EuGH — 4/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausruhrungen der Parteien,nach Anhörung der Schiulsantrage des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 95, 97, 155, 169, 171, 173, 175, 176, 178 und 215,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 38 und 69,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Die Klägerin hat die Kosten zu tragen.
Die Klägerin entgegnet auf diese beiden Einreden im wesentlichen folgendes:
Die Klägerin begehrt aufgrund der Artikel 178 und 215 EWGV die Verurteilung der Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin angeblich daraus entstanden ist, daß die Kommission keine Richtlinie oder Entscheidung nach Artikel 97 Absatz 2 EWGV an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, um zu erreichen, daß die Umsatzausgleichsteuer auf Milchpulver mit Wirkung vom 1. Januar 1962 aufgehoben oder zumindest auf einen mit den Vorschriften der Artikel 95 und 97 Absatz 1 vereinbarten Satz gesenkt werde.
Die Beklagte meint, die Klageschrift genüge den Anforderungen von Artikel 38 Absatz 1 der Verfahrensordnung nicht, da sie einerseits für bestimmte Teile des Klagevorbringens auf Ausführungen in anderen vor dem Gerichtshof anhängig gewesenen Rechtssachen verweise und andererseits den Antrag auf die zusätzlich zur Hauptforderung verlangten 8 % Zinsen nicht begründe.
Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verfahrensordnung muß die Klageschrift unter anderem den Streitgegenstand bezeichnen sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe und die Anträge des Klägers enthalten. Die Klageschrift genügt diesen Anforderungen, da sie alle Angaben enthält, die erforderlich sind, um den Streitgegenstand und die rechtliche Tragweite der Klagegründe, auf welche die Klageanträge gestützt sind, mit Sicherheit zu ermitteln. Bei dieser Sachlage kann eine ergänzende Verweisung auf andere vor dem Gerichtshof anhängig gewesene Verfahren die Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht berühren. Die Frage der Begründung des zusätzlich zur Hauptforderung erhobenen Zinsanspruches betrifft die Begründetheit der Klage und hat daher mit der Frage der Zulässigkeit nichts zu tun.
Die aus Artikel 38 Absatz 1 der Verfahrensordnung hergeleitete Einrede ist daher zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage ferner deswegen für unzulässig, weil sie, obwohl nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 erhoben, in Wahrheit auf die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission und darauf abziele, die Kommission mittelbar zu zwingen, das Verfahren nach Artikel 97 Absatz 2 und unter Umständen das nach Artikel 169 gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Auf diese Weise würden die Voraussetzungen umgangen, von denen Artikel 175 die Untätigkeitsklage abhängig macht.
Der Vertrag hat die Schadensersatzklagen der Artikel 178 und 215 Absatz 2 als selbständige Rechtsbehelfe mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und sie von Voraussetzungen abhängig gemacht, die ihrem besonderen Zweck angepaßt sind. Es würde dieser Eigenständigkeit der Klage und der Wirksamkeit des allgemeinen Systems der vom Vertrag vorgesehenen Klagemöglichkeiten zuwiderlaufen, einen die Unzulässigkeit der Klage nach sich ziehenden Umstand darin zu sehen, daß die Erhebung der Schadensersatzklage in bestimmten Fällen zu einem ähnlichen Ergebnis wie die Untätigkeitsklage nach Artikel 175 führen könnte.
Diese prozeßhindernde Einrede ist daher zurückzuweisen.
Zu dem weiteren Vorbringen der Beklagten, daß die Schadensersatzansprüche der Klägerin größtenteils verjährt seien, ist zu bemerken, daß die Einrede im Grunde nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern den Umfang des Schadensersatzes betrifft und daher zurückzuweisen ist.
Die Klägerin, die nach der deutschen Steuergesetzgebung zur Zahlung der Umsatzausgleichsteuer auf bestimmte Erzeugnisse gezwungen war, stützt ihre Klage darauf, daß die Kommission sich geweigert habe, von ihren Befugnissen aus den Artikeln 97 Absatz 2, 155 und 169 Gebrauch zu machen, um die vollständige Beseitigung der fraglichen Steuer oder zumindest, rückwirkend auf den 1. Januar 1962, ihre Ermäßigung auf die den Artikeln 95 und 97 Absatz 1 entsprechende Höhe zu erwirken.
Nach Artikel 215 Absatz 2 und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, auf die er verweist, ist Voraussetzung für die Haftung der Gemeinschaft, daß ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale das Vorliegen eines Schadens, das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem geltendgemachten Schaden und dem den Organen zur Last gelegten Verhalten und die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens sind.
In vorliegender Sache ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission durch ihr Verhalten gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 97 Absatz 2 EWGV verstoßen hat.
Nach Artikel 95 erhebt kein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Nach Artikel 97, den die Klägerin als Grundlage ihrer Klage anführt, können diejenigen Mitgliedstaaten, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, für inländische Abgaben, die. sie von eingeführten Erzeugnissen erheben, unter Wahrung der in Artikel 95 aufgestellten Grundsätze „Durchschnittssätze“ für Waren oder Gruppen von Waren festsetzen. Absatz 2 des gleichen Artikels bestimmt für den Fall, daß die von einem Mitgliedstaat festgesetzten Durchschnittssätze nicht diesen Grundsätzen entsprechen, daß „die Kommission an diesen Staat geeignete Richtlinien oder Entscheidungen [richtet]“.
