EuGH — C-60/69
Es sei gleich gesagt, daß dieser Artikel 106 zwar vielleicht zur Auslegung von Artikel 97 EGKS dienen, aber jedenfalls nicht unmittelbar auf die vorliegende Sache angewandt werden kann. Die Kläger, die dem EGKS-Statut von 1956 unterstanden hatten, verblieben dann unter dem neuen EGKS-Statut von 1962. Artikel 106 des EWG-Statuts galt für sie bei seinem Inkrafttreten nicht, denn er enthielt besondere Übergangsbestimmungen für die Beamten, die dem EWG-Statut unterstellt wurden. Er galt für die Kläger auch später nicht, als dieses Statut durch die Verordnung Nr. 259/68 zum gemeinsamen Statut der Beamten der Gemeinschaften gemacht wurde: Denn, wie bereits gesagt, die Artikel 93 bis 105 des EGKS-Statuts von 1962 blieben dabei auf die bis dahin diesem Statut unterstellten Beamten weiterhin anwendbar. Die Kläger können sich sonach allenfalls auf Artikel 97 des EGKS-Statuts stützen.Rufen wir uns hier den Wortlaut dieses Artikels 97 ins Gedächtnis, der insbesondere zwei Absätze enthält, deren Bedeutung unter den Parteien streitig ist.Der von den Klägern angeführte Absatz 1 lautet wie folgt :„Ein Beamter, dem vor Anwendung dieses Statuts die Trennungszulage zugestanden hat und der die Voraussetzungen des Anhangs VII Artikel 4 für die Gewährung der Auslandszulage nicht erfüllt, erhält den Betrag, den er nach der Besoldungsordnung im bisherigen Personalstatut und in der bisherigen Personalordnung der EGKS als Trennungszulage erhalten hätte. Dieser Betrag darf künftig aus keinem Anlaß geändert werden, es sei denn, daß sich bei dem Beamten die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage ergeben.“ Absatz 4, auf den sich die Beklagte stützt, hat folgende Fassung :„Erfüllt ein Bediensteter, der gemäß Artikel 93 als Beamter übernommen wurde, aufgrund einer Änderung des Ortes seiner dienstlichen Verwendung nicht mehr die im Anhang VII Artikel 4 genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage, so erhält er diese Zulage weiterhin, wenn er gemäß dem bisherigen Personalstatut der EGKS auf die Trennungszulage Anspruch hatte.“
Die Beklagte meint, nur diese letztgenannte Vorschrift sei auf die Kläger anwendbar gewesen. Denn diese hätten die Voraussetzungen des Anhangs VII für die Gewährung der Auslandszulage erfüllt, als sie dem EG KS-Statut von 1962 unterstellt wurden (sie besaßen nicht die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausübten — Luxemburg — und hatten dort vorher weder ihren ständigen Wohnsitz gehabt noch ihre hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt). Sie hätten diese Voraussetzungen nach ihrer Versetzung nach Brüssel nicht mehr erfüllt; aber auch die Voraussetzungen des Statuts von 1956 für die Gewährung der Trennungszulage seien bei ihnen nicht gegeben gewesen, denn ihr neuer Dienstort sei zugleich ihr Herkunftsort. Nach Artikel 9 Buchstabe b der Personalordnung von 1956 verlören Bedienstete, die infolge einer anderweitigen dienstlichen Verwendung ihren Wohnsitz in einen Ort verlegen müssen, der weniger als 25 km von dem Ort entfernt ist, in dem sie vor ihrem Dienstantritt ansässig waren, den Anspruch auf diese Zulage.
Dieser Auffassung stellen die Kläger eine andere entgegen: Sie verlangen nicht die Anwendung von Artikel 97 Absatz 4, sondern von Artikel 97 Absatz 1, der ihnen Anspruch auf den Betrag gebe, den sie als Trennungszulage erhalten hätten. Die Verfasser des Statuts hätten diese Zulage — wie übrigens auch die Auslandszulage — eingeführt, um der Änderung der Lebensbedingungen der Beamten Rechnung zu tragen; sie seien stets darauf bedacht gewesen, beim Übergang von einem Statut zu einem anderen erworbene Rechtspositionen zu erhalten. Um Ansprüche aus Artikel 97 Absatz 1 des neuen EGKS-Statuts erheben zu können, reiche es somit aus, vor Inkrafttreten dieses Statuts die Trennungszulage erhalten zu haben und die in Artikel 4 des Anhangs VII genannten Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Es sei reine Willkür, wenn die Beklagte außerdem verlange, daß die Betroffenen die Anspruchsvoraussetzungen des Statuts von 1956 für diese Zulage erfüllen müßten, denn nach Artikel 97 Absatz 1 solle nicht die Zulage selbst, sondern lediglich eine ebenso hohe, endgültig festgelegte Ausgleichsentschädigung gezahlt werden. Zudem stimme die herangezogene Vorschrift im Wortlaut mit Artikel 106 des EWG-Statuts überein und müsse daher ebenso ausgelegt werden wie dieser. Es stehe aber außer Zweifel, daß die Kläger die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 106 erfüllten.
