EuGH — 27/68 R
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Satzung des Gerichtshofes dieser Gemeinschaft,aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 83 bis 90, 95 und 96,erläßt DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung folgende VERFÜGUNG 1.Die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnung werden als unbegründet abgelehnt.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.