Artikel 97 soll für die Einfuhren gewährleisten, daß die Ausgleichsteuern, die im Rahmen eines kumulativen Mehrphasensteuersystems erhoben werden, den Grundsätzen des Artikels 95 entsprechen. Wegen der Besonderheiten dieses Besteuerungssystems, dessen wirtschaftliche Auswirkung sich meist nur annähernd schätzen läßt, gestattet der Vertrag den Mitgliedstaaten bestimmte pauschale Maßnahmen, die darin bestehen, daß für bestimmte Waren oder Warengruppen bei der Einfuhr Durchschnittssteuersätze festgesetzt werden. Eine solche Regelung schließt notwendigerweise ein, daß die Staaten, die sie anwenden, einen Beurteilungsspielraum haben sowohl hinsichtlich der Schätzung der für die Höhe der Durchschnittssätze maßgebenden Abgabenbelastung der inländischen Erzeugung als auch hinsichtlich der Festlegung der Einzelheiten der Besteuerung nach dem allgemeinen System der jeweiligen Steuergesetzgebung.
Um die Anforderungen der Artikel 95 und 97 Absatz 1 zu wahren, hat die Kommission nach Artikel 97 Absatz 2 eine besondere Aufsichtszuständigkeit, deren Ausübung wiederum einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der vom Staat berücksichtigten Faktoren voraussetzt.
Diese Aufgabe ist der Kommission übertragen worden, um sicherzustellen, daß die nationalen Steuersysteme den Erfordernissen des freien Warenverkehrs und der Nichtdiskriminierung genügen, die mit Hilfe der Artikel 95 und 97 erreicht werden sollen. Zu diesem Zweck verleiht Artikel 97 Absatz 2 der Kommission die Befugnis, durch Richtlinien oder Entscheidungen, die sie an die Staaten richtet, die Anforderungen zu bestimmen, die der Vertrag an die in Rede stehenden nationalen Steuergesetzgebungen stellt.
Sonach muß bei der Erfüllung der in Artikel 97 Absatz 2 begründeten Aufsichtspflicht der Beurteilungsspielraum, den der erste Absatz den betroffenen Mitgliedstaaten läßt, sowohl mit Rücksicht darauf, daß zur Umsetzung der komplexen Daten der kumulativen Mehrphasensteuern in „Durchschnittssätze“ zum Teil Schätzungen erforderlich sind, als auch wegen der Natur der in Artikel 97 Absatz 2 vorgesehenen Aktionsmittel berücksichtigt werden.
Unstreitig hat die Kommission schon 1962 zusammen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten begonnen, die in den nationalen Gesetzgebungen vorgesehenen Durchschnittssätze darauf zu prüfen, ob sie den Anforderungen der Artikel 95 und 97 Absatz 1 genügten. Im Laufe dieser Prüfung hat sie mit den deutschen Behörden und mit denen der übrigen am Milchpulverhandel interessierten Mitgliedstaaten den auf dieses Erzeugnis anwendbaren Satz erörtert. Nachdem sie zur Kenntnis genommen hatte, was die deutsche Regierung zur Rechtfertigung des Satzes vorzubringen hatte, hat sie dieser Regierung mitgeteilt, daß sie den Satz von 4 %, der für Milchpulvereinfuhren in die Bundesrepublik galt, für zu hoch hielt. Als daraufhin die Bundesrepublik den streitigen Steuersatz mit Wirkung vom 1. April 1965 (dieses Datum wurde später durch den 1. Januar 1962 ersetzt) von 4 % auf 3 % herabgesetzt hatte, war es nach Auffassung der Kommission nicht erforderlich, eine Richtlinie oder Entscheidung nach Artikel 97 zu erlassen, um eine weitergehende Herabsetzung zu erreichen. Übrigens hat der Rechtsstreit nicht ergeben, daß die Mitgliedstaaten, deren Ausfuhren die von der Klägerin beanstandete Steuerregelung beeinträchtigen konnte, sich beschwert hätten. Nach alledem hat die Kommission im vorliegenden Fall nicht versäumt, ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen.
Außerdem ist das von der Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung vorgelegte Sachverständigengutachten, mag es auch zu dem Ergebnis gelangen, daß für Milchpulver ein niedrigerer Durchschnittssatz geboten gewesen sei, doch dazu angetan zu bestätigen, daß die Berechnung der auf diesem Erzeugnis ruhenden mittelbaren Belastungen eine Reihe unbestimmter Faktoren einschließt, die sehr unterschiedliche Beurteilungen gestatten, so daß es im allgemeinen nur möglich ist, bestimmte Höchst- und Mindestgrenzen zu ermitteln, innerhalb deren mehrere Lösungen gleichermaßen vertretbar erscheinen.
Da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß für das streitige Erzeugnis ein Durchschnittssatz von 3 % die sich aus den Artikeln 95 und 97, deren Einhaltung die Kommission zu gewährleisten hat, ergebenden Schranken überschreitet, ist die Klage abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Kostentragung zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Ihr sind daher die Kosten aufzuerlegen.