EuGH — 77/69
Die noch heute geltende beanstandete Regelung läßt sich wie folgt zusammenfassen.Auf inländisches Holz wird beim Verkauf der Bäume auf dem Stamm ein pauschaler Umsatzsteuersatz von 14 % angewendet (Artikel 31/14 des Reglement général sur les taxes assimilées au timbre); bei öffentlichen Versteigerungen wird eine Eintragungsgebühr von 5 % erhoben, welche die Erhebung der Umsatzsteuer ausschließt. Aber durch die Zahlung dieser Steuer und der Eintragungsgebühr werden alle Umsätze der Verarbeitungserzeugnisse des Holzes, wie z.B. Bretter, Balken, Furniere, Verpackungskisten, abgegolten.Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß in den drei Provinzen Lüttich, Luxemburg und Namur, auf die etwas weniger als 85 % der inländischen Holzerzeugung entfallen, die Holzeinschläge außerdem Provinzialsteuern von 2 oder 3 % unterliegen.Für eingeführtes Holz ist die pauschale Steuer, wiederum zum Satz von 14 %, auf die Waren in dem Zustand zu entrichten, in dem sie in das Land eingeführt werden; da der Preis für verarbeitetes Holz selbstverständlich höher ist als der für auf dem Stamm stehendes oder geschlagenes Holz, ist die Steuerbelastung der eingeführten Erzeugnisse zwangsläufig höher als die der entsprechenden inländischen Erzeugnisse, worin ein Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages liegt.
Hierauf wies die Kommission in einem Schreiben vom 9. März 1964 hin, das einen langen Schriftwechsel zwischen den Parteien einleitete.Die belgische Regierung räumte von Anfang an ein, daß zwischen einheimischen und ausländischen Erzeugern eine Ungleichheit bestehe, und erklärte sich bereit, diese zu beseitigen; es ergaben sich aber zwei Schwierigkeiten.Erstens war sie zwar damit einverstanden, verschiedene Umsatzsteuersätze festzusetzen, je nachdem es sich um Verkäufe von Bäumen auf dem Stamm, um Einfuhren von Rohholz oder um Einfuhren von gesägtem Holz handelt, doch wollte sie bei der Berechnung der von ihr vorgesehenen neuen Sätze die in bestimmten Provinzen erhobenen Sondersteuern berücksichtigen. Ein solches Verfahren war zweifellos zu beanstanden, denn wenn diese Steuern bei der Einfuhr ausgeglichen würden, so wäre eingeführtes Holz höher belastet als das in den anderen Provinzen erzeugte inländische. In diesem Punkt fügte sich die belgische Regierung schließlich den in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission enthaltenen Beanstandungen und teilte der Kommission mit Schreiben vom 26. Februar 1969 mit, die Provinzialsteuern würden bei der späteren Festsetzung der neuen Umsatzsteuersätze nicht mehr berücksichtigt.Andererseits — dies ist die zweite Schwierigkeit — reichte die unterschiedliche Festsetzung dieser Sätze nicht aus, um jede Ungleichheit zu beseitigen. Außerdem mußte die öffentliche Versteigerung von Bäumen auf dem Stamm von der Eintragungsgebühr befreit und damit der Umsatzsteuer unterworfen werden, und hierfür war die Einschaltung des Parlaments erforderlich. Dies war der Gegenstand eines Gesetzentwurfs, der im Juni 1967 eingebracht, aber infolge der Auflösung der Kammern hinfällig wurde; er ist zwar gemäß Gesetz vom 20. Dezember 1968 wiederaufgelebt, aber noch heute nicht angenommen. In der mündlichen Verhandlung legte der Bevollmächtigte der belgischen Regierung Nachdruck darauf, daß diese den Präsidenten des Finanzausschusses der Abgeordnetenkammer zweimal auf diese Angelegenheit und die Wichtigkeit der möglichst baldigen Verabschiedung des Entwurfs aufmerksam gemacht habe. Nach dem Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung sei es jedoch nicht möglich gewesen, mehr zu tun.