EuGH — 14/69
Die erste These hält sich gewiß näher an den Wortlaut der Vorschriften. Sie geht von den in der Fußnote (a) zu den Tarifnummern 17.04 und 18.06 der Liste XL der Anlage B zum Protokoll gebrauchten Ausdrücken aus. Die Gemeinschaft behält sich dort das Recht vor, en sus du droit consolidé (zusätzlich zu dem gebundenen Zollsatz) eine in der erwähnten Weise berechnete Abgabe auf Zucker zu erheben; für die Anlage sei daher zwangsläufig nur der Zollsatz von 27 % ein konsolidierter Zollsatz, während die zusätzliche Abgabe nicht unter diesen Begriff falle.Unterstellt man diese Voraussetzung einmal als zutreffend, so braucht man nur noch auf Artikel 16 der Verordnung Nr. 160/66 zurückzugreifen. Dort ist von dem im GATT konsolidierten Zollsatz die Rede; wie könnte man nun bestreiten, daß dieser Ausdruck dort dieselbe Bedeutung hat wie in der Liste XL, mit anderen Worten, daß zur Bestimmung der Höchstgrenze der gemäß Artikel 10 erhobenen Abgabe nur der „eigentliche Zollsatz“ von 27 % unter Ausschluß der zusätzlichen Abgabe auf Zucker berücksichtigt werden kann?
Die Kommission argumentiert ganz anders.Sie bemerkt zunächst, die Begriffe „Konsolidierung“ und „konsolidiert“ seien keine im ursprünglichen Text des GATT, der sich vorzugsweise des Begriffs des Zollzugeständnisses bediene, verwandten termini technici. Dagegen würden diese Ausdrücke häufig in der Fachsprache des internationalen Wirtschaftsrechts gebraucht, und zwar gerade auch mit Bezug auf das GATT. Sie bedeuteten in diesem Falle soviel wie „gegenüber den Vertragsparteien des GATT gebunden“ oder „nach den Regeln des GATT festgelegt“.Ein Zollzugeständnis einer Vertragspartei werde als konsolidiert bezeichnet, weil es nur nach den Regeln des GATT rückgängig gemacht werden könne. Bekanntlich sehe diese Regelung insbesondere vor, daß jede Vertragspartei nach früher bilateralen, heute multilateralen Verhandlungen Warenlisten hinterlegt, in denen die entsprechenden Zollsätze festgesetzt sind. Einerseits dürfe nach Artikel II des GATT eine Vertragspartei die eingeführten Erzeugnisse der anderen Vertragsparteien nicht mit höheren als den Einfuhrabgaben belasten, die sich aus dem Zollzugeständnis ergeben, das in der von dieser Vertragspartei eingereichten Liste gemacht wird. Andererseits könnten diese Listen nach Artikel XXVIII grundsätzlich nur jeweils nach Ablauf von drei Jahren und nach einem besonders geregelten Verfahren geändert werden.Die Kommission bemerkt ferner, wenn der — einige Jahre nach der Unterzeichnung des ursprünglichen Abkommens eingeführte — Artikel XXVIIIbis den Begriff „consolidation“ gebrauche, so gebe er ihm in Wirklichkeit einen weiteren Sinn, als es auf den ersten Blick scheine, und diese Auffassung sei mit derjenigen vereinbar, die ich soeben wiedergegeben habe. Die Vorschrift handele vom möglichen Gegenstand, den die regelmäßigen Verhandlungen haben können, und erwähne neben der Herabsetzung von Zöllen und der Verpflichtung, einzelne Zölle nicht über ein bestimmtes Niveau zu erhöhen, die Konsolidierung der Zölle auf dem zur Zeit der Verhandlungen bestehenden Niveau. Daraus folge nicht, daß nur die Stillhalteverpflichtung eine Konsolidierung darstelle. Die Herabsetzung der Zölle und die Verpflichtung, sie nicht über ein gegebenes Niveau hinaus zu erhöhen, fielen gleichfalls unter diesen Begriff. Diese Auffassung erscheint mir zutreffend.Die Kommission legt nun den Begriff der Konsolidierung, wie er nach ihrer Auffassung für das GATT auszulegen ist, dem Artikel 16 der Verordnung Nr. 160/66 zugrunde und meint, die in diesem Artikel vorgesehene Höchstgrenze der Belastung werde durch das im GATT gemachte Zugeständnis der Gemeinschaft bezüglich ihres Zolltarifs gebildet. Diese Vorschrift sei nur zu dem Zweck geschaffen worden, die aus den früheren Tarifzugeständnissen fließenden Rechte der Vertragsparteien zu garantieren; das ergebe sich sowohl aus ihrem Wortlaut als auch aus der sie deckenden Begründungserwägung.Es brauche nur noch geprüft zu werden, welches das für die streitigen Tarifnummern 17.04-C und 18.06-B gemachte Zollzugeständnis sei. Nach der Liste XL könne die Gemeinschaft ein in der Fußnote (a) als „droit consolidé“ bezeichnetes „droit“ von 27 % erheben, zu