EuGH — C-2/69
Das Gesetz vom 12. April 1960 hat in Belgien für die Diamantenarbeiter einen Sociaal Fonds geschaffen, der den bereits für andere Gruppen von Arbeitnehmern bestehenden entspricht. Seine Aufgabe ist es, diesen Arbeitern zusätzliche soziale Leistungen zu finanzieren, festzustellen und auszuzahlen. Nach Artikel 2bis des Gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juli 1962 wird der Fonds aus Beiträgen aller Importeure von Rohdiamanten gespeist, deren Höhe auf 1/3 % des Wertes der eingeführten Rohdiamanten festgesetzt ist. In Absatz 2 des gleichen Artikels heißt es jedoch, daß der König Befreiung von diesen Beiträgen bewilligen kann, wenn der Wert der Diamanten 300 bfrs je Karat nicht übersteigt oder wenn diese Diamanten im Rahmen des Tauschabkommens zwischen der belgischen und der niederländischen Diamantenindustrie aus den Niederlanden eingeführt werden.Sonach ist die Abgabe (oder um mit den Worten des belgischen Gesetzes zu sprechen, der Beitrag) dazu bestimmt, den Diamantenarbeitern — d.h. den Personen, die für Rechnung der Hersteller oder der Industriellen die Diamanten bearbeiten — Leistungen zu sichern. Sie geht zu Lasten der Importhändler, die zugleich Industrielle sein können, es aber nicht sein müssen, und die in jedem Fall in ihrer Eigenschaft als Importeure nach dem Wert des eingeführten Erzeugnisses abgabepflichtig sind. Die belgische Regierung führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, es wäre „infolge interner tatsächlicher Gegebenheiten“ weder möglich noch gerecht gewesen, diesen „Sozialversicherungsbeitrag“ den Arbeitgebern anzulasten, sondern man habe ihn nach dem eingeführten Rohmaterial berechnen müssen. Es obliegt mir nicht, diese Erwägungen weiter zu vertiefen: Sicher ist daraus zu entnehmen, daß dieser Industriezweig ein in sich abgeschlossenes partikularistisches Milieu bildet, dessen Struktur die Anwendung der Sozialgesetzgebung nur schwer zuläßt. Weiterhin wurde geltend gemacht, daß die Importeure zumindest mittelbar aus der Arbeit der Diamantenarbeiter Vorteile zögen.
Die Vertreter der Parteien der Ausgangsprozesse haben in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung die Anwendungsvoraussetzungen des Gesetzes und die Lage auf dem belgischen Diamantenmarkt eingehend dargelegt. Ohne auf Einzelheiten einzugehen, erinnere ich daran, daß Antwerpen nicht nur der Sitz einer Diamantenindustrie, sondern darüber hinaus auch eines internationalen Diamantenmarkts ist, der die Kurse dieses Erzeugnisses in der ganzen Welt maßgebend beeinflußt. Als Hauptabnehmer der Diamond Trading Co., Vertriebszentrum der Firma De Beers, nimmt Antwerpen auch Rohdiamanten anderer Herkunft auf, insbesondere solche aus anderen Staaten der Gemeinschaft, die ebensowenig wie Belgien Erzeuger sind. Auf dem Antwerpener Markt werden das für die dortige Industrie bestimmte Rohmaterial, aber auch die Erzeugnisse dieser Industrie gehandelt. Ferner gelangen dort sehr große Mengen Rohdiamanten und geschliffene Diamanten zum Verkauf, die für andere Haupthandelsplätze bestimmt sind. Die auf langer Tradition beruhende Organisation ist so vollkommen, daß man bei den dort niedergelassenen Firmen rohe oder geschliffene Steine aufgrund genauer Beschreibung bestellen kann.Hervorzuheben ist, daß Antwerpen insbesondere ein Markt für Industriediamanten ist. Letztere sind übrigens nur eine Abart der Rohdiamanten, die zu dieser besonderen Verwendung vorgesehen ist, weil sie sich zum Schleifen und zur Verarbeitung als Schmuck nicht eignet; manchmal jedoch läßt sich ihr endgültiger Verwendungszweck erst nach mehrfacher Sortierung bestimmen. Wenn nun das Gesetz von 1962 für Rohdiamanten, deren Wert 300 bfrs je Karat nicht übersteigt, Beitragsbefreiung vorsieht, so können sogenannte Industriediamanten durchaus höherwertig sein. Dann unterliegen sie der Abgabe, obwohl sie nicht von der Diamantenindustrie bearbeitet werden. Ebenso scheint nicht mehr streitig zu sein, daß ganz allgemein (mit Ausnahme der „Transitware“ oder der bei der Einfuhr zurückgewiesenen Ware) Diamanten, die ungeschliffen in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, ebenfalls bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt werden.
