EuGH, erste kammer — 17/68
Es besteht somit kein Anlaß zu einer Auslegung. DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) erläßt unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter Donner und Mertens de Wilmars, Generalanwalt: Roemer, Kanzler: Van Houtte, folgenden Beschluß : Der Antrag wird abgelehnt.