EuGH — 32/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 91,aufgrund der Verordnung Nr. 259/68, insbesondere ihres Artikels 7,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Beide Parteien des Rechtsstreits tragen ihre eigenen Auslagen.
Der Kläger beantragt in seiner am 16. Dezember 1968 eingereichten Klageschrift, „die Verfügung der Beklagten, die dem Kläger als Anlage zu dem von Herrn Ch. Reichling, Generaldirektion für Verwaltung und Personal, unterzeichneten Schreiben vom 16. September 1968 in Form einer Übersicht über die dem Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst zustehenden Ansprüche zuging, aufzuheben, soweit sie den Fall der Anwendung des Artikels 34 des EGKS-Statuts alter Fassung betrifft und in diesem Fall auf das dem Kläger zustehende Ruhegehalt einen Kürzungskoeffizienten anwendet und dem Kläger den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder abspricht“.
Die Beklagte hat mit der Begründung, die angefochtene Übersicht sei keine Entscheidung, die Frage der Zulässigkeit der Klage aufgeworfen.
Nach Artikel 91 Absatz 1 des Statuts ist der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und einer der in diesem Statut genannten Personen über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme zuständig. Als beschwerend sind nur die Maßnahmen anzusehen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen. Die angefochtene Mitteilung hat weder den Zweck, die sich aus einer bestimmten Rechtslage ergebenden Ansprüche des Klägers festzulegen, noch die Anstellungsbehörde hinsichtlich der künftigen Festlegung solcher Ansprüche zu binden.
Denn die Kommission hat in einer amtlichen, im „Personalkurier“ vom 16. April 1968 veröffentlichten Mitteilung darauf hingewiesen, daß die Auskünfte, die den an der Anwendung der Verordnung Nr. 259/68 interessierten Personen erteilt werden, lediglich als Hinweise zu verstehen sind und die Kommission nicht binden. Hiernach ist es ausgeschlossen, Auskünften wie den vorliegenden eine günstige oder ungünstige Auswirkung auf die Rechtsstellung der Beamten zuzuerkennen. Die Anfechtungsklage ist daher unzulässig.
Ferner beantragt der Kläger, der Gerichtshof möge „auf Grund seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung erkennen, daß auch im Fall der Option für Artikel 34 des EGKS-Statuts alter Fassung die Bestimmungen von Artikel 5 Absätze 7 und 8 der Verordnung Nr. 259/68 anwendbar sind“.
Der erste Satz von Artikel 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts begrenzt den Geltungsbereich des zweiten Satzes; diese Bestimmung verleiht dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung also nur in den Fällen, in denen ein Rechtsstreit im Sinne des ersten Satzes vorliegt. Hieraus folgt, daß der Gerichtshof schon aus diesem Grunde für die beantragte Feststellung nicht zuständig ist, überdies setzt Artikel 7 im Unterschied zu anderen Wahlmöglichkeiten vorsehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 259/68 keine Frist für die Ausübung des Wahlrechts, so daß der Kläger seine Wahl auf einen späteren Zeitpunkt verschieben kann.
Auch der Feststellungsantrag ist daher nicht zulässig.
Somit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Nach Artikel 70 der genannten Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.