EuGH — 4/69
Die Kommission macht geltend, die Klage genüge den Anforderungen von Artikel 38 Absatz 1 Ihrer Verfahrensordnung nicht, da siezum einen auf in anderen Rechtssachen eingereichte Schriftsätze Bezug nehme, um darzutun, daß die streitige Steuer zu hoch sei, zum anderen hinsichtlich des Zinsantrags keinerlei Begründung enthalte. Ich glaube aber nicht, meine Herren, daß man auf diesem Gebiet übertrieben formalistisch sein sollte.Die Firma Lütticke hat im Laufe des Verfahrens die Angriffsmittel, auf die sie ihre beiden Ansprüche stützt, ausdrücklich wiederholt oder ausgeführt.Es trifft zwar zu, daß sie in der Klageschrift auf in anderen Verfahren bei Ihnen eingereichte Schriftsätze Bezug genommen hat, um darzutun, daß die streitige Steuer zu hoch sei.Dieser Umstand kann aber meines Erachtens für sich allein nicht dazu führen, daß ihre Klageschrift als nicht mit Gründen versehen zu betrachten wäre, da an der Natur der vorgebrachten Angriffsmittel kein Zweifel bestehen kann und nur für die nähere Ausführung dieser Angriffsmittel auf Schriftsätze Bezug genommen wird, die in bereits entschiedenen Rechtssachen eingereicht worden sind.Als einzige Folge kann sich aus dieser Bezugnahme nach meiner Meinung ergeben, daß es allen, der Beklagten wie dem Richter und sogar dem Generalanwalt, gestattet sein muß, sich gegebenenfalls auf Angaben in den zitierten Akten anderer Verfahren zu beziehen.Schließlich könnte der Umstand, daß die Firma Lütticke etwa ihren Antrag auf Zuerkennung von Zinsen, der ein Nebenantrag zum Hauptantrag auf Schadensersatzleistung ist, nicht oder nicht ausreichend begründet hätte, nur dazu führen, die Zuerkennung dieser Zinsen zu versagen, nicht aber den Antrag unzulässig machen.
Mit der zweiten und dritten prozeßhindernden Einrede der Kommission, die in einem, so engen Zusammenhang stehen, daß ich Sie um die Erlaubnis bitte, sie zusammen zu prüfen, berühren wir bereits etwas die Begründetheit der Klage.Diese Einreden beruhen einerseits auf den Artikeln 97 Absatz 2 und 169 des Vertrages, andererseits auf Artikel 173.Was die Vorschriften von Artikel 97 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 169 des Vertrages anbelangt, beruft sich die Kommission für ihre prozeßhindernde Einrede auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes.Die Kommission erinnert Sie daran, Sie seien stets davon ausgegangen, daß Anfechtungsklagen von Einzelpersonen gegen Beschlüsse der Kommission, von den ihr in den Artikeln 169 und 97 Absatz 2 des Vertrages zugewiesenen Befugnissen Gebrauch zu machen oder nicht, unzulässig seien. Die Kommission leitet daraus ab, daß eine Schadensersatzklage unzulässig sei, wenn sie auf eine nicht mit der Anfechtungsklage angreifbare Handlung oder Unterlassung gestützt wird, sucht allerdings dieser Deduktion keine allzu große Tragweite zu geben.Sie fügt hinzu, eine solche Klage als zulässig anzusehen, hieße die Vorschriften von Artikel 173 des Vertrages zu verletzen und mittelbar die Möglichkeit zu eröffnen, in einem Falle, in dem Artikel 173 unanwendbar ist, die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Untätigkeit der Gemeinschaft nachprüfen zu lassen.Aber ich bin der Auffassung, meine Herren, daß diese These durch eines Ihrer Urteile bereits ausdrücklich abgelehnt worden ist: Es handelt sich um Ihr Urteil vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann (Slg. 1963, 213 ff.). In dieser Rechtssache war einerseits ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Maßnahme der Gemeinschaft, andererseits ein Antrag auf Zuerkennung einer