EuGH — 16/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 38 bis 46 und 95,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen, indem sie auch nach dem 1. Januar 1962 bei der Einfuhr von Branntwein aus den übrigen Mitgliedstaaten die Grenzzölle und alle anderen in ihrem Hoheitsgebiet für Alkohol geltenden Abgaben auf der Grundlage eines Alkoholgehalts von mindestens 70 % erhoben hat.2.Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten verurteilt.
Mit ihrer am 31. März 1969 in der Kanzlei eingereichten Klageschrift erhebt die Kommission aufgrund von Artikel 169 des Vertrages Klage auf Feststellung, daß die Italienische Republik durch die Anwendung eines Steuersystems, das für Branntwein bei der Einfuhr aus den anderen Mitgliedstaaten eine höhere Steuerbelastung zur Folge hat als für entsprechende inländische Erzeugnisse, gegen Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat.
Unstreitig sieht der italienische Zolltarif (Abschnitt IV Kapitel 22 Nr. 22.09 Anmerkung 3 Seite 91) vor, daß „für Branntwein die Grenzzölle und alle anderen im Staatsgebiet für Äthylalkohol (Alkohol) geltenden Abgaben auf der Grundlage eines Alkoholgehalts von mindestens 70 % zu errechnen [sind]“ und daß dieser Pauschalsatz nicht gilt, wenn der Alkoholgehalt des Erzeugnisses 70 % übersteigt.
Die Klägerin geht davon aus, daß der Alkoholgehalt von Branntwein im allgemeinen 40-45 % beträgt; sie meint daher, die eingeführten Erzeugnisse würden gegenüber den inländischen, die aufgrund ihres tatsächlichen Alkoholgehalts besteuert werden, benachteiligt, und hält diese Art der Besteuerung mit Artikel 95 des Vertrages für unvereinbar. Die Beklagte bestreitet den diskriminierenden Charakter der fraglichen Bestimmung nicht, beruft sich aber auf die im Bereich der Landwirtschaft namentlich für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die einer nationalen Marktordnung unterliegen, vorgesehenen Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften des Vertrages. Insbesondere sei Branntwein dem Alkohol, einem in Italien in einer nationalen Marktordnung erfaßten landwirtschaftlichen Erzeugnis, gleichzustellen, da sich mit Hilfe des gleichen Destillierungsvorgangs aus demselben Rohstoff sowohl Branntwein als auch Alkohol gewinnen lasse, weshalb die Unterscheidung zwischen Alkohol und Branntwein gekünstelt sei und tatsächlich kein Unterschied bestehe.
Die Frage, nach welchen Kriterien sich Branntwein und Alkohol unterscheiden lassen, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Es genügt festzustellen, daß diese Unterscheidung sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch im innerstaatlichen italienischen Recht getroffen wird. Die Bestimmungen über den gemeinsamen Agrarmarkt, die für die Anwendbarkeit der von der Beklagten geltend gemachten Ausnahme maßgebend wären, unterscheiden zwischen Branntwein und Alkohol. Insbesondere stellt die Verordnung Nr. 7a des Rates vom 18. Dezember 1959, welche in die dem Vertrag als Anhang II beigefügte Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse vergällten oder unvergällten Äthylalkohol aufnimmt, der aus in diesem Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen wird, unmißverständlich klar, daß „Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke“ ausgenommen bleiben. Da die im landwirtschaftlichen Bereich vorgesehenen Ausnahmen von einigen Bestimmungen über die Errichtung des gemeinsamen Marktes als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, ergibt sich aus dieser Klarstellung, daß die Vorschriften der Artikel 38 bis 46 des Vertrages für Erzeugnisse, die den Branntweinen zuzurechnen sind, nicht herangezogen werden können.
Die vorliegende Klage richtet sich ausschließlich gegen die steuerliche Behandlung solcher aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse, welche die italienischen Behörden den Branntweinen im Sinne der Tarifnummer 22.09 ihres eigenen Zolltarifs, der hierin den Zollvorschriften der Gemeinschaft entspricht, zurechnen.
Die Beklagte macht geltend, die angegriffene Bestimmung gelte nicht für Branntwein als solchen, sondern ausschließlich für den darin enthaltenen Alkohol, also ein landwirtschaftliches Erzeugnis. Diesem Einwand steht entgegen, daß die Gemeinschaftsvorschriften ausdrücklich zwischen Branntwein und Alkohol unterscheiden; übrigens könnte er auch ohnedies keine Diskriminierung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber vergleichbaren inländischen Erzeugnissen rechtfertigen.
Ohne daß geprüft werden müßte, ob in Italien tatsächlich eine nationale Marktordnung für Wein besteht und ob das Bestehen einer solchen Ordnung die beanstandete Behandlung rechtfertigen könnte, ergibt sich bereits aus dem Vorstehenden, daß Artikel 95 EWGV im vorliegenden Fall uneingeschränkt anwendbar ist. Demzufolge ist die in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Art der Besteuerung des aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntweins als mit dem genannten Artikel unvereinbar anzusehen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.