EuGH — 35/69
4
Insgesamt bleibt folglich festzuhalten, daß die Klage, sowohl was den Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung angeht als auch hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Beförderungsentscheidung, als unbegründet zurückgewiesen werden muß. In Anwendung der allgemeinen Regel des Artikels 70 unserer Verfahrensordnung haben beide Parteien ihre eigenen Kosten zu tragen.