EuGH — 9/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kassationskläger und der Kassationsbeklagten, der Regierung des Königreichs Belgien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 150, 151 und 188 Absatz 2,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere ihres Artikels 21,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der belgischen Cour de Cassation gemäß Urteil vom 17. Februar 1969 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Es gehört in der Regel nicht zur Ausübung der Amtstätigkeit im Sinne von Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag, wenn ein Bediensteter der Gemeinschaft bei der Verrichtung seines Dienstes seinen privaten Kraftwagen benutzt.
Die belgische Cour de Cassation hat mit Urteil vom 17. Februar 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Februar 1969, aufgrund von Artikel 150 des Vertrages zur Gründung der EAG mehrere Fragen vorgelegt, mit denen sie um Auslegung der Artikel 188 Absatz 2 und 151 des Vertrages bittet. Mit diesem Urteil wird der Gerichtshof ersucht, den Sinn des Ausdrucks „in Ausübung ihrer Amtstätigkeit“ zu bestimmen und zu entscheiden, ob im Falle, daß eine schadenstiftende Handlung von einem nicht in amtlicher Eigenschaft handelnden Bediensteten begangen sein sollte, die persönliche Haftung des Bediensteten begründet ist oder ob diese Haftung in der der Gemeinschaft aufgeht, sowie gegebenenfalls die auf die Haftpflichtklage gegen den Bediensteten und seinen Versicherer anzuwendende Rechtsordnung zu bestimmen und zu klären, ob für die Entscheidung über diese Klage ausschließlich das in Artikel 151 des Vertrages vorgesehene Gericht zuständig ist. Aus den Prozeßakten geht hervor, daß die vorgelegten Fragen den Fall eines EAG-Beamten betreffen, der im Besitz eines Dienstreiseauftrags am Steuer seines privaten Kraftwagens zur Ausführung einer Dienstreise eine Fahrt unternimmt und dabei einen Unfall verursacht. Damit ist in erster Linie die Frage aufgeworfen, ob angenommen werden kann, daß ein solcher Beamter sich im Sinne von Artikel 188 Absatz 2 dieses Vertrages in Ausübung seiner Amtstätigkeit befindet, obwohl er nicht in seiner amtlichen Eigenschaft im Sinne des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EAG handelt.
Auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung unterwirft der Vertrag die Gemeinschaft einer eigenständigen, gemeinschaftsrechtlichen Regelung, kraft deren sie die von ihren Organen und Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach einer einheitlichen Rechtsnorm zu ersetzen hat. Der Vertrag stellt die einheitliche Anwendung dieser Vorschrift und die Unabhängigkeit der Organe der Gemeinschaft dadurch sicher, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Rechtsstreitigkeiten auf diesem Gebiet vorsieht. Indem Artikel 188 die von den Organen und die von den Bediensteten der Gemeinschaft verursachten Schäden nebeneinander aufführt, läßt er erkennen, daß die Gemeinschaft nur für diejenigen Handlungen ihrer Bediensteten haftet, die sich aufgrund einer unmittelbaren inneren Beziehung notwendig aus den Aufgaben der Organe ergeben. In Anbetracht ihrer Besonderheit wäre es daher unstatthaft, diese rechtliche Regelung auf Handlungen außerhalb der hiermit bezeichneten Fälle auszudehnen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn ein Bediensteter seinen privaten Kraftwagen bei der Verrichtung seines Dienstes für eine Fahrt benutzt. Auch die Erwähnung des privaten Kraftwagens des Bediensteten in einem Dienstreiseauftrag bewirkt nicht, daß das Steuern dieses Wagens zur Ausübung seiner Amtstätigkeit wird, sondern soll gegebenenfalls vor allem die Erstattung der durch die Benutzung dieses Beförderungsmittels entstehenden Reisekosten nach den hierfür geltenden Maßstäben ermöglichen. Nur im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände so zwingender Art, daß ohne die Benutzung eines privaten Beförderungsmittels durch den Bediensteten die Gemeinschaft die ihr übertragenen Aufgaben nicht hätte erfüllen können, ließe sich diese Benutzung als Ausübung der Amtstätigkeit des Bediensteten im Sinne von Artikel 188 Absatz 2 des Vertrages ansehen.
Nach alledem kann das Führen seines privaten Kraftwagens durch einen Bediensteten in der Regel keine Ausübung seiner Amtstätigkeit im Sinne von Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag sein.
Die Prüfung der hilfsweise gestellten Fragen erübrigt sich hiernach.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung des Königreichs Belgien, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor der belgischen Cour de Cassation anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.