EuGH — 67/69
Was den ersten Anspruch angeht, so weisen die Klägerinnen darauf hin, erst die angegriffenen Entscheidungen hätten ihnen genaue Kenntnis von den Elementen ihrer Beitragsschulden verschafft. Während der Abrechnungsperioden, auf die sich die Beitragsschulden beziehen, hätten sie aber die Verpflichtung zur Veröffentlichung exakter Preislisten beachten müssen. Dabei sei es ihnen nicht möglich gewesen, die erst sehr viel später mitgeteilten Schrottausgleichsbelastungen zu berücksichtigen. Auf diese Weise sei ihnen ein Schaden verursacht worden, den sie auf 15 % ihrer damals geltenden Verkaufspreise beziffern.Auch mit diesem Anspruch werden wir uns nicht lange aufhalten müssen, denn wiederum ergibt sich eine wesentliche Erleichterung seiner Behandlung durch die frühere einschlägige Rechtsprechung.Danach steht zunächst einmal fest, daß die nachträgliche Festsetzung vorläufiger Beitragssätze, je nachdem wie die Unternehmen ihre Meldepflichten erfüllten, je nach dem Ergebnis der durch Nachprüfungen erforderlich gewordenen Korrekturen, dem Ausgleichssystem immanent und deshalb nicht zu beanstanden ist. Wie namentlich in der Rechtssache EuGH 20/60 — Slg. 1961 — hervorgehoben wurde, sind entsprechende Verzögerungen bei der Festlegung der Ausgleichssätze als normale, unvermeidbare Nachteile anzusehen, und es kann angesichts des komplexen Charakters der zu berücksichtigenden Faktoren insbesondere nicht davon die Rede sein, daß die Fristen, in denen die Beitragssätze definiert wurden, das vertretbare Maß überschritten hätten. Galten diese Feststellungen damals, so kann jetzt nichts anderes angenommen werden, denn zum einen kommt es für die Dispositionen der Unternehmen in erster Linie auf die Kenntnis der Beitragssätze an (nach denen die Beitragsschulden selbst ermittelt werden konnten) und zum anderen liegen die in den Entscheidungen 7/63 und 19/65 definierten Sätze, auf die es jetzt vor allem ankommt, unter denen der vorhergehenden Entscheidungen. Darüber hinaus ist auch zu betonen, daß im Hinblick auf die Veröffentlichung von Preislisten von einer Verletzung der Grundsätze des Artikels 60 des Montanvertrags jetzt ebensowenig gesprochen werden kann wie in der bereits erwähnten Rechtssache 20/60. Was die von den Klägerinnen gerügte verspätete Mitteilung ihrer Schulden angeht, so fehlt es also an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der für den Ausgleich verantwortlichen Organe und damit an einem Amtsfehler.Davon abgesehen bestehen auch berechtigte Zweifel daran, daß durch die kritisierten Vorgänge den Klägerinnen ein Schaden verursacht worden sei. Insofern ließe sich schon sagen, daß die zur Begründung eines Schadens vorgebrachten Bemerkungen mehr als dürftig sind, daß den Anforderungen an substantiiertes Vorbringen also nicht genügt ist. Dar über hinaus kann aber auch (wie in der Rechtssache 20/60) die Entstehung eines Schadens mit Rücksicht auf die Marktgesetze in Zweifel gezogen und die Feststellung getroffen werden, trotz mancher Ungewißheiten sei es nicht unmöglich gewesen, die Ausgleichsbelastung zu berücksichtigen. Tatsächlich war allen Beteiligten bekannt, daß es sich stets nur um vorläufige Abrechnungen gehandelt hat, und zum anderen ist auch erwiesen, daß keine ständige Erhöhung vorlag, sondern Schwankungen zu beobachten waren, die in den Berechnungen für einen gewissen Ausgleich sorgten. Unter Hinweis auf die verspätete Mitteilung ihrer Beitragsschulden können die Klägerinnen folglich einen Amtshaftungsanspruch nicht begründen.
