EuGH — 15/69
Gegen diese für eine bejahende Antwort auf die Frage des Bundesarbeitsgerichts sprechenden Argumente wenden die Regierung der Bundesrepublik und das beklagte Unternehmen des Ausgangsverfahrens zunächst ein, das Gesetz, dessen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, gehöre nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem Wehrrecht an; daher könne es durch die Verordnungen Nr. 38/64 und Nr. 1612/68 nicht betroffen sein und falle überhaupt nicht in den Anwendungsbereich des Vertrages. Die Bundesrepublik verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, im Interesse ihrer Sicherheit vom Vertrag abweichende Vorschriften für die Erzeugung von Waffen oder den Handel damit zu erlassen, sowie auf Artikel 224, der es den Mitgliedstaaten im Falle einer schweren Krise erlaubt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, ohne zur Einhaltung der Vertragsbestimmungen verpflichtet zu sein. Sie folgert hieraus, daß sie das gesamte Wehrrecht, zu dem auch das Gesetz gehöre, dessen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, frei regeln könne.Wir sehen sogleich, daß die beiden angeführten Vertragsartikel mit dem Gesetz, um das es hier geht, nicht auf einen Nenner zu bringen sind. Dieses trägt die Bezeichnung „Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst“. Es regelt die Rechtsfolgen, die sich für den Arbeitsvertrag aus der Abwesenheit des Arbeitnehmers zur Erfüllung seiner Wehrpflicht ergeben. Natürlich stehen Vorschriften wie die, auf die Herr Ugliola sich vor dem deutschen Gericht stützt, mit den Problemen der Landesverteidigung im Zusammenhang. Aber sie gehören gleichwohl auch zu den „Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen“ im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 38/64 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68.Das gilt jedoch nur in den Grenzen der gestellten Frage. Obwohl Sie das deutsche Gesetz weder auszulegen noch zu beurteilen haben, ist festzuhalten, daß es Maßnahmen verschiedener Art vorsieht, von denen einige mit den Problemen der Verteidigung zusammenhängen, andere dagegen Fragen der Beschäftigung betreffen; einige schheßlich beziehen sich auf den öffentlichen Dienst und bleiben daher tatsächlich außerhalb des Anwendungsbereichs der streitigen Verordnungen. Es kann keine Rede davon sein, diesen sämtliche Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes zu unterstellen, und selbstverständlich kann man bei einigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen Zweifel haben, die um so schwerer wiegen, als mir die gestern von der Kommission vorgeschlagene Unterscheidung danach, ob diese Maßnahmen zu Lasten des Staates oder der Unternehmen gehen, fragwürdig erscheint. Die Anrechnung des Wehrdienstes auf die Betriebszugehörigkeit gehört aber meines Erachtens gewiß zu den Arbeitsbedingungen.Wie die Kommission mit Recht bemerkt, steht es dem Mitgliedstaat frei, die Auswirkungen der Einberufung auf die Berufstätigkeit so zu regeln, wie er es für richtig hält; er kann auch überhaupt keine Regelung treffen. Die aber, die er zugunsten seiner Staatsangehörigen erläßt, muß auch für den im Herkunftsland geleisteten Wehrdienst der in seinem Hoheitsgebiet arbeitenden Angehörigen anderer Mitgliedstaaten gelten.Man darf übrigens nicht glauben, dieses Problem sei der Bundesrepublik eigentümlich. In allen anderen Mitgliedstaaten bestehen gleichfalls Vorschriften, welche die Erhaltung des Arbeitsplatzes im Falle der Einberufung in mehr oder weniger weitem Umfang gewährleisten. Aus diesen Regelungen können ausländische Arbeitnehmer in gleicher Weise Ansprüche herleiten wie inländische. Der vom deutschen Recht der Bundesregierung zugunsten der ausländischen Arbeitnehmer auferlegten Belastung stehen also die Vorteile gegenüber, die in anderen Mitgliedstaaten arbeitende deutsche Staatsangehörige nach dem Recht dieser Staaten beanspruchen können.
