EuGH — 42/69
Wenn wir uns überlegen, was von diesem Antrag zu halten ist, so könnte zunächst die Frage nach seiner Zulässigkeit gestellt werden, und dies, obwohl die Kommission entsprechende Einwendungen nicht erhoben hat. Daran ist namentlich zu denken im Hinblick auf die Natur des angegriffenen Aktes. In anderen Rechtssachen war schon hervorzuheben, daß im Personalrecht grundsätzlich nur die von der Anstellungsbehörde selbst ausgehenden Akte angegriffen werden können. Anstellungsbehörde für Beamte der Kategorie A und für die Entscheidung von Fragen, wie sie der vorliegende Fall aufwirft, ist nun aber nicht der Generaldirektor für Personal und Verwaltung, der den im heutigen Verfahren angegriffenen Bescheid erlassen hat. Dies geht aus der allgemeinen Entscheidung hervor, die von der Kommission am 6. Juli 1967 gemäß Artikel 2 des Personalstatuts, d.h. zur Definition der Anstellungsbehörde und zur Umgrenzung ihrer Befugnisse, getroffen worden ist. Streng genommen wäre somit die Schlußfolgerung angebracht, den Antrag auf Annullierung der im Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 25. Juni 1969 enthaltenen Abrechnung als unzulässig zurückzuweisen. — Indessen erscheint mir nicht zwingend, daß sich der Streitstoff auf diese Weise der gerichtlichen Behandlung im gegenwärtigen Verfahren entzieht. Im Grunde handelt es sich nämlich — man darf das nicht vergessen — um die Geltendmachung finanzieller Ansprüche, die bei der Beendigung des Dienstverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes entstehen. Dieser Geltendmachung muß nach dem Statut nicht ein Verwaltungsverfahren in dem Sinne vorausgehen, daß erst nach definitiver Stellungnahme durch die Anstellungsbehörde eine gerichtliche Klärung angestrebt werden kann.Somit ist festzuhalten, daß eine Untersuchung der aufgeworfenen Fragen trotz Fehlens einer maßgeblichen Äußerung der Anstellungsbehörde nicht ausgeschlossen erscheint und daß es sich allenfalls darum handelt, den Annullierungsantrag umzudeuten in einen Leistungs- oder Feststellungsantrag.
In der Würdigung des eigentlichen Streitstoffes, der wir uns nach diesen kurzen Vorbemerkungen jetzt zuwenden wollen, geht es allein um die Frage, wann das Dienstverhältnis des Klägers beendet wurde. Daraus ergibt sich dann, ob für die Berechnung seiner finanziellen Ansprüche das am 30. September 1968 oder das am 1. Oktober 1968 fällige Grundgehalt maßgeblich ist.Aus dem Verfahren ist Ihnen in Erinnerung, daß der Kläger die Richtigkeit seines Standpunkts hauptsächlich mit der Überlegung dartum will, ein allgemeiner Grundsatz besage, der „dies ad quem“ sei bei der Berechnung von Fristen mitzuzählen. Da in der maßgeblichen Kommissionsentscheidung über das Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst der 1. Oktober 1968 als Tag ihres Wirksamwerdens genannt sei, müsse in Anwendung des erwähnten Grundsatzes davon ausgegangen werden, daß die Entscheidung erst mit dem Ablauf des 1. Oktober 1968 ihre Wirkung entfaltet habe. — In Wahrheit läßt sich jedoch mit der Kommission leicht zeigen, daß diese Argumentation verfehlt ist. Das vom Kläger angezogene Prinzip gilt nämlich nicht generell, sondern allenfalls bei der Berechnung von Fristen, d.h. bei der Berechnung einer bestimmten Zahl von Tagen, die von einem gegebenen Datum an erfolgen soll und vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist. Mit einem derartigen Sachverhalt haben wir es aber nicht zu tun, in unserem Fall geht es vielmehr um die Festsetzung des Tages, an dem eine Entscheidung wirksam sein sollte. Darüber darf auch der Hinweis nicht hinwegtäuschen, der sich in einem Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 22. Mai 1968 findet und dem zufolge der Kläger bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst bestimmte Funktionen wahrzunehmen hatte. In Wahrheit ist damit nämlich nicht die Festsetzung einer Frist in dem soeben besprochenen Sinne beabsichtigt gewesen, sondern lediglich eine Aussage darüber, wie der Kläger die Zeit vor dem Wirksamwerden der Entscheidung über die Beendigung seines Dienstverhältnisses zuzubringen hatte. — Wenn wir uns somit fragen, wie die Festlegung des Wirksamwerdens der Entscheidung vom 20. Juni 1968 gemeint ist, so gibt es nach meiner Überzeugung nicht den geringsten Zweifel. Richtig verstanden kann die Formulierung „avrà