EuGH, erste kammer — 33/68
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seines Artikels 33,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund des Artikels 5 der dem Personalstatut der EGKS vom 1. Juli 1956 als Anhang beigefügten Personalordnung der EGKS,aufgrund des Artikels 96 des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Beamtenstatuts der EGKS,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 91,aufgrund des Artikels 2 letzter Absatz der Verordnung Nr. 259/68hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als gegenstandslos und damit unzulässig abgewiesen.2.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird zur Tragung der Kosten verurteilt.
Gestützt auf Artikel 91 des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften begehrt die Klägerin einerseits die Aufhebung zweier Verfügungen vom 3. Oktober und 11. November 1968, in denen ihr mitgeteilt und dann bestätigt wurde, daß ihr die Zulage für unterhaltsberechtigte Personen (die in ihrem Fall in Artikel 5 der am 1. Juli 1956 in Kraft getretenen Personalordnung der EGKS vorgesehen war und in den Artikeln 96 des EGKS-Statuts und 2 der Verordnung Nr. 259/68 aufrechterhalten wurde), entzogen werde, andererseits die Feststellung, daß diese Zulage „der Klägerin für ihre Mutter … weiterzugewähren ist“.
Die genannte Zulage wird der Klägerin seit 1954 gezahlt. Die Verwaltung hatte sie unter dem Vorbehalt bewilligt, daß die Voraussetzungen für ihre Gewährung vorliegen, was durch eine jährliche Prüfung seitens der Verwaltung festgestellt werden sollte. Diese Voraussetzungen sind in Artikel 5 Buchstabe c der genannten Personalordnung festgelegt, wonach der Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person für den betroffenen Bediensteten eine schwere Belastung darstellen muß. In der Meinung, diese Belastung sei in Anbetracht der Einkünfte der Klägerin nicht mehr hinreichend schwer, um die Weitergewährung der Zulage zu rechtfertigen, entzog die Beklagte der Klägerin die Zulage durch Verfügung vom 3. Oktober 1968. Auf eine Verwaltungsbeschwerde der Klägerin und nach erneuter Prüfung ihrer persönlichen Verhältnisse wurde die Zulage durch Verfügung vom 13. März 1969„für ein weiteres Jahr“ wieder bewilligt. In einer erläuternden Mitteilung vom 6. Juni 1969 erklärte die Beklagte jedoch, die Terminangabe in der Zulagebewilligung bedeute nicht, daß die Zulage nach Ablauf der genannten Zeitspanne nicht weitergewährt werde, sondern nur, daß zu diesem Zeitpunkt die Verhältnisse der Klägerin erneut geprüft würden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung noch gegeben seien.
Damit wurde die Klägerin rechtlich wieder in die gleiche Lage versetzt, in der sie sich vor Erlaß der angefochtenen Verfügungen befunden hatte. Die auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und auf Weitergewährung der Zulage gerichtete Klage ist durch die Rücknahme der angefochtenen Verfügungen und dadurch, daß die Zulage der Klägerin unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher weitergewährt wird, gegenstandslos geworden. Die Klage ist daher abzuweisen, da sie gegenstandslos und damit unzulässig geworden ist.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes tragen die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst; Artikel 69 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
Die Beklagte hat sich in der Klagebeantwortung bereit erklärt, die der Klägerin bis zur Einreichung der Klagebeantwortung entstandenen Kosten zu übernehmen. Sie hat jedoch erst in der Anlage zu ihrer Gegenerwiderung eine dienstliche Mitteilung vom 6. Juni 1969 vorgelegt, welche die erforderlichen Erläuterungen zur Tragweite ihrer die angefochtenen Maßnahmen zurücknehmenden Verfügung enthält. Nach dem genannten Artikel 69 § 3 Absatz 2 kann der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei verursacht hat.Die Beklagte ist zur Tragung der Kosten zu verurteilen.