Die Regierung der Bundesrepublik bemerkt sodann noch ergänzend, selbst wenn man davon ausgehe, daß das Arbeitsplatzschutzgesetz oder zumindest die Vorschrift, auf die sich Herr Ugliola stützt, durch die Gemeinschaftsregelung erfaßt werde, gebe es insoweit keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, wie es in diesen Verordnungen aufgestellt sei. Dieses Verbot, das dem des Artikels 48 des Vertrages entspreche, besage, daß die Angehörigen eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat wie dessen Angehörige behandelt werden müßten. Das deutsche Gesetz werde aber dieser Konzeption gerecht, denn es komme den Ausländern zugute, soweit sie ihren Wehrdienst in der Bundeswehr leisteten, jedoch nicht den deutschen Staatsangehörigen, die im Ausland für einen anderen Mitgliedstaat dienten. Es werde also nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf die Wehrdienstleistung in der Bundeswehr abgestellt; dieses Kriterium sei objektiv und gerechtfertigt, da es sich um ein Gesetz handele, das mit den Vorschriften über die Landesverteidigung zusammenhänge (mit diesem Vorbringen nimmt aber die Regierung der Bundesrepublik das Zugeständnis wieder zurück, das sie vorher zu Argumentationszwecken gemacht hat).Da außerdem der Verteidigungsbereich in der Gemeinschaft nicht integriert sei, seien unterschiedliche nationale Regelungen möglich und legitim; die Ungleichbehandlung beruhe auf tatsächlichen Unterschieden auf einem nicht integrierten Gebiet.Diese Argumentation kann auf den ersten Blick verführerisch sein, sie überzeugt mich jedoch nicht: Die Wehrdienstleistung in der Armee eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit man nicht besitzt, ist eine Hypothese, von der die Regierung der Bundesrepublik selbst annimmt, daß sie rein theoretisch sei. Die Diskriminierung beruht vielleicht nicht ausdrücklich auf der Staatsangehörigkeit, aber doch auf der Einberufung, die an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Tatsächlich kommt die streitige Vorschrift nur den deutschen Staatsbürgern zugute, und das ist auch vollkommen gerechtfertigt, soweit es nur um das Recht dieses Landes geht. Jedoch besteht das Wesen der Verordnungen über die Freizügigkeit gerade darin, solche Vorrechte zu beseitigen.Die Ungleichbehandlung, die sich daraus ergibt, daß es hier angeblich um einen nicht integrierten Bereich geht, ist normal, soweit es ausschließlich um diesen Bereich, die Landesverteidigung, geht; sie ist es nicht mehr, wenn die streitige Vorschrift, wie in dem der Vorlage zugrunde liegenden Fall, mit den Arbeitsbedingungen zusammenfällt, die in den Verordnungen Nrn. 38/64 und 1612/68 angesprochen sind.
Es bleibt ein letzter Einwand, der aus Artikel 48 des Vertrages selbst hergeleitet wird, wonach Diskriminierungen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit zulässig seien.Hier ist auf den Wortlaut zurückzugehen. Absatz 3 dieses Artikels bestimmt, daß die Freizügigkeit der Arbeitnehmer diesen — vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen — folgende Rechte gibt: sich um angebotene Stellen zu bewerben; sich zu diesem Zweck frei zu bewegen; sich in einem Staat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Vorschriften eine Beschäftigung auszuüben; nach Beendigung einer Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben.Es ist klar, daß alle diese Tatbestände sich auf die Suche nach einer Beschäftigung und auf das Recht zu ihrer Ausübung beziehen: Gründe der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit können dazu führen, daß einem Ausländer die Einreise in ein Land und die Aufnahme einer Beschäftigung verweigert werden. Diese Gründe betreffen aber nicht die Bedingungen, unter denen die Beschäftigung ausgeübt wird, wenn sie einmal ordnungsgemäß aufgenommen worden ist. Auf dem Gebiet der Entlohnung kann zum Beispiel kein aus der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit abgeleiteter Grund dazu führen, daß ein ausländischer Arbeitnehmer anders behandelt wird als ein eigener Staatsangehöriger. Dies ist ein Bereich, in dem die in Artikel 48 Absatz 3 vorbehaltene „Diskriminierung“ sich nicht auswirken kann.In seinen mündlichen Erklärungen bemerkte der Prozeßvertreter der Kommission abschließend, der Ihnen vorliegende Fall sei ein Grenzfall und seine Lösung sogar etwas zweifelhaft.Dem ersten Urteil schließe ich mich gern an, zumindest in dem Sinne, daß die auf die gestellte Frage zu erteilende Antwort nicht dem vorgreift, was hinsichtlich anderer Vorschriften einer Arbeitsplatzschutzregelung gesagt werden könnte. Dagegen scheint mir, daß nach sorgfältiger Prüfung die hier streitigen Vorschriften keine allzu großen Bedenken hervorrufen können.