Ersatzleistung für den durch die angeblich rechtswidrige Maßnahme verursachten Schaden gestellt.Den Schlußanträgen von Generalanwalt Roemer folgend, haben Sie den Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig, abgewiesen, es dagegen für geboten erachtet, über den Schadensersatzantrag in der Sache zu entscheiden. Damit wurde nach meiner Auffassung unterstrichen, daß jedenfalls in dieser Materie — bestimmte dem Europäischen Beamtenrecht eigentümliche Fallgestaltungen sollen hier außer Betracht bleiben — die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Schadensersatzklage selbst dann selbständig und nicht etwa in Abhängigkeit von denen der Anfechtungsklage zu prüfen sind, wenn die Schadensersatzklage auf die Rechtswidrigkeit einer Handlung oder Untätigkeit gestützt wird. Im übrigen weisen auch die Vorschriften von Artikel 176 Absatz 2 des Vertrages in diese Richtung, indem sie vorsehen, daß diese „restitutio in integrum“, zu der die Aufhebung einer Handlung der Gemeinschaft die verantwortliche Behörde verpflichtet, „unbeschadet“ der Verpflichtungen erfolgt, die sich aus der Anwendung des Artikels 215 Absatz 2 ergeben, also gerade unbeschadet der etwaigen außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft.Nach meiner Auffassung hat daher die Tatsache, daß die Haftungsklage im vorliegenden Fall auf eine Verkennung der Artikel 97 Absatz 2 oder 169 des Vertrages gestützt wird, zwar für die Begründetheit der Schadensersatzklage sehr große Bedeutung — hierauf komme ich gleich noch zurück —, ist aber auf ihre Zulässigkeit ohne Einfluß.
Zur vierten prozeßhindernden Einrede der Kommission sind ähnliche Ausführungen zu machen wie die Ihnen soeben vorgetragenen.Diese Einrede wird daraus hergeleitet, daß nach Ihrer Rechtsprechung Artikel 97 des Vertrages keine unmittelbaren Wirkungen erzeuge und keine individuellen Rechte der einzelnen begründe, welche die staatlichen Gerichte zu beachten hätten, und daß daher eine Schadensersatzklage, die auf die Nichtausübung der der Kommission in diesem Artikel eingeräumten Befugnisse gestützt wird, schon allein deswegen unzulässig sei.Aber, meine Herren, das Gebiet der Schadensersatzklage ist bereits so kompliziert und schwierig, daß man es zumindest hinsichtlich der Zulässigkeit nicht noch weiter komplizieren sollte, indem man es mit anderen, davon völlig verschiedenen, Rechtsgrundsätzen verknüpft.Der in Ihrer Rechtsprechung entwickelte Begriff der „unmittelbaren Wirkung“ dient dazu, die Vorschriften des Vertrages oder des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts zu bestimmen, die für die einzelnen subjektives Recht erzeugen und daher von ihnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können, und zwar insbesondere gegenüber Entscheidungen oder Maßnahmen der Behörden der Mitgliedstaaten.Er ist daher, wenn Sie den Ausdruck gestatten, nur „äußerlich anwendbar“ und bleibt ohne Einfluß auf die Zulässigkeit einer vor dem Gerichtshof der Gemeinschaften gegen die Gemeinschaft erhobenen Haftungsklage.Daß Veranlassung zu der Untersuchung besteht, welchen Einfluß der Begriff der unmittelbaren Wirkung auf die Frage haben kann, ob die Gemeinschaftsbehörde haftet, damit bin ich völlig einverstanden, und ich werde dies auch gleich prüfen; dies ist jedoch ein Problem der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit.Ich meine daher, daß keine der von der Kommission erhobenen prozeßhindernden Einreden durchgreift, obwohl einige der Erwägungen, auf die sie gestützt sind, bei der Prüfung der Begründetheit zu berücksichtigen sein werden.