In der Meinung, daß der durch das Gesetz vom 28. Juli 1962 geschaffene Beitrag in Wahrheit eine Abgabe gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne von Artikel 12 des Vertrages sei, wandten sich verschiedene Berufsverbände der Rohdiamantenimporteure Ende des gleichen Jahres an die Kommission, um darüber Beschwerde zu führen, daß der belgische Staat nach ihrer Auffassung seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.Die Behörden der Gemeinschaft antworteten zunächst, sie würden es vorziehen, eine Stellungnahme solange aufzuschieben, bis ein Gericht Sie um eine Vorabentscheidung ersucht habe; 1967 teilten sie dann aber den Beschwerdeführern mit, daß nach ihrer Ansicht der streitige Beitrag nicht unter die Bestimmungen des Artikels 12 falle.Die Gemeinschaftsbehörden haben diese Frage dann jedoch unter einem anderen Aspekt wieder aufgegriffen. Wie bereits ausgeführt, bietet Artikel 2bis Absatz 2 des Gesetzes die Möglichkeit, die im Rahmen des Tauschabkommens zwischen der belgischen und niederländischen Diamantenindustrie aus den Niederlanden eingeführten Diamanten von der Abgabe freizustellen. Die Kommission war der Auffassung, daß diese Bestimmung eine nach Artikel 7 des Vertrages verbotene Diskriminierung darstelle, und forderte die belgische Regierung am 29. Februar 1968 im Verfahren nach Artikel 169 auf, ihre Gesetzgebung in diesem Punkt zu ändern, wofür sie folgende Alternative vorschlug:entweder in Zukunft die Einfuhren von Rohdiamanten aus allen Mitgliedstaaten unter den für die Niederlande geltenden Bedingungen freizustellen oder umgekehrt die allein den Niederlanden gewährte Freistellung aufzuheben. Die Wahl unter den beiden Möglichkeiten dieser Alternative schloß eine Stellungnahme zur Natur des streitigen Beitrags ein, die sich auch in den Ihnen von der Kommission vorgelegten schrifdichen Erklärungen wiederfindet. Ich füge hinzu, daß die Kommission, da sich die belgische Regierung nicht äußerte, am 20. Januar 1969 die in Artikel 169 EWGV vorgesehene, mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hat.
Parallel zu diesen Schritten auf Gemeinschaftsebene wurde vor dem zuständigen belgischen Gericht ein weiteres Verfahren eingeleitet. Die etwa 200 Importeure beriefen sich zu ihrer Verteidigung gegen die Beitragsklage des Sociaal Fonds auf die Bestimmungen des Vertrages. Daraufhin wählte der Vrederechter des 2. Kantons von Antwerpen zwei Musterprozesse aus, die Rechtssachen Brachfeld (Importeur von Rohdiamanten) und Chougol (Importeur von Industriediamanten), im Register des Gerichtshofes unter der Nummer 2/69 bzw. 3/69 eingetragen, in denen er Sie in zwei gleichlautenden Urteilen von 24. Dezember 1968 um Auslegung bestimmter Artikel des Vertrages ersucht.Er hält für die Entscheidung des Rechtsstreits die Prüfung für erforderlich, ob der streitige Beitrag unter einen der insbesondere in den Artikeln 9, 12 und 95 des EWG-Vertrags genannten Begriffe Zoll, Abgabe gleicher Wirkung oder inländische Abgabe fällt, da die Tatsache, daß der Beitrag zugunsten eines Sociaal Fonds erhoben wird, der übrigens eine öffentliche Einrichtung ist, nach seiner Ansicht eine solche Möglichkeit nicht ausschließt.Um zu einer Bestimmung dieser verschiedenen Begriffe zu gelangen und jeden von ihnen genau zu umreißen, stellt der belgische Richter eine Reihe von Fragen, die immer präziser werden und immer mehr in Einzelheiten gehen, aber nicht alle von gleichem Interesse sind. Diese sechs Fragen, von denen einige noch in Unterfragen gegliedert sind und die der Sitzungsbericht im einzelnen wiedergibt, habe ich jetzt zu untersuchen. Ich werde diese Untersuchung im Licht der eben genannten tatsächlichen Bemerkungen vornehmen, dabei jedoch nicht vergessen, daß zwar Ihre Antwort für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein soll, Sie jedoch im Rahmen von Artikel 177 die Vertragsvorschriften nur auszulegen, nicht aber auf einen bestimmten Einzelfall anzuwenden und sich erst recht nicht zur Übereinstimmung einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Vertrag zu äußern haben. Es wird Sache des Vrederechter Antwerpen sein, Ihrer Antwort das zu entnehmen, was es ihm ermöglicht, über diesen Punkt zu entscheiden.