die es sich handelt, sondern sogar die Leitgedanken, denen die Kommission bei der Anwendung der Verordnung Nr. 259/68 folgen zu müssen glaubte, allgemein auf ihre Notwendigkeit, ja sogar Zweckmäßigkeit zu prüfen. Eine solche Nachprüfung würde die Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle überschreiten, die Artikel 91 des Beamtenstatuts dem Gerichtshof zuweist.
Die Klage ist daher abzuweisen, soweit sie gegen die Verfügung vom 21. Mai 1968 gerichtet ist.
Die Beklagte hält die Anfechtungsklage auch insoweit für unzulässig, als sie gegen eine Reihe von Verfügungen gerichtet ist, mit denen andere Beamte als der Kläger für Planstellen der Besoldungsgruppen A 2 and A 3 ernannt wurden.
Der Gegenstand dieses Teils der Klage weist nicht die Bestimmtheit auf, die für eine sinnvolle Prüfung notwendig wäre. Schon was die Klageschrift anbelangt, ist nicht nur entgegen Artikel 22 der EGKS-Satzung und den Artikeln 19 der EWG- und EAG-Satzungen des Gerichtshofes versäumt worden, die Maßnahmen, deren Aufhebung verlangt wird, als Anlage vorzulegen, sondern diese Maßnahmen sind auch nur generell bezeichnet. In der Erwiderung wird zudem beantragt, der Gerichtshof möge den Gegenstand der Klage auf die Ernennungen ausdehnen, die aufgrund der seit Klageerhebung erfolgten Bekanntgaben freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 ausgesprochen wurden, so daß der Klagegegenstand nicht nur unbestimmt ist, sondern sich noch während des Rechtsstreits erweitern soll.
Außerdem hat sich der Kläger zwar bereitgefunden, klarzustellen, daß er von den so allgemein umschriebenen Maßnahmen nur die anfechten wolle, die ihn beschweren, er hat es aber weiterhin unterlassen, diese Maßnahmen zu individualisieren, und es damit dem Gerichtshof überlassen, unter den bezeichneten Maßnahmen diejenigen herauszufinden, die wirklich Gegenstand der Klage sind.
Es liegt auf der Hand, daß die Wahrung der Rechte der Verteidigung und betroffener Dritter es ausschließt, daß so unbestimmte Anträge zugelassen werden können.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger allerdings seine Klage etwas konkretisiert, indem er eine Anzahl Verfügungen bezeichnet hat, die besonders gemeint seien. Dies vermag aber die genannten Versäumnisse nicht zu heilen, zumal es erst im letzten Verfahrensabschnitt geschehen ist.
In ihrem zweiten Teil ist die Klage somit unzulässig.
Nach alledem ist die Klage im ganzen abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung des Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.