Wie verhält es sich schließlich noch — dies ist der letzte Punkt der Untersuchung — mit dem Amtshaftungsanspruch, der im Hinblick auf betrügerische Machenschaften im Schrottausgleich geltend gemacht wird, also unter Hinweis darauf, daß in einer Reihe von Fällen Ausgleichsvergütungen zu Unrecht geleistet und die Beitragssätze deswegen zum Nachteil der Ausgleichspflichtigen erhöht worden sind? Einen Amtsfehler sehen die Klägerinnen hier in der Tatsache, daß die Hohe Behörde unzulängliche Maßnahmen betreffend den Herkunftsnachweis getroffen und die Ausgleichseinrichtung nicht in ausreichendem Maße kontrolliert habe. Als sie auf die Betrügereien aufmerksam gemacht worden sei, habe sie außerdem die Aufklärung nicht wirksam betrieben und eine Fortsetzung der Machenschaften nicht unmöglich gemacht.Diesem Vorwurf gegenüber verteidigt sich die Kommission als Rechtsnachfolgerin der Hohen Behörde vorweg unter Hinweis auf Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung und Artikel 22 der Satzung, d. h. indem sie geltend macht; es fehle an genauen Tatsachenangaben und an der präzisen Schilderung angeblicher Unregelmäßigkeiten. Deshalb müsse die Klage als unzulässig zurückgewiesen werden. — Daß dies absolut zwingend sei, willSIMET / KOMMISSION mir jedoch trotz der Rechtsprechung in den Rechtssachen EuGH 46 und 47/59 — Slg. 1962, 765 — nicht recht einleuchten. Vielmehr neige ich eher der von meinem früheren Kollegen Lagrange vertretenen Auffassung zu, nach der in der jetzt interessierenden Materie von den betroffenen Unternehmen, denen die Interna der Ausgleichseinrichtung nicht im einzelnen geläufig waren, zur Begründung ihrer Ansprüche schwerlich mehr zu erwarten sei als eine Bezugnahme auf die einschlägigen, recht detaillierten Parlamentsberichte. Letztlich mag die aufgeworfene Frage jedoch offenbleiben, denn das angeschnittene Problem, das früher schon vor den Gerichtshof kam, läßt sich meines Erachtens auch jetzt erledigen, ohne daß alle seine delikaten Einzelheiten in vollem Umfang behandelt werden. Tatsächlich dürften derartige Klagen immer noch verfrüht sein. Im Verfahren haben wir von der Kommission gehört, zu welchem Resultat die bisherigen Versuche der Hohen Behörde und der Kommission geführt haben, betrügerisch erlangte Summen wiederbeizutreiben. Demnach sind zwar schon rund vier Fünftel der zu Unrecht geleisteten Ausgleichsvergütungen wieder zurückerstattet worden, für den Rest sind aber immer noch Verfahren gegen die Verantwortlichen vor nationalen Gerichten abhängig. Ob ein Schaden für die am Ausgleich beteiligten Unternehmen übrig bleibt und welchen Umfang er gegebenenfalls hat, läßt sich somit erst nach dem definitiven Abschluß aller dieser Prozesse sagen. (Dabei erscheint allerdings jetzt schon die Feststellung möglich, daß angesichts einer Gesamtzahl von 256 am Ausgleich beteiligten Unternehmen und angesichts einer auf den Gesamtumfang des Ausgleichsschrottes bezogenen Schrottmenge von 0,4 %, — das ist die Menge, um die es jetzt noch geht —, der den Klägerinnen verursachte Schaden, insbesondere bei einem Vergleich mit ihrer Gesamtbeitragsschuld, allenfalls einen ganz minimalen Umfang aufweist.) Wie in den Rechtssachen EuGH 9 und 25/64 — Slg. 1965, 422 — und trotz des Erlasses der Entscheidung 19/65 mit ihren definitiven Beitragssätzen sollte also auch jetzt im Hinblick auf die noch anhängigen Verfahren und die Unmöglichkeit der Schadensbestimmung noch nicht von einer definitiven Liquidation der Ausgleichs konten, von einer Schlußabrechnung gesprochen und die Schadensersatzklagen deshalb als verfrüht zurückgewiesen werden. Bei dieser Feststellung kann es meines Erachtens gegenwärtig sein Bewenden haben; auf alle anderen, namentlich von der Kommission ausführlich diskutierten Fragen, etwa des Verschuldens, braucht dagegen vorläufig nicht eingegangen zu werden.