Dieses Vorbringen ist nicht überzeugend.Zunächst einmal enthält Artikel 97 zwei Übergangsbestimmungen, die man nicht getrennt betrachten kann, und muß Absatz 1, um richtig ausgelegt werden zu können, im Zusammenhang mit Absatz 4 gesehen werden. Dieser gilt nach seinem Wortlaut für Beamte, die infolge einer Änderung des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage nicht mehr erfüllen. Hiernach wäre anzunehmen, daß Absatz 1 im Gegenteil für die Beamten gilt, die den Ort ihrer dienstlichen Verwendung behalten haben. Im übrigen ist festzustellen, daß die beiden Vorschriften verschiedene Ausdrücke verwenden : In Absatz 1 heißt es „nicht erfüllt“, in Absatz 4 „nicht mehr… erfüllt“, was darauf hindeuten dürfte, daß Absatz 1 auf Sachverhalte abstellt, die bei Inkrafttreten des neuen Statuts bestanden, und Absatz 4 auf später infolge einer Änderung des Dienstorts entstehende. Unter diesen Umständen führt ein Vergleich von Artikel 97 Absatz 1 mit Artikel 106 EWG-Statut zu nichts, denn der letztgenannte Artikel läßt sich in Ermangelung einer dem Absatz 4 entsprechenden Vorschrift weiter auslegen und auch auf Beamte anwenden, die nach dem 1. Januar 1962 in ihren Heimatstaat versetzt wurden. Demnach wäre nur Artikel 97 Absatz 4 auf die Kläger anwendbar, wovon die Beklagte in den angefochtenen Verfügungen auch ausgegangen ist.Selbst unterstellt, Artikel 97 Absatz 1 könne, wie in den Klagen geltend gemacht, auch für Beamte gelten, deren Dienstort sich seit 1962 geändert hat, wäre hierfür doch Voraussetzung, daß der neue Dienstort mindestens 25 km vom Herkunftsort entfernt wäre. Die Beklagte hat dargelegt, aus welchen Textgründen ihres Erachtens diese Auslegung geboten ist. Weit stichhaltiger erscheint mir aber die Überlegung, daß eine Übergangsvorschrift, die anläßlich des Übergangs zu einer weniger großzügigen Regelung getroffen wird, normalerweise den Bediensteten keine weitergehenden Rechte verleihen soll, als ihnen nach der außer Kraft gesetzten Regelung zustanden, Bedienstete, die nach dem früheren EGKS-Statut die Trennungszulage erhielten, verloren diese aber bekanntlich, wenn sie infolge einer anderweitigen dienstlichen Verwendung ihren Wohnsitz an einen Ort verlegen mußten, der weniger als 25 km von dem Ort entfernt war, in dem sie vor ihrem Dienstantritt wohnten. Es mag sein, daß diese Bestimmung zu Zeiten der Hohen Behörde niemals praktisch geworden ist, da für diese Luxemburg stets wenn nicht ihr Sitz, so doch der Ort war, wo sie ihren Dienstbetrieb abwickelte. Aber das spielt keine Rolle, die Bestimmung bestand und konnte angewandt werden, wenn die Dienststellen an einen anderen Ort verlegt worden wären. Die Beamten hatten somit unter der Herrschaft des früheren Statuts keineswegs die Gewähr, daß sie die Zulage behalten würden, und es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Übergangsbestimmung ihnen im neuen Statut weitergehende Rechte hätte einräumen sollen. Da sich die Kläger auf ein Schreiben des Juristischen Dienstes des Rates berufen, sei hier, wie es auch die Beklagte tut, die Stellungnahme dieser Dienststelle wiedergegeben : „Das Wesen dieser Übergangsbestimmungen besteht darin, daß sie innerhalb der durch ihre Fassung gezogenen Grenzen die vor Inkrafttreten des neuen Statuts bestehenden Rechtsnormen aufrechterhalten.“ Die Ausgleichsentschädigung für die Trennungszulage kann somit nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Weitergewährung dieser Zulage nach dem früheren Statut abhing. Wenn schließlich, wie die Kläger behaupten, Zulagen dieser Art den Zweck haben, Änderungen in den Lebensbedingungen der Beamten Rechnung zu tragen, so ist klarzustellen, daß es sich um Änderungen der Bedingungen handelt, welche die Beamten in ihrem Herkunftsort vorgefunden hatten. Sobald sie wieder dorthin zurückkehren, verliert die Zulage ihre Daseinsberechtigung.Sonach würde Atikel 97 Absatz 1, selbst unterstellt, er wäre auf den Fall einer im Jahre 1969 erfolgten Versetzung anwendbar, für die Kläger keinen Anspruch auf die Ausgleichsentschädigung für die Trennungszulage begründen, da die Kläger infolge ihrer neuen dienstlichen Verwendung ihren Wohnsitz an einen Ort verlegen müßten, der weniger als 25 km von dem Ort entfernt ist, in dem sie vor ihrem Dienstantritt ansässig waren, was nach Artikel 9 Buchstabe b der Personalordnung von 1956 unter der Herrschaft des früheren EGKS-Statuts ein ausreichender Grund für den Verlust der Trennungszulage gewesen wäre. Außerdem wäre es ihnen entgegen ihrer Annahme gewiß ebenso ergangen, wenn sie anläßlich der Verlegung ihres Dienstorts nach Brüssel ihren Wohnsitz in einem mehr als 25 km von dieser Stadt entfernten Ort genommen hätten, denn die Verwaltung hätte nach Artikel 20 des Statuts einem solchen auf persönliche, mit den dienstlichen Belangen kaum zu vereinbarende Erwägungen zurückzuführenden Verhalten nicht Rechnung zu tragen brauchen. Ich schlage Ihnen daher vor, den Klageantrag zu 1 abzuweisen.