EuGH — 13/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Anhangs IX,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.
Der Kläger meint, der angefochtene Beschluß verstoße gegen Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Beamtenstatut, da er nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist gefaßt worden sei, die eine Ausschlußfrist sei.
Nach Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut hat die Anstellungsbehörde ihren Beschluß innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat zu fassen. Im Hinblick auf die Besonderheiten der in Anhang IX des Statuts geregelten Materie und angesichts der übrigen für das Disziplinarverfahren geltenden Bestimmungen dieser Vorschrift läßt sich die in dem genannten Artikel vorgesehene Frist nicht als eine Ausschlußfrist ansehen, deren Nichteinhaltung die Nichtigkeit der nach ihrem Ablauf erlassenen Maßnahmen zur Folge hätte. Mit der Festsetzung dieser Frist stellt der genannte Artikel eine Regel guter Verwaltungsführung auf, die sowohl im Interesse der Verwaltung als auch der Beamten verhindern soll, daß die Anstellungsbehörde ihren das Disziplinarverfahren abschließenden Beschluß ohne Grund verzögert. Diese Bestimmung würde jedoch jeden rechtlichen Inhalt verlieren, wenn sie als wirkungslos angesehen würde. Ausgehend von der Notwendigkeit, einen wirksamen und der Billigkeit entsprechenden Ablauf des Disziplinarverfahrens zu gewährleisten, verpflichtet diese Bestimmung das Organ, mit aller ihm zu Gebote stehenden Sorgfalt die gesetzte Frist einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Frist bewirkt zwar keine Nichtigkeit der nach ihrem Ablauf getroffenen Maßnahmen, sie kann jedoch ein Versäumnis des Organs darstellen, das geeignet ist, dessen Haftung für etwaige den Betroffenen entstehende Schäden zu begründen.
Nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Anhangs IX zum Statut beginnt die dort vorgesehene Monatsfrist an dem Tage zu laufen, an dem die Stellungnahme des Disziplinarrats der Anstellungsbehörde zugegangen ist. Im vorliegenden Fall hat das den Dienstentfernungsbeschluß vom 4. Juli 1967 aufhebende Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 bewirkt, daß sich der Beginn dieser Frist auf den Tag der Zustellung des Urteils an die Parteien verschoben hat. Daher ist vorliegend zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde die Verzögerung ausreichend begründet hat, mit der sie den Dienstentfernungsbechluß vom 18. Dezember 1968 gefaßt hat.
Die Beklagte führt diese Verzögerung einerseits auf ihr durch die Umgestaltung ihrer Dienststellen, zu der sie die Zusammenlegung der Exekutivorgane genötigt habe, entstandene Schwierigkeiten, andererseits auf die Erfüllung ihrer Beistandspflicht gegenüber dem Kläger zurück.
Es steht fest, daß die zuständigen Dienststellen der Kommission in der Unterredung vom 3. Oktober 1968 gemeinsam mit dem Kläger alle Folgen einschließlich der Entfernung aus dem Dienst geprüft haben, die sich für ihn aus der Stellungnahme des Disziplinarrats und dem genannten Urteil des Gerichtshofes ergeben konnten. Im vorliegenden Fall wäre diese Prüfung weder möglich noch sachdienlich gewesen, wenn die Disziplinarakten des Klägers nicht schon zu diesem Zeitpunkt ausreichend vollständig gewesen wären, um der Anstellungsbehörde die Möglichkeit zu geben, ihren Beschluß nach Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut zu fassen. Hieraus ist zu schließen, daß zum Zeitpunkt dieser Unterredung die durch die Umgestaltung der Dienststellen entstandenen Schwierigkeiten, auf die sich die Beklagte beruft, nicht mehr bestanden. Andererseits hatte die Beklagte bei der gleichen Gelegenheit ihre Beistandspflicht gegenüber dem Kläger erfüllt, indem sie ihm die Folgen seiner etwaigen Entfernung aus dem Dienst klarmachte und ihm Maßnahmen vorschlug, die sie für geeignet hielt, sein persönliches Interesse mit dem des Organs in Einklang zu bringen. Sonach konnten die von der Beklagten angeführten Schwierigkeiten zwar anfangs die Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut verzögern, sie sind jedoch nicht geeignet, die Verzögerung zu rechtfertigen, die tatsächlich bei der streitigen Beschlußfassung eingetreten ist. Die Dauer dieser Verzögerung kann nicht lediglich durch die manchmal unvermeidliche Langsamkeit des Verwaltungsapparats erklärt werden. Es ist daher festzustellen, daß die Beklagte die eingetretene Verzögerung nicht ausreichend begründet hat.
