EuGH — 1/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 2, 3 und 80,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Regierung der Italienischen Republik hat am 10. Januar 1969 gemäß Artikel 173 Absätze 1 und 3 EWG-Vertrag eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der EG-Kommission vom 31. Oktober 1968 über den Änderungsentwurf zu bestimmten Tarifen der italienischen Eisenbahnen erhoben. Die Klage ist auf die Verletzung der Artikel 80 Absatz 2, 2 und 3 Buchstabe d EWG-Vertrag sowie wesentlicher Formvorschriften und auf Ermessensmißbrauch gestützt.
Artikel 80 Absatz 1 des Vertrages verbietet mit Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission die von einem Mitgliedstaat auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen. Nach Absatz 2 dieses Artikels prüft die Kommission diese Frachten und Beförderungsbedingungen und berücksichtigt hierbei insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.
Die Klägerin wendet sich insbesondere gegen die zeitliche Beschränkung, mit der die Kommission die streitige Genehmigung erteilt hat, und führt aus, wenn einmal festgestellt sei, daß die genehmigten Tarife den Erfordernissen von Artikel 80 Absatz 2 entsprächen, so lasse sich der Widerruf der Genehmigung oder ihr Hinfälligwerden durch Zeitablauf nur durch eine Änderung der Umstände rechtfertigen, auf denen sie beruhe. Daher verstoße die vorherige Festlegung im übrigen übertrieben kurzer Ablauffristen, von Ausnahmen abgesehen, schon an sich gegen Ziele und Wortlaut der Vorschrift. Die Klägerin stützt ihre Auslegung des Artikels 80 außerdem auf die allgemeinen Ziele des Vertrages, wie sie in Artikel 2 des Vertrages aufgeführt sind.
Der Vertrag räumt der Kommission eine weiten Entscheidungsspielraum nicht nur hinsichtlich der zu genehmigenden Tarife, sondern auch hinsichtlich der Modalitäten der zu erteilenden Genehmigung ein, indem er sie ermächtigt, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates Frachten und Beförderungsbedingungen mit Unterstützungscharakter zu prüfen, und sie beauftragt, bei dieser Prüfung insbesondere die in Artikel 80 Absatz 2 genannten Erfordernisse, Bedürfnisse, Probleme und Auswirkungen zu berücksichtigen. Diese Vorschrift kann nach ihrem Wortlaut weder dahin ausgelegt werden, daß die Kommission verpflichtet wäre, ihre Genehmigung zu erteilen, sobald bestimmte Voraussetzungen dargetan sind, noch dahin, daß sie diese Genehmigung aufrechtzuerhalten hätte, solange sich die Sachlage nicht ändert, die zu ihrer Erteilung geführt hat. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ beweist im übrigen, daß die Kommission auch noch andere Faktoren berücksichtigen darf, die geeignet sind, den in der Vorschrift genannten Faktoren Abbruch zu tun. Durch die Verweisung auf die Erfordernisse der Standortpolitik unterstreicht Artikel 80 die Bedeutung, die der Vertrag dieser letzteren im Rahmen der Gemeinschaft beimißt. In einem solchen Rahmen betrachtet, führen diese Erfordernisse nicht notwendigerweise zur Bestätigung der vorgeschlagenen Maßnahmen. Sie verpflichten vielmehr die Kommission von ihrem Entscheidungsspielraum nach Maßgabe der Gemeinschaftsziele Gebrauch zu machen. Sie muß also bei der Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 die Grundforderungen des Gemeinsamen Marktes und die besonderen Erfordernisse der regionalen Entwicklung aufeinander abstimmen.
Was den konkreten Fall anbelangt, so gilt die streitige Genehmigung für eine neue Tabelle „Frachten“ des Titels I — Reihe C — des Sondertarifs Nr. 201, der gleichzeitig mit der Aufhebung anderer Sondertarife eingeführt wurde und deren Wirkung teilweise ausgleichen soll. Da die aufgehobenen Tarife bereits Gegenstand früherer Genehmigungen waren, deren Verlängerung die Kommission abgelehnt hatte, durfte die Beklagte den ihr zur Prüfung vorgelegten Tarif als eine Anpassungsmaßnahme mit dem Zweck ansehen, die Wirkungen der mit dieser Aufhebung verbundenen Verringerung der Transportbeihilfen zu mildern. Da die Kommission eine schrittweise Änderung der Tariflage für empfehlenswert hielt, konnte sie den streitigen Tarif für eine kurze Anpassungszeit zulassen. Eine solche Maßnahme zur Milderung der Auswirkungen früherer Entscheidungen fügt sich normal in den Rahmen der in Artikel 80 vorgesehenen Befugnisse und Verpflichtungen ein, ohne daß aus ihr zwangsläufig weitergehende Schlüsse zu ziehen wären.
