EuGH — 38/69
Blei und Zink, zwei für die Italienische Republik äußerst empfindliche Waren, die einen bedeutenden Platz in der Wirtschaft der ärmsten Notstandsgebiete Sardiniens einnehmen, sind in der dem Vertrag von Rom als Anlage beigefügten Liste G aufgeführt. Daher mußten die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren im Wege von Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt werden, was tatsächlich durch das Abkommen vom 2. März 1960 geschah. Gleichzeitig aber sieht das auf diese beiden Waren bezügliche Protokoll Nr. XV Bestimmungen vor, die den auseinanderlaufenden Interessen der Mitgliedstaaten gerecht werden sollen. Einerseits ermächtigt die Kommission beginnend mit der ersten Angleichung an den Gemeinsamen Zolltarif die Bundesrepublik Deutschland, Belgien und die Niederlande auf deren Antrag, in einem bestimmten Umfang Zollkontingente zum Zollsatz Null einzuführen. Andererseits „befürworten“ die Mitgliedstaaten die Anwendung des Artikels 226 des Vertrages in Form einer Isolierung des italienischen Blei- und Zinkmarktes vom dem der übrigen Mitgliedstaaten und der Drittländer während eines Zeitabschnitts von sechs Jahren, beginnend mit der Unterzeichnung des Protokolls, also bis zum 2. März 1966.Um zunächst bei diesem zweiten Aspekt des Problems zu bleiben, so ermächtigte die Kommission Italien mit Entscheidungen vom 27. Juli 1961 und 28. Februar 1962, die am 2. März 1960 geltenden spezifischen Mindestzölle für Rohblei und Rohzink sowie für Bearbeitungsabfälle und Schrott aus beiden Erzeugnissen bis zum 7. August 1962 beizubehalten. Diese Entscheidungen wurden in zeitlicher Folge durch andere, die dem von der italienischen Regierung für diesen Wirtschaftszweig eingeleiteten Sanierungs- und Wiederaufbauprogramm Rechnung trugen, erneuert und angepaßt.So wurde die Beklagte letztlich durch eine Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1966, neugefaßt durch Entscheidungen vom 22. März und 1. August 1967, ermächtigt, auf Einfuhren aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern höhere als die Zölle zu erheben, die sich bei Anwendung der Vertragsbestimmungen und der bereits ergangenen Beschleunigungsbeschlüsse ergeben hätten. Diese Entscheidung galt bis zum 31. Dezember 1967. Sie gab dem Antrag der italienischen Regierung vom 23. Februar des Vorjahres, der auf die Beibehaltung der durch die Entscheidung vom 20. Dezember 1963 genehmigten Schutzmaßnahmen bis zum 30. Juni 1968 und auf die Festsetzung von Fristen und Einzelheiten für die schrittweise Verwirklichung der Senkung der innergemeinschaftlichen Zölle und die vollständige Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs für die Zeit nach dem 30. Juni 1968 gerichtet war, nur teilweise statt.Daraufhin beantragte die italienische Regierung am 7. Dezember 1967 eine neue Schutzmaßnahme des Inhalts, daß die durch die Entscheidung vom 6. Juli 1966 genehmigten Zölle bis zum 30. Juni 1968 beibehalten und die gesenkten Zollsätze bis zum 31. Dezember 1969, dem Zeitpunkt, an dem durch das Ende der Übergangszeit Maßnahmen nach Artikel 226 unmöglich wurden, angewandt werden dürften. Ihr Antrag wurde von der Kommission am 20. März 1968 abgelehnt. Ein neuer Antrag vom 24. Juni 1969 wurde am 24. Juli 1969 ebenfalls abgelehnt.
Inzwischen war aber die Entscheidung des Rates vom 26. Juli 1966 (ABl. Nr. 165 vom 21. September 1966 S. 2971) ergangen, auf die der ganze Rechtsstreit zurückgeht. Da die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft früher als vorgesehen die vollständige Abschaffung der im Handel zwischen den Mitgliedstaaten angewandten Einfuhrzölle und die uneingeschränkte Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ermöglichte, beschloß der Rat die nachstehenden Maßnahmen, welche alle Waren mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse betrafen :für die innergemeinschaftlichen Zölle: Senkung des Zollsatzes auf 15 % des Ausgangszollsatzes vom 1. Juli 1967 und endgültige Abschaffung des Zolls mit Wirkung vom 1. Juli 1968; für den Gemeinsamen Zolltarif bei der Einfuhr aus dritten Ländern: Anwendung dieses Tarifs vom 1. Juli 1968 an.