Der Kläger macht geltend, entgegen dem vom Disziplinarrat ausgesprochenen Wunsch habe die Beklagte ihn wissentlich jeder Gelegenheit beraubt, einen wertvollen Beitrag zu ihrer Arbeit zu leisten. Die „Zweckmäßigkeitserwägungen“, auf die der streitige Beschluß gestützt werde, seien nur ein Vorwand, ihm eine derartige Gelegenheit zu versagen; in Wahrheit beruhe der angefochtene Beschluß auf der allgemeinen Politik der Beklagten, eine beträchtliche Verminderung der Zahl der wissenschaftlichen Beamten im Dienst der Kernforschungsanstalten anzustreben. Der Kläger schließt hieraus, daß der streitige Beschluß ermessensmißbräuchlich sei.
Die angefochtene Entfernung aus dem Dienst wird mit den Schlußfolgerungen begründet, zu denen der Disziplinarrat bei Abschluß seiner Untersuchung der dienstlichen Führung des Klägers gelangt ist. Die Beurteilung der Schwere der so vom Disziplinarrat zu Lasten des Klägers festgestellten Verfehlungen und die Wahl der Disziplinarstrafe, die angesichts dieser Verfehlungen als die angemessenste erscheint, liegt im Ermessen der Anstellungsbehörde. Das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers erbringt nicht den Nachweis, daß diese Würdigung in keinem Verhältnis zu den festgestellten Verfehlungen stehe oder daß die verhängte Disziplinarstrafe zu dem zu seinen Lasten festgestellten Sachverhalt in einem Mißverhältnis stehe. Die Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger hält den streitigen Beschluß für rechtswidrig, da sein Verhalten darin unrichtig beurteilt werde. Hierzu führt er eine Reihe von Umständen an, die die Beklagte bei ihrer Würdigung nicht berücksichtigt habe.
Die in der zweiten und dritten Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses enthaltene Würdigung des klägerischen Verhaltens geht von den Schlußfolgerungen aus, zu denen der Disziplinarrat in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 1967 gelangt ist. Mit Hilfe dieser Rüge stellt der Kläger die Begründetheit dieser Schlußfolgerungen und damit der genannten Stellungnahme in Frage. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 35/67 festgestellt, daß das Verfahren vor dem Disziplinarrat sowie dessen Stellungnahme als rechtmäßig anzusehen sind. Nach Artikel 42 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war. Die zur Begründung der vorliegenden Rüge angeführten Umstände waren dem Kläger vor Erlaß des Urteils vom 11. Juli 1968 nicht unbekannt. Daher steht dieser Rüge die Rechtskraft entgegen, so daß sie als unzulässig zurückzuweisen ist.
Der Kläger beantragt gemäß Artikel 10 des Anhangs IX zum Beamtenstatut die Erstattung der ihm im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen.
Nach dieser Bestimmung hat der Beamte die von ihm im Laufe des Verfahrens verursachten Kosten, insbesondere die Gebühren für einen nicht den drei Europäischen Gemeinschaften angehörenden Verteidiger zu tragen, wenn im Disziplinarverfahren auf eine der Strafen nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c bis g des Statuts erkannt wird. Im vorliegenden Fall hat das Disziplinarverfahren mit einer der vorstehend genannten Disziplinarstrafen geendet. Der Kläger hat nicht dargetan, daß die Kosten, deren Erstattung er fordert, ganz oder teilweise nicht von ihm selbst verursacht worden seien. Sein Erstattungsantrag ist daher als unbegründet abzuweisen.
Als letztes beantragt der Kläger mit der Begründung, die Beklagte habe sich bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft verhalten und habe damit einen Amtsfehler begangen, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen.
Zur Begründung einer Schadensersatzklage muß einerseits ein Amtsfehler des verantwortlichen Organs, andererseits ein durch diesen Fehler verursachter gegenwärtiger Schaden nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nichts vorgetragen, was Schlüsse auf Art und Existenz eines Schadens zulassen würde. Daher ist sein Antrag als unbegründet abzuweisen.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der genannten Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.