EuGH — C-19/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 91.aufgrund der Verordnung Nr. 259/68, insbesondere ihrer Artikel 5 und 6,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und enstchieden : 1.Die Klagen gegen die an die Kläger gerichteten „Bescheide über die Feststellung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vorgesehenen Vergütungsansprüche“ werden als unbegründet abgewiesen.2.Für die Kläger gilt das Datum dieses Urteils als Beginn der in Artikel 6 der Verordnung Nr. 259/68 bestimmten Frist.3.Die Beklagte wird verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen.
Für ihren Antrag auf Aufhebung der an sie gerichteten „Bescheide über die Feststellung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vorgesehenen Vergütungsansprüche“ berufen die Kläger sich auf den Klagegrund der Verletzung wohlerworbener Rechte.Hierzu führen die Kläger an, die von ihnen vertretene Auslegung des Artikels 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 sei genau die ursprünglich von der Kommission gegebene. Dies ergebe sich insbesondere aus der Auslegung dieser Bestimmung durch die vom Präsidenten der Kommission namentlich bezeichneten Stellen und aus einem Bericht über den Fortgang der Durchführung der Verordnung Nr. 259/68, den der Generaldirektor für Personal und Verwaltung am 24. Juli 1968 an die Kabinettschefs gerichtet habe und worin ausgeführt sei, die Kommission habe angesichts der Zweifel, die hinsichtlich der dem Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 dieser Verordnung zu gebenden Auslegung entstanden seien, „beschlossen, sich nach einer Auslegung zu richten, … die es gestattet, die Betroffenen zufriedenzustellen“.Es seien aber wesentlich die außergewöhnlichen finanziellen Vorteile insbesondere bei den Ruhegehaltsansprüchen gewesen, welche die Kläger zu dem Entschluß bestimmt hätten, freiwillig eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu beantragen.Daher greife die Verwaltung durch die — beträchtliche Zeit nach der Antragstellung der Kläger und nach Erlaß der Entlassungsverfügungen erfolgte — Änderung der Auslegung der fraglichen Bestimmung tief in wohlerworbene Rechte der Kläger ein.Die Beklagte legt in ihrer Klagebeantwortung zunächst die Gründe für die schließlich gegebene Auslegung von Artikel 5 dar und bestreitet sodann, daß die Kläger sich auf wohlerworbene Rechte berufen könnten.
FormfehlerDie Klägerinnen der Rechtssachen 19/69, 25/69 und 30/69 machen in ihren Klageschriften noch geltend, die Kommission sei in einer Weise vorgegangen, daß sie die Verordnung Nr. 259/68 nicht ordnungsgemäß habe anwenden können. Da die Klägerinnen die Feststellungsbescheide erst im Januar 1969 erhalten hätten, seien sie erst nach Ablauf der Frist (am 31. Dezember 1968) in der Lage gewesen, das ihnen durch Artikel 6 der genannten Verordnung eingeräumte Wahlrecht in Kenntnis der Lage auszuüben. Dies verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, wonach eine öffentliche Verwaltung von ihren Beamten die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtes nicht verlangen könne, ohne ihnen zuvor vollständige Auskunft über die Folgen zu erteilen.Nach Ansicht der Beklagten besteht kein solcher allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts, auf den sich die Klägerinnen übrigens beriefen, ohne irgendwelche Beweise beizubringen.Hierzu bemerkt die Beklagte, der Begriff der Fürsorgepflicht sei durchaus dem deutschen Recht eigentümlich und den Rechtsordnungen der übrigen Mitgliedstaaten nicht gemeinsam. Die Beklagte meint außerdem, aus dem Wortlaut von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 259/68, wonach die Ausschlußfrist mit der Bekanntgabe der Verfügung über das Ausscheiden aus dem Dienst, nicht mit der Bekanntgabe von vollständigen Auskünften über die Folgen der Wahl zu laufen beginne, gehe hervor, daß die These der Klägerinnen sich nicht halten lasse.In der Erwiderung machen die genannten Klägerinnen geltend, wenn außerordentliche Maßnahmen wie die Verordnung Nr. 259/68 getroffen würden, sei es normal, daß die Kommission die erforderlichen Auskünfte erteile, um den betroffenen Beamten die Möglichkeit zu geben, die Folgen ihrer Wahl zu beurteilen. Das habe die Kommission im übrigen getan, jedoch mit einer solchen Verspätung, daß für die Kläger zu diesem Zeitpunkt die Ausschlußfrist für die Ausübung des in Artikel 6 vorgesehenen Wahlrechts abgelaufen gewesen sei.Die Beklagte wiederholt in der Gegenerwiderung ihr Vorbringen und bleibt dabei, daß sie zur Erteilung der verlangten Auskünfte nicht verpflichtet gewesen sei.
