EuGH — 12/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 173,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 25 und 91,aufgrund des Artikels 8 der Verordnung Nr. 259/68hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Verfügung der Kommission vom 18. Dezember 1968, mit der Herr Arning zum Leiter der Abteilung Betriebssicherheit ernannt wurde, wird aufgehoben.2.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,I.die Klage für zulässig zu erklären;II.sie für begründet zu erklären;
in erster Linie:festzustellen, daß das Vorrecht nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 dem Begünstigten ein wohlerworbenes und absolutes Vorzugsrecht auch im Verhältnis zu Bewerbern mit gleichen oder höheren Verdiensten gewährt, vorausgesetzt, daß er die für die Stelle erforderliche Eignung besitzt; testzustellen, daß der Kläger die erforderliche Eignung für die den Gegenstand der Stellenbekanntgabe COM/161 bildende Stelle besitzt; infogedessen festzustellen, daß der Kläger ein wohlerworbenes Recht auf Ernennung für diese Stelle hatte; demgemäß: wegen Verletzung des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 und der vertraglichen Zusage der Beklagten vom 12. Mai 1968 die Verfügung der Kommission aufzuheben,mit der die Ernennung des Klägers für die in der Stellenbekanntgabe COM/161 ausgeschriebene Stelle abgelehnt wurde und mit der Herr Günter Arning für diese Stelle ernannt wurde;
hilfsweise:festzustellen, daß die Kommission gegen die Vorschriften der Artikel 5 Nr. 3, 27 Abs. 1 und 45 des Statuts verstoßen hat, indem sie die Ernennung des Klägers für die in der Stellenbekanntgabe COM/161 ausgeschriebene Stelle abgelehnt hat, infolgedessen wegen Verletzung der genannten Vorschriften die Verfügung der Kommission aufzuheben, mit der die Ernennung des Klägers für die in der Stellenbekanntgabe COM/161 genannte Stelle abgelehnt wurde; und mit der Herr Günter Arning für diese Stelle ernannt wurde;
soweit erforderlichzu erkennen, daß die Beklagte verpflichtet ist, folgende Unterlagen vorzulegen : a)den von Herrn Vinck, Generaldirektor der Generaldirektion Soziale Angelegenheiten, der Kommission erstatteten Bericht mit den von der Generaldirektion für die in der Stellenbekanntgabe COM/161 genannte Stelle vorgeschlagenen Bewerbern;b)einen Auszug aus dem Protokoll der Kommissionssitzung vom 18. Dezember 1968 betreffend die Ernennung für die in der Stellenbekanntgabe COM/161 ausgeschriebene Stelle;c)die Personalakte mit den Beurteilungen über Herrn Günter Arning, der für die Stelle ernannt worden ist, die Gegenstand der Stellenbekanntgabe COM/161 (Leiter der Abteilung V/F/2 „Betriebssicherheit“) der Generaldirektion Soziale Angelegenheiten ist;
anzuordnen, daß Herr Günter Arning dem Rechtsstreit beizutreten hat, damit ein auch gegen ihn wirksames Urteil ergehen kann;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.Die Beklagte beantragt,die Antrage auf Aufhebung einer angeblichen Verfügung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der die Ernennung des Klägers für die in der Stellenbekanntgabe COM/161 ausgeschriebene Stelle abgelehnt worden sein soll, als unzulässig abzuweisen; die Klage in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen; die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger beantragt in der Erwiderung,1.die prozeßhindernde Einrede der Beklagten zurückzuweisen;die Klage in vollem Umfang für zulässig zu erklären; 2.sie für begründet zu erklären und den in der Klageschrift zu I 1. 2., 4. und 5. gestellten Anträgen des Klägers stattzugeben; die Sache zur weiteren Veranlassung und zum Vollzug an die Kommission zurückzuverweisen und zu erkennen, daß die Einstellung für einen Dienstposten, für den ein Vorrecht besteht, aufgrund klar umrissener Rechtssätze zu erfolgen hat, die eine gerichtliche Nachprüfung gestatten entweder in der Form, daß der Gerichtshof selbst diese Rechtssätze zumindest in groben Zügen umschreibt, oder in der, daß er die Kommission anweist, unter seiner nachträglichen Kontrolle die ihr geeignet erscheinenden Rechtssätze aufzustellen; zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger seine Klageanträge zu II 3 a und b nicht aufrechterhält.Die Beklagte beantragt in der Gegenerwiderung noch, auch die vom Kläger in seiner Erwiderung auf Seite 16 Abs. 2 gestellten neuen Anträge als unzulässig abzuweisen.
Die Klage ist in erster Linie auf die Aufhebung der Verfügung gerichtet, mit der die Kommission Herrn Arning für die Stelle des Leiters der in die Generaldirektion Soziale Angelegenheiten eingegliederten Abteilung Betriebssicherheit ernannt und damit die Ernennung des Klägers für diese Stelle abgelehnt hat.
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, soweit sie sich gegen die Weigerung der Kommission richtet, den Kläger zu ernennen.
Die Ernennung des Herrn Arning schließt notwendigerweise die Weigerung ein, dem Kläger einen Anspruch aus Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 zuzuerkennen, und beschwert daher den Kläger.
Die Anfechtungsklage ist daher zulässig.
