EuGH — 18/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 179,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 91,aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 52,hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Der Kläger wurde am 12. August 1964 für die Dauer von sechs Monaten in der Gruppe I der Kategorie A als Hilfskraft der EWG eingestellt; sein Vertrag wurde in mehreren Zeitabschnitten bis zum 31. Dezember 1968 verlängert. Am 19. Dezember 1968 reichte der Kläger gemäß Artikel 90 des Statuts einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis in der Besoldungsgruppe A 4 bei der Kommission ein. Am 23. Dezember 1968 wurde er für die Dauer von drei Monaten in der Besoldungsgruppe B 1 (Dienstaltersstufe 3) zum Bediensteten auf Zeit ernannt; die Vertragsdauer wurde sodann in mehreren Zeitabschnitten bis zum 30. Juni 1970 verlängert.
Die Klage ist auf die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gerichtet, die daraus zu entnehmen ist, daß die Kommission die Verwaltungsbeschwerde des Klägers nicht binnen zwei Monaten beschieden hat; der Kläger begehrt ferner die Feststellung, daß er in der Besoldungsgruppe A 4 in das Beamtenverhältnis zu übernehmen sei.
Der Kläger stützt seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis darauf, daß er mehrere Jahre lang als Hilfskraft im Dienst der Kommission belassen worden sei, obwohl nach Artikel 52 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten die Beschäftigungszeit einer Hilfskraft — außer in Fällen vorübergehender Vertretung — ein Jahr nicht überschreiten dürfe, ferner darauf, daß seine Dienstvorgesetzten außerdem seine Eignung für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 4 anerkannt hätten.
Der Kläger fügt hinzu, et habe sich in den vergangenen Jahren mehrmals vornehmlich um Stellen der Besoldungsgruppe A, die im Wege eines Auswahlverfahrens zu besetzen gewesen seien, beworben, und deutet an, daß diese Auswahlverfahren fehlerhaft gewesen seien.
Er hat jedoch keines dieser Auswahlverfahren zum Gegenstand einer Beschwerde oder Anfechtungsklage gemacht.
Wird die vom Kläger geltendgemachte Rechtswidrigkeit der mehrfachen Verlängerungen unterstellt, so bleibt doch bestehen, daß der Kläger mit seiner Verwaltungsbeschwerde und seiner Klage ein Ziel verfolgt, das zu verwirklichen die Kommission nicht befugt ist, denn die Ernennung eines Beamten und die Übernahme eines Bediensteten in das Beamtenverhältnis sind nur unter Wahrung der Formvorschriften und Voraussetzungen des Statuts zulässig.
Im übrigen bezeichnet der Kläger in keinem Punkte die Rechtsgrundlage seines Klagebegehrens.
Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.