Die Kläger haben mit ihren am 21. April 1969, 23. April 1969, 10. Juni 1969 und 24. Juni 1969 bei der Kanzlei eingereichten Klageschriften Klagen erhoben, mit denen sie in erster Linie die Aufhebung der „Bescheide über die Feststellung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehenen Vergütungsansprüche“ und hilfsweise die Verurteilung der Gemeinschaften zum Ersatz des durch deren Amtsfehler entstandenen Schadens begehren.
Die Kläger beantragen, hinsichtlich des in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehenen Ruhegehaltsanspruchs die ursprünglich von der EWG-Kommission gegebene Auslegung wiederherzustellen, und infolgedessen die an die Kläger gerichteten „Bescheide über die Feststellung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vorgesehenen Vergütungsansprüche“ aufzuheben.
Gewiß kann der Gerichtshof, wie die Beklagte geltend macht, im Rahmen von Artikel 91 des Statuts nicht abstrakt über die einer bestimmten Vorschrift des Beamtenstatuts zu gebende Auslegung entscheiden, die vorliegenden Klagen sind aber vor allem gegen die vorerwähnten Bescheide gerichtet. Diese Bescheide sollen die den Klägern nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 259/68 zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig feststellen. Aus ihrem Wortlaut geht hervor, daß die Anstellungsbehörde mit ihnen die Beträge festsetzen wollte, die zu bestimmten Zeitpunkten an die Kläger zu zahlen sie sich verpflichtete.
Da es sich also um Maßnahmen handelt, welche die Kläger beschweren können, sind die Klagen zulässig.
Die Kläger machen geltend, die Kommission habe dadurch, daß sie ihnen nicht vom Alter von fünfundfünfzig Jahren an einen ungekürzten Ruhegehaltsanspruch zuerkennt, Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 verletzt. Diese Bestimmung gewähre jedem früheren Beamten, der von einer Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst betroffen ist und die in Artikel 5 vorgesehene Vergütung erhalten hat, einen ungekürzten Ruhegehaltsanspruch, sobald er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat und die Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, beendet ist.
Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung geht klar hervor, daß nur derjenige frühere Beamte einen ungekürzten Ruhegehaltsanspruch erwirbt, der bei Ablauf der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat. Personen, die wie die Kläger, bei Ablauf der Vergütungszeit dieses Alter noch nicht erreicht haben, können sich auf diese Vorschrift nicht berufen.
Im übrigen entspricht die streitige Beschränkung des Ruhegehaltsanspruchs zutreffenden sozialen Erwägungen. Die Bestimmung geht offensichtlich von dem Gedanken aus, daß Personen im vorgerückten Alter im allgemeinen nur sehr schwer eine neue Stellung finden, die derjenigen gleichwertig ist, die sie beim Abbruch ihrer Laufbahn innehatten. Daher ist es angebracht, den früheren Beamten, die bei Ablauf des Vergütungsanspruchs fünfundfünfzig Jahre alt sind und deshalb schwerlich andere, der weggefallenen Vergütung gleichwertige Einkünfte finden, einen vorgezogenen Ruhegehaltsanspruch zuzubilligen.
