EuGH — 69/69
Ist eine Person nicht Empfänger einer Entscheidung, so muß diese Person, um die Entscheidung anfechten zu können, von ihr nicht nur betroffen, sondern unmittelbar betroffen werden, was einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Entscheidung und den Wirkungen voraussetzt, die sie auf den Betroffenen haben kann. Dieser ist bei Entscheidungen nicht gegeben, mit denen die Kommission nach den Protokollen zum Abkommen vom 2. März 1960 Ermächtigungen erteilt. Die Kommission hat hier keine volle Zuständigkeit, denn den Mitgliedstaaten verbleibt ein großer Ermessensspielraum, von dem sie sowohl vor als auch nach Erlaß der Gemeinschaftsentscheidung Gebrauch machen können. Es steht ihnen zunächst frei, die Einräumung eines Kontingents zu beantragen oder nicht; ihr Antrag ist die notwendige Voraussetzung für das Tätigwerden der Kommission. Es steht ihnen sodann frei, das ihnen bewilligte Kontingent zu eröffnen oder nicht. Somit ist nicht die Entscheidung der Kommission, sondern die Maßnahme des Staates die unmittelbare Ursache für die Rechtsstellung der Betroffenen.Die Klägerinnen beanstanden an dieser Analyse, sie verkenne den wahren Sachverhalt. Sie behaupten, wenn der Mitgliedstaat — zumindest das Königreich Belgien — einen Antrag stelle, werde die zu beantragende Menge im Anschluß an eine Umfrage des Fachverbands bei den interessierten Unternehmen festgesetzt. Wenn der Staat von seinem Ermessen Gebrauch mache, so in diesem Zeitpunkt; sei die Ermächtigung einmal erteilt, so sei die Eröffnung des Kontingents nur noch eine automatische Vollzugsmaßnahme, und es hieße, den Mitgliedstaat beleidigen, wollte man ihm das Mindestmaß an Folgerichtigkeit absprechen, das für die tatsächliche Ausnutzung der beantragten Ermächtigung erforderlich sei.Hiergegen läßt sich zunächst einwenden, daß es im Gegenteil ein Gebot diplomatischer Höflichkeit ist, nicht anstelle des Staates zu beurteilen, ob und wie er eine ihm gegebene Möglichkeit ausnutzen will, und daß es ein Eingriff in seine Hoheitsrechte wäre, wenn man seinem Handeln vorgreifen wollte. Vor allem aber scheinen mir die von der Kommission gegebenen Beispiele sehr überzeugend dargetan zu haben, daß ihre Analyse nicht reine Theorie ist: Tatsächlich haben die Mitgliedstaaten in mehreren Fällen keine Kontingente eröffnet, obwohl sie dazu ermächtigt waren, oder sie haben sie nur teilweise eröffnet. Insbesondere ist darauf hingewiesen worden, daß Belgien und Luxemburg aufgrund des Protokolls Nr. II zum Abkommen von 1960 bis zum Jahr 1968 in jedem Jahr ermächtigt worden sind, ein Kontingent zum Zollsatz 0 für Salz zur chemischen Umwandlung zu eröffnen, daß sie aber die Ermächtigung praktisch niemals ausgenutzt haben.Wie dem auch sei, ist einmal anerkannt, was unbestreitbar ist, daß der Staat eine Ermessensbefugnis hat, so kann man das Bestehen von Rechten der einzelnen nicht vom Grad der tatsächlichen Ausnutzung dieser Befugnis abhängig machen, will man nicht zu wenig folgerichtigen Ergebnissen gelangen: Im gleichen Staat könnte das Klagerecht den an einem Zollkontingent, das für eine Ware bewilligt würde, interessierten Industriellen einzuräumen, den durch ein gleichartiges Kontingent, das für ein anderes Erzeugnis eingeräumt würde, betroffenen aber zu versagen sein.
Alles bisher Gesagte bezieht sich nur auf den Fall einer positiven Entscheidung. Gelten aber diese Schlußfolgerungen auch für eine Entscheidung, die ein Kontingent versagt? Die Klägerinnen bestreiten es, denn in diesem Fall habe der Mitgliedstaat keine Ermessensbefugnis: Er habe nur die eine Möglichkeit, den Zoll zum vollen Satz des Gemeinsamen Zolltarifs statt zum verminderten Satz des nationalen Kontingents zu erheben.Das trifft zwar zu, doch ist zu bemerken, daß die Verpflichtung des Staates unmittelbar aus dem Gemeinsamen Zolltarif fließen würde, welcher die Rechtsnorm ist, nicht aus der Versagung einer Ausnahmeermächtigung.Vor allem aber ist entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kaum ersichtlich, wie auf Entscheidungen, die auf dem gleichen Gebiet Ermächtigungen erteilen oder versagen, verschiedene Lösungen anwendbar sein könnten, denn diese Entscheidungen bilden die beiden Formen — die positive und die negative — der Ausübung derselben Befugnis durch die Kommission; sie sind die beiden Seiten von deren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten.Für Entscheidungen, mit denen die Kommission über Schutzmaßnahmen befindet, welche die Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen erlassen haben, stellt Ihr Urteil Toepfer fest, daß es inkonsequent wäre, Entscheidungen, die solche Maßnahmen aufheben oder ändern, eine andere Wirkung beizumessen als denen, die solche Maßnahmen aufrechterhalten und nicht als Genehmigung, sondern als Gültigerklärung der von dem Mitgliedstaat bereits getroffenen Maßnahmen anzusehen sind.Auf einem Gebiet, auf dem die Kommission eine Ermächtigung zu erteilen oder zu versagen hat, gelten umgekehrt die Gründe, die dazu führen, einer positiven Entscheidung unmittelbare Wirkungen für Einzelpersonen abzusprechen, auch für den Fall der Versagung. In seinen Schlußanträgen zur Rechtssache Plaumann (EuGH 15. Juli 1963, 25/62 — Slg. 1963, 214) hat Generalanwalt Roemer sehr klar dargetan, daß selbst in diesem Fall die Regierung einen Ermessensspielraum hat. Der Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet ist, muß sich schlüssig werden, ob er sich ihr beugen oder das Ziel seines Antrags auf dem Klagewege weiterverfolgen will, und es ist nicht ersichtlich, wie Dritte diese Entscheidung an seiner Stelle treffen könnten. Darüber hinaus hätte nicht einmal eine Aufhebung notwendigerweise die von der Klägerinnen angestrebten Folgen. So hat z.B. — die Kommission hat daran erinnert — die deutsche Bundesregierung, nachdem sie durch Ihr Urteil 24/62 vom 4. Juli 1963 die Aufhebung der Entscheidung erreicht hatte, mit der ihr ein Zollkontingent für Wein nach Artikel 25 des Vertrages teilweise versagt worden war, mitgeteilt, daß sie ihren ursprünglichen Antrag nicht mehr aufrechterhalte.Nach alledem halte ich es für sicher, daß eine Entscheidung der Kommission, gleich welchen Inhalts, die auf einem Gebiet wie dem vorliegenden ergeht, Personen, an die sie nicht gerichtet ist, nicht unmittelbar betreffen kann.