EuGH — 8/69
Aufgrund der Prozeßakten, aufgrund des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Haushaltsordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften und über die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer, insbesondere ihrer Artikel 22, 24, 29 bis 31, 39 bis 41 und 42 bis 45,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.
Der Kläger begehrt mit der am 10. Februar 1969 in der Kanzlei eingereichten Klage die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung, die nach Artikel 91 des Beamtenstatuts aus dem zweimonatigen Schweigen der Kommission auf die am 14. November 1968 vom Kläger bei ihr erhobenen Beschwerde zu entnehmen sei. Mit dieser Beschwerde hatte der Kläger die Kommission gebeten, ihre Verfügung am 30. Juli 1968, mit der sie ihn zum Rechnungsführer der Kommission bestellt hat, durch seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 1 zu ergänzen, um so seine Einstufung seiner Verantwortung anzupassen und Unterordnungsverhältnisse zu vermeiden, die zu der für seinen Dienstposten erforderlichen Unabhängigkeit im Widerspruch stünden.
Die Beklagte macht geltend, die Klage könne die Verfügung vom 21. Mai 1968, durch die der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 eingewiesen wurde, nicht in Frage stellen, da nicht binnen drei Monaten Beschwerde oder gerichtliche Klage gegen diese Verfügung erhoben worden sei.
Nach der Erklärung des Klägers ist Gegenstand seiner Klage weder die Verfügung vom 21. Mai noch die vom 30. Juli 1968, sondern die stillschweigende Ablehnung seines Antrags auf Höherstufung. Gegenstand des Rechtsstreits ist somit die Frage, ob sich aus der Verfügung vom 30. Juli 1968 für den Kläger ein Anspruch auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 1 ergibt. Da die Frist für die Klage gegen die Verfügung vom 30. Juli bei Einreichung seiner Beschwerde noch nicht abgelaufen war, kann der Kläger verlangen, daß anläßlich seiner Klage gegen die stillschweigende Zurückweisung dieser Beschwerde die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung geprüft wird.
Die Klage ist daher zulässig.
Nach Ansicht des Klägers verlangt die Haushaltsordnung vom 30. Juli 1968 über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften und über die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer, insbesondere ihr Artikel 22, wonach der Haushaltsplan nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung ausgeführt wird, daß Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Finanzkontrolleure voneinander unabhängig sein müßten und der Rechnungsführer ohne Zwischenschaltung von Dienstvorgesetzten unmittelbar der Kommission verantwortlich sein müsse. Aus der Gleichwertigkeit der Aufgaben der Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers und des Finanzkontrolleurs ergebe sich, daß alle diese Personen den gleichen Dienstrang hätten und keinen anderen Beamten unterstünden. Da die Anweisung und der Finanzkontrolleur zur Gewährleistung ihrer völligen Unabhängigkeit gegenüber anderen Beamten in die Besoldungsgruppe A 1 eingestuft worden seien, müsse der Rechnungsführer folgerichtig die gleiche Besoldungsgruppe erhalten.
Artikel 2 der Verfügung vom 30. Juli 1968 bestimmt, daß „der Rechnungsführer und die untergeordneten Rechnungsführer in der Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar der Kommission unterstehen“. Die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung hat der Kläger nicht bestritten. Sie soll die Unabhängigkeit des Rechnungsführers sicherstellen und ihn für seine Tätigkeit unmittelbar der Kommission verantwortlich machen.
Es trifft zu, daß nach dem Organisationsplan die vom Kläger geleitete Abteilung Finanzen, Kassenwesen, Rechnungsführung der Direktion Verwaltungshaushalt und Finanzen in der Generaldirektion Haushalt eingegliedert ist. Der Kläger hat aber nichts vorgetragen, woraus zu entnehmen wäre, daß hierdurch die in der Haushaltsordnung verlangte und in der Verfügung vom 30. Juli 1968 vorgesehene Unabhängigkeit gefährdet werden könnte. Denn die funktionelle Unabhängigkeit des Rechnungsführers von denjenigen, deren Auszahlungsanordnung er zu kontrollieren hat, setzt nicht voraus, daß keine Dienstrangunterschiede bestehen, sondern nur, daß er bei seiner Tätigkeit tatsächlich in keinem Unterordnungsverhältnis steht.
Der Hinweis auf die Besoldungsgruppen der Anweisungsbefugten und des Finanzkontrolleurs ist nicht stichhaltig. Einerseits überträgt die Kommission im allgemeinen ihre Anweisungsbefugnisse nur auf Beamte der höchsten Besoldungsgruppen, woraus folgt, daß die Anweisungsbefugten kraft Auftrags nicht in dieser Eigenschaft die Besoldungsgruppe A 1 bekleiden, sondern daß ihnen im Gegenteil die Anweisungsbefugnis deshalb übertragen wurde, weil sie Leiter von Generaldirektionen oder Direktionen sind. Andererseits zeigt ein Vergleich der Artikel 29 bis 31, 39 und 40 mit den Artikeln 42 bis 45 der Haushaltsordnung, daß Tätigkeit und Verantwortung des Kontrolleurs von denen des Rechnungsführers recht verschieden sind.
Übrigens ist Artikel 24 der genannten Haushaltsordnung zu beachten, wonach die Vorschriften für die Kontrolleure gewährleisten müssen, daß diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig sind, und wonach ferner Maßnahmen, die mit der Bestellung oder Beförderung der Kontrolleure, mit Disziplinarstrafen oder Versetzung und mit den verschiedenen Bestimmungen über die Unterbrechung des Dienstes oder das Ausscheiden aus dem Amt im Zusammenhang stehen, Gegenstand mit Gründen versehener Entscheidungen sein müssen, die dem Rat zur Kenntnisnahme zu übermitteln sind. Diese Bestimmung umgibt die Stellung der Kontrolleure mit noch schärfer umrissenen Garantien als denen, die für die Stellung des Rechnungsführers vorgesehen sind. Daher macht der Kläger zu Unrecht geltend, zwischen den Aufgaben des Kontrolleurs und des Rechnungsführers bestehe eine Gleichwertigkeit, die geeignet sei, die gleiche Einstufung zu rechtfertigen. Überdies ist die Bestellung des Klägers zum Rechnungsführer im Verhältnis zu seiner Einweisung in die Planstelle des Leiters der Abteilung Finanzen, Kassenwesen, Rechnungsführung keine wesentliche neue Tatsache. Denn der Aufgabenbereich dieser Abteilung deckt sich so weitgehend mit der Arbeit eines Rechnungsführers, daß nicht ersichtlich ist, wie sich diese beiden Tätigkeiten voneinander trennen oder unterscheiden ließen. Diese Feststellung wird übrigens noch durch die eigene Erklärung des Klägers bestätigt, daß er keine andere Aufgabe oder Verantwortung als die des Rechnungsführers habe.
Nach alledem ist die Klage gegen die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 14. Oktober 1968 als unbegründet abzuweisen.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 dieser Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen der Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.