effetto dal 1. ottobre 1968“, die sich in dem Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 21. Juni 1968 findet, nur bedeuten, daß die Wirkung mit dem Beginn des genannten Tages oder — anders gesagt — mit dem Ablauf des vorhergehenden Tages eintreten sollte. Dies entspricht auch einem allgemeinen Brauch. Ganz und gar ungewöhnlich wäre es dagegen, ein Dienstverhältnis erst mit dem Ablauf des ersten Tages eines Kalendermonats endigen zu lassen.Der Standpunkt des Klägers läßt sich sodann auch nicht rechtfertigen unter Hinweis auf die Absicht der Kommission, den ausscheidenden Beamten gewisse Vorteile zu erhalten. Bei diesem Hinweis hat der Kläger die Bestimmung des Artikels 8 Absatz 3 von Anhang VII zum Personalstatut im Auge, in der es heißt : „Scheidet ein Beamter während eines Kalenderjahrs … aus dem Amt aus …, so hat er, sofern er während des Jahres weniger als neun Monate im Dienst der Organe der drei europäischen Gemeinschaften tätig war, lediglich Anspruch auf einen Teil der in Absatz 1 genannten Zahlung“ (d.h. der Pauschalvergütung für Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort). Dazu macht der Kläger geltend, daß ihm die Kommission tatsächlich die volle, für das Jahr 1968 fällige Pauschalvergütung der Reisekosten gezahlt hat. Wie ohne weiteres zu erkennen ist, war dies jedoch auch vom Standpunkt der Kommission aus möglich, d.h. bei der Annahme, das Dienstverhältnis sei am 30. September 1968 beendet worden, weil nämlich die neun Monate des Artikels 8 von Anhang VII mit dem Ablauf des 30. September 1968 vollendet waren. Nicht dagegen bedurfte es für die uneingeschränkte Anwendung der genannten Vorschrift des Rückgriffs auf die These des Klägers, nach der das Dienstverhältnis erst mit dem Ablauf des 1. Oktober 1968 beendet worden sei. Neben der Sache liegt weiterhin die Überlegung des Klägers, nach der ursprünglichen Festlegung seines Dienstalters wäre ein Aufsteigen in die nächste Gehaltsstufe schon zum 1. August 1968 fällig gewesen. Dies ist zwar richtig, maßgeblich ist jedoch, daß auf die Klagen anderer Beamter hin und mit Rücksicht auf Formfehler des ursprünglichen Ernennungsverfahrens eine spätere Entscheidung der Kommission (vom 26. Februar 1965) das Dienstalter des Klägers neu fixiert hat. Diese Entscheidung, nach der der 1. Oktober jedes zweiten Jahres für das Aufsteigen in die nächsthöhere Gehaltsstufe maßgeblich war, wurde vom Kläger nie angegriffen. Sie ist somit im gegenwärtigen Zusammenhang allein ausschlaggebend. Verfehlt dagegen wäre es, unter Verwendung irgendwelcher Gerechtigkeitsüberlegungen, wie sie der Kläger anzustellen vorschlägt, auf die ursprüngliche Festsetzung des Dienstalters zurückzugreifen und mit ihrer Hilfe eine dem Kläger günstigere Abrechnung seiner Abfindungsansprüche zu begründen.Schließlich läßt sich auch mit der Bemerkung des Klägers nichts anfangen, er habe am 1. Oktober 1968 noch seine dienstliche Tätigkeit ausgeübt. Daß er sich an diesem Tage im Büro aufgehalten und daß er dienstliche Dokumente unterzeichnet hat, mag als zutreffend unterstellt werden, obwohl die Kommission die Richtigkeit dieser Behauptungen bestreitet. Entscheidend kann nämlich nicht eine derartige tatsächliche Verrichtung von Obliegenheiten aus dem früheren Dienstbereich sein, vielmehr kommt es darauf an, ob dies auf dienstliche Anweisung geschehen ist. Nichts dergleichen konnte der Kläger indessen vorbringen. Im übrigen steht diese Erkenntnis auch im Einklang mit der Tatsache, daß eine Gehaltszahlung für den 1. Oktober 1968 unterblieben ist.
Zusammenfassend läßt sich demnach folgendes festhalten :Das an den Kläger gerichtete Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 21. Juni 1968 ist dahin zu verstehen, daß sich der Kläger vom 1. Oktober 1968 an nicht mehr im Dienst der Kommission befinden sollte. Seine finanziellen Ansprüche gemäß Artikel 12 des Anhangs VIII zum Personalstatut (und der Anspruch auf Entschädigung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68) sind somit auf der Basis des im September 1968 fälligen Gehaltes zu bestimmen, wie es die Verwaltung der Kommission bisher schon für richtig gehalten hat. Die eingereichte Klage ist infolgedessen als unbegründet zurückzuweisen mit der weiteren Konsequenz, daß der Kläger die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst zu tragen hat.