Die Klägerin vertritt daher folgende Auffassung :a)Da Italien nach dem 31. Dezember 1967 keine Schutzmaßnahmen mehr habe anwenden dürfen, hätte es ab 1. Januar 1968in seinen innergemeinschaftlichen Handelsbeziehungen die Beschleunigungsentscheidung vom 26. Juli 1966 anwenden müssen.Die Ausgangszollsätze hätten am 1. Januar 1957 bei Blei 35 Lire je kg und bei Zink 25 Lire je kg betragen; die Beklagte hätte demnach bis zum 30. Juli 1968 nur 5,25 beziehungsweise 3,75 Lire je kg erheben dürfen und von diesem Zeitpunkt an jede Zollerhebung beenden müssen. Unstreitig habe sie aber im Verlauf des ersten Halbjahres 1968 Zollsätze von 17,5 Lire für Blei und 12,5 Lire für Zink angewandt, die sie dann vom 1. Juli 1968 an auf 7 beziehungsweise 5 Lire je kg gesenkt habe. Mit anderen Worten, sie habe vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1968 den Ausgangszollsatz um 50 % anstatt um die in der Beschleunigungsentscheidung vorgesehenen 85 % gesenkt; vom 1. Juli 1968 an habe sie den Zoll nur um 80 % gesenkt, anstatt ihn vollständig abzuschaffen. Bei Bearbeitungsabfällen und Schrott sei ihre Politik etwas anders gewesen. Sie hätte im ersten Halbjahr 1968 Wertzölle von 1,5 % für Bearbeitungs-abfälle und Schrott aus Blei und von 1,65 % für Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Zink anwenden müssen, habe aber Zollsätze von 5 beziehungsweise 5,5 % angewandt. Vom 1. Juli 1968 an hätte sie keinen Zoll mehr erheben dürfen und habe für Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Zink auch tatsächlich keinen mehr erhoben, für Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Blei aber Zollsätze beibehalten, die je nach der Qualität dieser Nebenerzeugnisse zwischen 3,8 Lire und 6,9 Lire je kg gelegen hätten. b)Entsprechende Verstöße rügt die Klägerin hinsichtlich der Einfuhren aus dritten Ländern.Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1968 hätten sich die Verpflichtungen der Beklagten nicht aus der Beschleunigungsentscheidung, sondern unmittelbar aus Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages ergeben. Da sie durch keine Schutzmaßnahme mehr gedeckt gewesen sei, hätte sie, wie es dieser Artikel vorsieht, die zweite, 30 % des Abstands zwischen dem am 1. Januar 1957 tatsächlich angewandten Zollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs betragende Zollsenkung anwenden müssen. Ferner hätte sie vom 1. Juli 1968 an, diesmal aufgrund der Beschleunigungsentscheidung, den Gemeinsamen Zolltarif uneingeschränkt anwenden müssen.Unstreitig hat die Beklagte aber — hierzu brauche ich lediglich auf die im Sitzungsbericht angegebenen Zahlen zu verweisen — im ersten Halbjahr 1968 höhere als die sich aus Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages ergebenden Zölle erhoben, und zwar sowohl bei Blei und Zink als auch bei Bearbeitungsabfällen und Schrott aus diesen beiden Erzeugnissen. Desgleichen steht fest, daß sie vom 1. Juli 1968 an den Gemeinsamen Zolltarif nur auf Bearbeitungsabfälle und Schrott angewandt, auf Einfuhren von Blei und Zink aber weiterhin höhere als die in diesem Tarif vorgesehenen Zölle erhoben hat.Aufgrund dieser Feststellungen hat die Klägerin mit Schreiben vom 13. September 1968 die Beklagte zur Äußerung aufgefordert. Da ihr diese Äußerung nicht zufriedenstellend erschienen ist, hat sie am 2. April 1969 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den Verstößen abgegeben, welche die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages und aus der Entscheidung des Rates vom 26. Juli 1966 begangen haben soll; gestützt auf diese beiden Vorschriften hat sie bei Ihnen Klage erhoben.