EuGH — 2/68
Aufgrund der Verfahrensakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 146, 153, 155, 191, 193 und 207 des Vertrages zur Gründung der EAG,aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 1,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Ablehnung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge beschlossen: 1.Der Antragsteller wird zur Feststellung der in dem der Kommission am 5. Oktober 1965 zugestellten „avviso di accertamento costruzioni edilizie“ erwähnten Baumaterialien ermächtigt.2.Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kommission macht geltend, nach den Artikeln 35, 36, 37 und 40 der Anlage F seien — nach gegenseitiger Konsultation — nur sie und die italienische Regierung befugt, den Gerichtshof anzurufen.Nach Artikel 35 der Anlage F hat die Kommission im Einvernehmen mit der italienischen Regierung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einen Mißbrauch der ihr eingeräumten Vergünstigungen zu verhindern. In Artikel 36 hat sich die italienische Regierung verpflichtet, das Erforderliche zu veranlassen, um im Rahmen der Durchführung der Bestimmungen der Anlage F ein gedeihliches Arbeiten der Forschungsstelle zu ermöglichen. Nach Artikel 37 haben die Vertragsparteien einander im Falle von Mißbräuchen bei der Anwendung dieser Bestimmungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen zu konsultieren. Endlich ist nach Artikel 40 der Anlage „für etwaige Streitigkeiten zwischen der Regierung und der Kommission hinsichtlich der Durchführung und Auslegung dieses Abkommens … allein der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften >zuständig“.Diese Vorschriften sind nicht so einschränkend auszulegen, wie die Kommission meint. Artikel 1 des (jetzigen und früheren) Protokolls gestattet bestimmte Zwangsmaßnahmen nach vorheriger Ermächtigung durch den Gerichtshof. Die Kommission war gewiß befugt, in Vollzug und, soweit erforderlich, Ergänzung des Protokolls ein Sitzabkommen mit dem Sitzstaat zu treffen. Dieses Abkommen kann aber die Rechte und Garantien nicht schmälern, die sich für die Mitgliedstaaten und ihre Behörden, die Gemeinschaftsorgane und die einzelnen unmittelbar aus dem Protokoll ergeben. Die Zulässigkeit eines unmittelbar auf das Protokoll gestützten Antrags kann daher durch Sondervereinbarungen zwischen der Kommission und der Regierung eines Mitgliedstaats nicht berührt werden. Daher sind die von der Kommission herangezogenen Bestimmungen, insbesondere Artikel 40 der Anlage F, nur auf Streitigkeiten anwendbar, für die ohne diese Vorschriften nach dem System der Rechtsschutznormen des Vertrages, insbesondere nach dessen Artikel 155, keine Zuständigkeit des Gerichtshofes bestanden hätte.Somit greift der vorliegende Einwand der Kommission gegen die Zulässigkeit des Antrags nicht durch.
Die Kommission macht ferner geltend, der Antrag sei erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Artikels 146 EAGV eingereicht worden.Der Antrag ist indessen nicht auf die Aufhebung einer Handlung der Kommission gerichtet, so daß die für die Anfechtungsklage geltende Zweimonatsfrist nicht eingreift.
Nach Ansicht der Kommission ist die Identität des Antragstellers nicht hinlänglich klar. Außerdem sei das Verbrauchsteueramt nach italienischem Recht nicht klageberechtigt.Aus der Antragsschrift geht einerseits mit ausreichender Klarheit hervor, daß das Verbrauchsteueramt Ispra, vertreten durch seinen Leiter Narciso Cavion, der Antragsteller ist. Andererseits ist die Behörde, die nach ihrem Landesrecht für die fragliche „Zwangsmaßnahme der Verwaltungsbehörden“ zuständig ist, nach Artikel 1 (des jetzigen und früheren) Protokolls auch berechtigt, den dort vorgesehenen Ermächtigungsantrag zu stellen.Der Einwand ist daher zurückzuweisen.