EuGH — 10/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 85 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Urteil des Tribunal de Commerce Brüssel vom 18. Februar 1969 vorgelegte Frage für Recht erkannt und entschieden : Die gemäß der Verordnung Nr. 17/62 ordnungsgemäß angemeldeten Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind solange voll wirksam, bis die Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 und den Vorschriften dieser Verordnung entschieden hat.
Das Tribunal de Commerce Brüssel hat durch Urteil vom 18. Februar 1969, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Februar 1969, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG eine Frage zur Auslegung des Artikels 85 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen vorgelegt. Die beantragte Auslegung betrifft „die Wirkungen der vorläufigen Gültigkeit, die den fristgerecht bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angemeldeten Vereinbarungen bis zur Einleitung des in Artikel 9 der Verordnung Nr. 17 geregelten Verfahrens durch die Kommission zukommt“.
Die Kommission macht geltend, im vorliegenden Fall sei eine erste, am 1. Juli 1961 zwischen der Firma Portelange einerseits und der Firma S. C. M. International, Lausanne, andererseits geschlossene Vereinbarung über den Vertrieb von Büroschreibmaschinen und Rechenmaschinen gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden. Dagegen sei die später getroffene Zusatzvereinbarung über den Vertrieb von Elektrokopiergeräten, die selbständig und von dem zunächst abgeschlossenen Vertrag zu unterscheiden sei, nicht angemeldet worden. Daher stelle sich die dem Gerichtshof vom Tribunal de Commerce Brüssel vorgelegte Frage im vorliegenden Fall nicht und sei somit unzulässig.
Artikel 177 des Vertrages geht jedoch von einer klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den staatlichen Gerichten und dem Gerichtshof aus und gestattet es diesem nicht, über den ihm vorgelegten Sachverhalt zu befinden oder die Gründe der Auslegungsersuchen zu beanstanden. Die Entscheidung darüber, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder Begriffe, deren Auslegung beantragt wird, tatsächlich auf den konkreten Fall anwendbar sind, ist der Zuständigkeit des Gerichtshofes entzogen und dem vorlegenden Gericht vorbehalten. Beantragt ein Gericht die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift oder eines damit verbundenen Rechtsbegriffs, so ist davon auszugehen, daß es diese Auslegung zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich erachtet. Die Einrede der Kommission ist daher zurückzuweisen.
Artikel 85 des Vertrages stellt in seinem ersten Absatz eine Verbotsnorm auf, bezeichnet im zweiten Absatz deren Wirkungen und mildert diese Vorschriften anschließend dadurch, daß er im dritten Absatz die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuläßt. Eine bestimmte Vereinbarung oder einzelne ihrer Klauseln sind daher nur dann ohne weiteres nichtig, wenn die Vereinbarung unter Artikel 85 Absatz 1 fällt und die Vorschriften des Absatzes 3 für sie nicht in Betracht kommen.
Um den Betroffenen die Berufung auf die Vorschriften des Artikels 85 Absatz 3 zu ermöglichen, sieht die Verordnung Nr. 17 vor, daß die in Artikel 85 Absatz 1 genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse bei der Kommission angemeldet werden müssen. Ist eine Vereinbarung gemäß der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden, so kann aus der bloßen Tatsache der Anmeldung nicht schon der Schluß gezogen werden, daß die Vereinbarung unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt. Die Entscheidung der Frage, ob eine solche Vereinbarung tatsächlich verboten ist, setzt die Würdigung wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge voraus, die nur dann als gegeben angesehen werden können, wenn ausdrücklich festgestellt wird, daß im konkreten Einzelfall nicht nur die Tatbestandsmerkmale von Artikel 85 Absatz 1 erfüllt sind, sondern außerdem auch die in Absatz 3 dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme nicht in Betracht kommt. Solange diese Feststellung nicht getroffen ist, muß jede angemeldete Vereinbarung als wirksam gelten.
Da es den Betroffenen an durchgreifenden rechtlichen Möglichkeiten fehlt, den Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 zu beschleunigen — was um so folgenreicher ist, je mehr Zeit für den Erlaß der Entscheidung benötigt wird —, würde es dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit widersprechen, daraus, daß die Wirksamkeit der angemeldeten Vereinbarungen noch nicht endgültig ist, zu folgern, die Vereinbarungen seien bis zur Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages nicht voll wirksam. Daß diese Vereinbarungen schon voll wirksam sind, kann zwar unter Umständen zu praktischen Unzuträglichkeiten führen. Die Schwierigkeiten, die sich aus der Unsicherheit der auf den angemeldeten Vereinbarungen beruhenden Rechtsverhältnisse ergeben könnten, wären aber noch weit schädlicher.
Ist die Kommission der Auffassung, daß der Vollzug einer angemeldeten Vereinbarung gegen die Wettbewerbsvorschriften verstößt, so hat sie binnen angemessener Frist eine Entscheidung entweder gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages oder gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 zu erlassen. Ist Artikel 15 Absatz 6 angewandt worden, so sind die Betroffenen darüber unterrichtet, daß nach Auffassung der Kommission der Tatbestand des Absatzes 1 erfüllt und die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist. Von diesem Zeitpunkt an würden sie daher den Vollzug der Vereinbarung auf eigene Gefahr fortsetzen.
Nach alledem sind Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, die gemäß der Verordnung Nr. 17 ordnungsgemäß angemeldet worden sind, solange voll wirksam, bis die Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 EWGV und den Vorschriften dieser Verordnung entschieden hat.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunal de Commerce Brüssel anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.