Die Klägerin macht ferner noch die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend und führt hierzu an, die Begründung der angefochtenen Maßnahme lasse nicht mit dem erforderlichen Mindestmaß an Klarheit erkennen, welche Gründe die Kommission zur zeitlichen Begrenzung ihrer Genehmigung veranlaßt haben. Außerdem sei die Begründung widersprüchlich, da die Kommission anerkannt habe, daß die genehmigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Artikels 80 Absatz 2 erfüllten, die Genehmigung aber trotzdem nur für begrenzte Zeit erteilt habe.
Die Begründung muß klar und unzweideutig die Gründe erkennen lassen, auf denen die Maßnahme beruht. Die beanstandete Begründung scheint zwar vor allem die Gründe darzulegen, welche die Kommission zur Genehmigung des streitigen Tarifs veranlaßt haben, anstatt die zeitliche Begrenzung der erteilten Genehmigung zu rechtfertigen, ihr Wortlaut und insbesondere der Hinweis auf die früheren Entscheidungen der Kommission in den Fußnoten genügten aber doch, um die Regierung, an die diese Entscheidungen gerichtet waren, von den herangezogenen Gründen in Kenntnis zu setzen und ihr zu zeigen, unter welchem Blickwinkel ihr Genehmigungsantrag geprüft und beurteilt worden war.
Mit ihrer zweiten Rüge macht die klagende Regierung geltend, die Festsetzung so kurzer Fristen wie im vorliegenden Fall und der Umstand, daß eine vorzeitige Änderung und ein vorzeitiger Widerruf vorgesehen seien, eine Verlängerungsmöglichkeit aber nicht erwähnt werde, stellten schon an sich Verletzungen von Artikel 80 dar.
Nach den vorangegangenen Ausführungen ist auch diese Rüge zurückzuweisen. Durch die Festsetzung verhältnismäßig kurzer Fristen hat die Kommission den ihr in Artikel 80 eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Wird der Empfänger darauf hingewiesen, daß bei einer Änderung der Sachlage die Genehmigung geändert oder widerrufen werden kann, so ergibt sich daraus nicht die Verpflichtung, ihn auch über die stets gegebene Möglichkeit einer Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung zu unterrichten.
Schließlich rügt die Klägerin noch die Verletzung des Vertrages und wesentlicher Formvorschriften sowie einen Ermessensmißbrauch, soweit die angefochtene Maßnahme auf das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 159/66/EWG für die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse gestützt ist. Das Inkrafttreten von Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik habe mit dem Gegenstand des Artikels 80 nichts zu tun, der eigenständig auf die von ihm vorgesehenen Fälle angewandt werden müsse.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Wie bereits ausgeführt, kann die Kommission nicht verpflichtet sein, bei der Beurteilung der Erfordernisse einer Standortpolitik das Verkehrswesen getrennt von den anderen Entwicklungsfaktoren, namentlich vom Einfluß der Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu betrachten. Die Klägerin, die einen solchen Einfluß nicht leugnet, beruft sich insbesondere auf eine Stelle der Begründung, worin eingeräumt wird, daß die Änderung der Agrarstrukturen bei Erteilung der streitigen Genehmigung noch nicht verwirklicht war. Diese Stelle der Begründung soll indessen nur den Schluß rechtfertigen, daß gewisse vorübergehende Beihilfen, sofern sie zeitlich begrenzt werden, noch ohne Nachteil für das einwandfreie Funktionieren der gemeinsamen Marktordnung für Obst und Gemüse genehmigt werden können. Die Klägerin kann sich also nicht auf die Gründe, aus denen eine Genehmigung von kurzer Geltungsdauer erteilt worden ist, berufen, um daraus die Verpflichtung zur Erteilung einer unbefristeten Genehmigung herzuleiten.
Nach allem greifen die vorgebrachten Rügen nicht durch; die Klage ist daher abzuweisen.