dem eine zusätzliche Abgabe auf Zucker hinzutreten könne.Hieraus gehe eindeutig hervor, daß die Gemeinschaft sich nach diesen Vorschriften gegenüber den Vertragsparteien nicht verpflichtet habe, die Belastung dieser Erzeugnisse auf 27 % zu begrenzen, sondern daß sie wegen der bestehenden zusätzlichen Abgabe einen höheren Betrag erheben könne.Es stelle sich nun die Frage, ob die Gemeinschaft nicht nur hinsichtlich der genannten 27 %, sondern auch für diese zusätzliche Abgabe gebunden sei. Hierauf sei wohl zu antworten, daß die Verpflichtung — d.h. die Konsolidierung — auch die zusätzliche Abgabe erfasse, denn wäre es anders, so hätte die Verpflichtung keinerlei realen Inhalt, und Artikel 16 würde keine Höchstgrenze einführen.Da das Zollzugeständnis gerade eine Höchstgrenze darstelle, sei Gegenstand der Konsolidierung eine Gesamtheit; es sei nicht möglich, einen Teil der Abgabe als konsolidiert zu betrachten, wenn die Gesamtheit es nicht sei.Man könne hiergegen allerdings einwenden, daß zwar die zusätzliche Abgabe von der Konsolidierung erfaßt werde und daher, wenn nicht die Grundsätze des GATT verletzt werden sollten, niemals höher sein dürfe als die Belastung des Zuckers bei der Einfuhr, diese Belastung selbst aber im Protokoll nicht gebunden sei. Solange jedoch der Zucker mit einer bestimmten Einfuhrabgabe belastet sei, liege die Höchstgrenze der zusätzlichen Abgabe und damit die der Gesamtbelastung fest; man könne also die Auffassung vertreten, daß in diesen Grenzen ein Zollzugeständnis vorliege.Mit anderen Worten, die Gemeinschaft könne gegenüber den Vertragsparteien des GATT für die streitigen Tarifnummern keine höhere Abgabe als 27 % zuzüglich der zusätzlichen Abgabe auf Zucker erheben. Das damit gewährte Zollzugeständnis sei als der im GATT konsolidierte Zollsatz anzusehen und stelle die Höchstgrenze der Belastung im Sinne von Artikel 16 der Verordnung Nr. 160/66 dar.
Wir müssen nun zwischen diesen beiden einander diametral entgegengesetzten Auslegungen einer, offen gesagt, recht schlecht gefaßten Vorschrift wählen. Und hier ist schon anzumerken, daß die gefundene Lösung nicht auf Einfuhren aus Drittstaaten beschränkt bleiben, sondern sich mutatis mutandis auch auf die innergemeinschaftlichen Geschäfte erstrecken wird. Denn nach Artikel 16 Absatz 2 darf der Gesamtbetrag der von letzteren zu tragenden Belastung neun Zehntel der Belastung der Einfuhren aus dritten Ländern nicht überschreiten. Es besteht also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den beiden Regelungen.Zugunsten der These der Klägerin kann man darauf verweisen, daß sie sicherlich näher am Wortlaut der Vorschriften bleibt und größere Garantien für die Importeure bietet. Da nämlich der bewegliche Teilbetrag alle drei Monate festgesetzt wird, können sie die Höhe der Abgabe bei Geschäftsabschlüssen mit Partnern in dritten Ländern nicht genau bemessen. Die Begrenzung der Abgabe auf den Zollsatz von 27 % würde zuverlässigere Berechnungen ermöglichen, während die zusätzliche Abgabe ein weiteres Element der Ungewißheit mit sich bringt- Und da wir es mit dem Zollrecht zu tun haben, könnte man sogar versucht sein zu sagen, die Belastung des Pflichtigen müsse unzweideutig festliegen, was zu einer restriktiven Auslegung der streitigen Vorschrift führen würde. Dies ist jedoch nicht das Ergebnis, bei dem ich es schließlich bewenden lassen möchte. Die Vorschriften des GATT ermächtigen die Gemein schaff zur Erhebung sowohl des Zollsatzes von 27 % als auch der zusätzlichen Abgabe auf Zucker; da die Verordnung Nr. 160/66 den Schutz der Wirtschaft der Mitgliedstaaten bezweckt, kann man davon ausgehen, daß ihre Verfasser die Absicht hatten, alle ihnen bei Wahrung der Rechte der anderen Vertragsparteien zu Gebote stehenden Möglichkeiten zu nutzen. Ferner ist, worauf die Kommission hingewiesen hat, die gleiche Vorschrift — häufig in eindeutigerer Form — auf Erzeugnisse angewendet worden, die einer Agrarmarktordnung unterliegen: Im ganzen läßt sich sagen, daß der Höchstbetrag der Belastung nur durch die Einhaltung der von der Gemeinschaft im GATT eingegangenen Verpflichtungen begrenzt wird. Man kann die Verordnung Nr. 160/66 vernünftigerweise im gleichen Sinne auslegen.