EuGH — 15/69
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 48 und 177,aufgrund der Artikel 9 der Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates vom 25. März 1964 und 7 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Beschluß des Bundesarbeitsgerichts in Kassel vom 27. Februar 1969 vorgelegte Frage für Recht erkannt und entschieden: Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der aufgrund von Artikel 48 des EWG-Vertrags in den Artikeln 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates vom 25. März 1964 und 7 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 festgelegt wurde, hat ein Wanderarbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und seine Tätigkeit in einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats zur Erfüllung der Wehrpflicht gegenüber seinem Heimatland hat unterbrechen müssen, Anspruch auf Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit, soweit im Beschäftigungsland zurückgelegte Wehrdienstzeiten den einheimischen Arbeitnehmern gleichfalls angerechnet werden.
Das Bundesarbeitsgericht in Kassel hat mit Beschluß vom 27. Februar 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. März 1969, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG eine Frage vorgelegt, mit der es eine Auslegung von Bestimmungen zweier EWG-Verordnungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, nämlich der Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates vom 25. März 1964 und 7 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968, begehrt.
Die Frage lautet, ob „die genannten Artikel dahin auszulegen sind, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, Anspruch auf Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit gegen seinen Arbeitgeber nach dem Recht des Beschäftigungslandes für die Zeit hat, während der er seine Tätigkeit zum Zwecke der Erfüllung der Wehrdienstpflicht in seinem Heimatland hat unterbrechen müssen“.
Die Verordnungen, deren Auslegung beantragt wird, sind aufgrund von Artikel 48 des Vertrages erlassen, der zur Herstellung der für den Gemeinsamen Markt wesentlichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen vorschreibt. Diese Bestimmung wird nur durch die in Absatz 3 abschließend aufgezählten Vorbehalte hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt. Das Sozialrecht der Gemeinschaft beruht auf dem Grundsatz, daß die Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats den in dessen Hoheitsgebiet beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten alle Rechtsvorteile gewähren, die sie den eigenen Staatsangehörigen einräumt.
Erfüllen Wanderarbeitnehmer ihre Wehrpflicht gegenüber ihrem Heimatstaat, so kann sich dies auf ihre Arbeitsbedingungen in einem anderen Mitgliedstaat auswirken. Die Regelung, um die es hier geht, sieht in den Artikeln 6 Absatz 2 und 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 38/64/EWG sowie in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie Nr. 64/240 des Rates und in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie Nr. 68/360 des Rates den Schutz der Wanderarbeitnehmer gegen bestimmte Folgen vor, die sich aus ihrer Einberufung zum Wehrdienst für ihre Arbeitsbedingungen ergeben könnten. Diese Folgen bleiben im wesentlichen gleich, ob nun der Arbeitnehmer von dem Staat einberufen wird, in dem er arbeitet, oder von einem anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Ein staatliches Gesetz, das den Arbeitnehmer, der seine Arbeit in seinem früheren Betrieb wiederaufnimmt, vor Nachteilen aus der durch den Wehrdienst veranlaßten Abwesenheit bewahren will, indem es insbesondere bestimmt, daß die Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet wird, gehört in das Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen. Ein solches Gesetz kann daher auch nicht wegen seines mittelbaren Zusammenhangs mit der Landesverteidigung dem Anwendungsbereich der Vorschriften der Artikel 9 Absatz 1 Verordnung Nr. 38/64/EWG und 7 Verordnung Nr. 1612/68/EWG über die gleiche Behandlung und den gleichen Schutz der Wanderarbeitnehmer „hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen“ entzogen sein.
Schon nach Artikel 48 des Vertrages können Mitgliedstaaten, abgesehen von den in Absatz 3 dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Fällen, nicht dadurch von der im Vertrag für alle Arbeitnehmer der Gemeinschaft gewollten Gleichheit der Behandlung und des Schutzes abweichen, daß sie mittelbar eine nur die eigenen Staatsangehörigen begünstigende Diskriminierung aus Anlaß der Wehrpflicht einführen. Infolgedessen muß eine staatliche Rechtsnorm, die den Arbeitnehmer vor nachteiligen Auswirkungen einer durch den Wehrdienst veranlaßten Abwesenheit auf die Beschäftigungsbedingungen im Betrieb schützt, auch auf die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten angewandt werden, die im Hoheitsgebiet des Staates, der diese Regelung getroffen hat, einer Beschäftigung nachgehen und in ihrem Herkunftsland wehrpflichtig sind.
Nach alledem gewähren die genannten Vorschriften einem Wanderarbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und seine Tätigkeit in einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats zur Erfüllung der Wehrdienstpflicht gegenüber seinem Heimatland hat unterbrechen müssen, Anspruch auf Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit, soweit im Beschäftigungsland zurückgelegte Wehrdienstzeiten den einheimischen Arbeitnehmern gleichfalls angerechnet werden.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor dem Bundesarbeitsgericht in Kassel anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.