Der Kläger beantragt ferner verschiedene Feststellungen, mit denen er in Wahrheit teils begehrt, daß bestimmte Angriffsmittel für begründet erklärt werden, auf welche er die Anfechtungsklage stützt, und teils verlangt, daß der Gerichtshof der Behörde, die das im vorliegenden Rechtsstreit ergehende Urteil zu vollziehen hat, schon jetzt Anordnungen erteilt. Insoweit ist die Klage für unzulässig zu erklären.
Endlich ist die Klage unzulässig, soweit die Beiladung des Herrn Arning beantragt ist, da dieses Rechtsinstitut in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen ist.
Der Kläger rügt, die angefochtene Verfügung verletze Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68, wonach Beamte, die mit ihrem Einverständnis im Zuge der Verschmelzung der Exekutivorgane in eine Planstelle eingewiesen worden sind, die der Laufbahn unmittelbar unter derjenigen Laufbahn zugeordnet ist, der ihre Besoldungsgruppe angehört, ein Vorrecht auf Versetzung in jedwede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle haben, sofern sie die für diese Planstelle erforderliche Eignung besitzen.
Er macht in erster Linie geltend, sobald festgestanden habe, daß er die erforderliche Eignung für die freie Planstelle besitze, habe er einen Anspruch auf Ernennung für diese Planstelle gehabt, ohne daß ein Vergleich seiner Verdienste mit denen nicht bevorrechtigter Bewerber anzustellen gewesen sei. Die Kommission habe daher die Eignung der Bewerber, die ein Vorrecht nach Artikel 8 Absatz 2 hatten, vorab gesondert prüfen müssen.
Die Parteien sind darüber einig, daß ein Bewerber mit dem erwähnten Vorrecht mit Vorrang vorden nicht bevorrechtigten Bewerbern ernannt werden muß, wenn er die erforderliche Eignung besitzt, daß der Verwaltung aber die Wahl zwischen den als geeignet befundenen bevorrechtigten Bewerbern bleibt.
Die Kommission behauptet, sie habe die Eignung der bevorrechtigten Bewerber vorab gesondert geprüft. Allerdings habe diese Prüfung in einem Einstellungsverfahren stattgefunden, an dem zugleich diese Bewerber und ihre nicht bevorrechtigten Mitbewerber teilgenommen hätten. Diese Verfahrensweise sei aber auf diesem Gebiet normal; sie werde durch das Bestreben gerechtfertigt, die Einstellungsformalitäten nicht allzu schwerfällig werden zu lassen. Bei ihrer Prüfung sei die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß keiner der drei bevorrechtigten Beamten, die sich beworben hatten, die erforderliche Eignung besitze, und hierüber habe sie allein zu urteilen.
Die von einigen Beamten freiwillig hingenommene Rückstufung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/68 ist eine wesentlich zeitweilige Maßnahme, die ihre Rechtfertigung in vorübergehenden, durch die Verschmelzung der Exekutivorgane veranlaßten dienstlichen Notwendigkeiten findet und nicht zum Nachteil der betroffenen Beamten über Gebühr verlängert werden darf. Bei dem ausgesprochenen Charakter einer zeitweiligen Sondermaßnahme, den diese Rückstufung hat, müssen den Betroffenen für ihr Vorrecht strenge Garantien gegeben werden, wenn nicht den aus Artikel 8 Absatz 2 fließenden Verpflichtungen jede praktische Bedeutung genommen werden soll. Die Verwirklichung dieser Garantien erfordert unter anderem, daß die Eignung der bevorrechtigten Bewerber ohne jeden Bezug auf etwaige Verdienste der nicht bevorrechtigten beurteilt wird.
In der Sitzungsniederschrift der Kommission vom 18. Dezember 1969 heißt es tatsächlich, daß die Kommission „zunächst“ geprüft hat, ob drei Beamten dieses Vorrecht zugute kommen könne. Der gleichen Niederschrift ist aber zu entnehmen, daß dieser Prüfung ein ins einzelne gehender Bericht des zuständigen Kommissars über die Qualifikationen aller Bewerber ohne Unterschied vorangegangen war und daß vorher die gleichfalls alle Bewerber betreffende Stellungnahme des Generaldirektors geprüft worden war. Außerdem kannten die Mitglieder der Kommission die Beurteilungen unterschiedslos aller Bewerber und hatten zudem vorher die Personalakten der nicht bevorrechtigten wie der bevorrechtigten Bewerber einsehen können.
Diese Verfahrensweise, die Vergleiche zwischen Beamtengruppen, die vorliegend nicht miteinander in Wettbewerb treten konnten, herausfordert, gewährleistet den Beamten, die sich freiwillig vorübergehend hatten zurückstufen lassen, nicht in vollem Umfang das ihnen durch Artikel 8 verliehene Vorrecht.
Außerdem muß wegen des Vorrechts, das ihnen zusteht, bei der Prüfung der Eignung dieser Beamten auf konkrete, nachprüfbare Merkmale abgestellt werden, soweit diese Prüfung zum Ausscheiden der genannten Beamten zugunsten nicht bevorrechtigter Bewerber führen könnte. Diese Merkmale müssen ausschließlich die in der Stellenbekanntgabe geforderten Qualifikationen betreffen und in der Sitzungsniederschrift der Kommission festgehalten werden.
Die Sitzungsniederschrift der Kommission vom 18. Dezember 1968 enthält diesbezüglich aber nur Erwägungen so allgemeiner Art, daß sie den vorstehend bezeichneten Anforderungen nicht genügen.
Aus diesen Gründen verletzt die angefochtene Verfügung Artikel 8 Absatz 2 und ist daher aufzuheben.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist daher zur Kostentragung zu verurteilen.