EuGH — 7/69
Vorweg stellt sich die Frage, wie sich die Tatsache auf das Verfahren auswirkt, daß die von der Kommission kritisierte italienische Rechtslage nach der Klageerhebung modifiziert wurde. Zu diesem Umstand läßt sich einmal mit Sicherheit sagen, daß er die Möglichkeit nicht ausschließ, über den früheren Rechtszustand ein Urteil abzugeben und gegebenenfalls eine Vertragsverletzung festzustellen. Die Rechtsänderung macht also, entgegen der Ansicht der italienischen Regierung, das Verfahren nicht gegenstandslos. Davon könnte selbst dann nicht die Rede sein, wenn die Vertragsverletzung beseitigt worden wäre. Tatsächlich ist eine derartige Anpassung der Rechtslage nur von Bedeutung, wenn sie innerhalb der von der Kommission in ihrer Stellungnahme gesetzten Frist erfolgt. Wird sie später vorgenommen, so entfällt damit nicht das bei Klageerhebung bestehende Feststellungsinteresse. Dies gilt namentlich dann, wenn — wie im vorliegenden Fall — die Möglichkeit besteht, die ursprüngliche, von der Kommission beanstandete Rechtssituation wiederherzustellen, d. h. wenn eine — auch nur geringe — Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist. Wie mir. scheint, ist das die bisherige eindeutige Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich in der Rechtssache 7/61, Band VII, Seite 715, so daß sich zusätzliche Ausführungen zu dieser Vorfrage erübrigen.Was weiterhin die Frage angeht, ob der Gerichtshof nur die bei der Einleitung des Prozesses bestehende italienische Rechtslage beurteilen kann oder ob sich seine Untersuchungen auch auf ihre spätere Änderung erstrecken dürfen, so vertritt die italienische Regierung — wie Sie wissen — die Ansicht, letzteres sei nicht möglich. Sie hält es für notwendig, daß die Kommission insofern ein neues Verfahren einleitet, an dessen Beginn eine spezielle, auf den geänderten Rechtszustand zugeschnittene Stellungnahme steht. Die Kommission verweist demgegenüber auf die Rechtssache 45/64, Band XI, Seite 1137, in der das Gerichtsverfahren gleichfalls ein anderes nationales Gesetz zum Gegenstand hatte als das vorhergehende Verwaltungsverfahren. — Wie mir scheint, werden wir uns auch mit diesem Problem nicht lange aufzuhalten haben. Tatsächlich muß das Verfahren 45/64 jetzt außer Betracht bleiben, weil in ihm die entscheidende Rechtsänderung vor der Klageerhebung erfolgte, das Problem der Klageänderung also nicht gegeben war. Im übrigen spricht m. E. nicht nur der Vertragstext für die Auffassung der italienischen Regierung, sondern eindeutig auch das Urteil der Rechtssache 7/61. Damals wurde festgestellt, der Gerichtshof habe nur darüber zu befinden, „ob der Verstoß begangen wurde“; er habe dagegen „nicht zu prüfen, ob der beteiligte Staat nach der Klageerhebung die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die begangene Vertragsverletzung zu beheben“. Wenn wir uns an diese Maxime auch jetzt halten, so besteht in der Tat kein Anlaß, die durch das Dekret vom 2. Juli 1969 geschaffene Rechtslage zu berücksichtigen, vielmehr bleibt die Aufgabe des Gerichtshofs darauf beschränkt, die im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehende nationale Rechtslage zu beurteilen.
Nach diesen Vorbemerkungen können wir uns jetzt der Frage zuwenden, ob die Kommission mit Recht den Vorwurf erhebt, das italienische Umsatzsteuersystem verstoße gegen Artikel 95 des EWG-Vertrags. Dabei gilt es, zwei Sachverhalte auseinanderzuhalten: einmal die steuerliche Belastung von Gerberwolle, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird; zum anderen die Besteuerung von Kamm- und Streichwolle dieser Herkunft.