Dagegen kann von denjenigen früheren Beamten, bei denen der Vergütungszeitraum in einem weniger hohen Alter abläuft und die im allgemeinen beim Ausscheiden aus dem Dienst jünger sein werden, angenommen werden, daß sie während des Vergütungszeitraums wieder eine Stelle mit hinreichend sicheren Zukunftserwartungen finden können, um nicht auf einen vorgezogenen Ruhegehaltsanspruch angewiesen zu sein.
Daher erweist sich die fragliche Bestimmung nach Geist und System als den Normen entsprechend, die auf dem Gebiet der — immer heiklen — Personalverminderungen üblich sind. Die Auslegung, auf der die angefochtenen Verfügungen beruhen, ist daher zutreffend.
Die Kläger machen noch geltend, beim Erlaß der angefochtenen Maßnahmen seien ihre wohlerworbenen Rechte verkannt worden. Hierzu nehmen sie Bezug auf die Abrechnungen über ihre etwaigen vermögensrechtlichen Ansprüche, welche ihnen die zuständigen Stellen der EWG-Kommission im März 1968 erteilt haben und die auf einer Auslegung der streitigen Vorschriften beruhen, wonach jedem früheren Beamten, der Vergütungen erhielt, ein ungekürzter Ruhegehaltsanspruch zusteht, wenn er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat und der Vergütungszeitraum beendet ist.
Die Abrechnungen wurden nur zur Information erteilt und waren nicht geeignet, Ansprüche festzustellen, die den Klägern aufgrund einer bestimmten Rechtslage entstehen mochten. Daher sind diese Abrechnungen nicht als Akte anzusehen, welche Rechte der Empfänger begründeten. Die Anstellungsbehörde, die bei der Festsetzung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Kläger die Verordnung Nr. 259/68 anzuwenden hatte, konnte nicht der diesen Abrechnungen zugrundegelegten unrichtigen Auslegung den Vorzug geben, nachdem die zutreffendere Auslegung zu ihrer Kenntnis gelangt war. Das auf eine angebliche Verletzung wohlerworbener Rechte gestützte Vorbringen ist daher unbegründet.
Somit sind die Anfechtungsklagen abzuweisen.
Hilfsweise beantragen die Kläger der Rechtssachen 19/69 und 20/69 für den Fall, daß ihre auf die Verletzung von Artikel 5 gestützten Klagen abgewiesen werden sollten, die ihr endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst aussprechenden Verfügungen aufzuheben, weil sie diese Maßnahmen nur infolge des Irrtums beantragt hätten, in den sie durch die von den Dienststellen der Kommission erteilte Auskunft versetzt worden seien. Die Klägerinnen der Rechtssachen 25/69 und 30/69 beantragen, ohne die Wiedereinsetzung in ihre früheren Ämter zu verlangen, die Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Betrages in Höhe von drei Jahresgehältern, berechnet nach ihren letzten Gehältern. Die Kläger der Rechtssachen 19/69 und 20/69 haben in der Erwiderung ihren Aufhebungsantrag zurückgenommen und sich der Haltung der anderen Kläger angeschlossen, indem sie nunmehr gleichfalls die Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer Entschädigung beantragen.
Die Beklagte beantragt, diese Anträge als unzulässig abzuweisen, da sie verspätet und unzureichend durch ausdrückliches Vorbringen gestützt seien.
Aus den Akten geht hervor, wenn auch nur mit einem Mindestmaß an Klarheit, daß die Klagen in Wirklichkeit darauf gerichtet sind, die Gemeinschaften aufgrund ihrer Haftung wegen Amtsfehlers zur Wiedergutmachung des Schadens zu verurteilen, den die Kläger durch diesen Fehler erlitten haben. Eine solche Klage unterliegt nicht den Fristvorschriften des Artikels 91. Die Einrede der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Die Klagen sind nur begründet, wenn dargetan ist, daß die Beklagte für einen Amtsfehler haftet, durch den die Kläger einen gegenwärtigen Schaden erlitten haben.
Unstreitig haben die zuständigen Dienststellen den Klägern unrichtige Auskünfte über die Ansprüche erteilt, die ihnen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zustehen würden. Ebensowenig ist bestritten, daß diese Auskünfte erteilt wurden, nachdem die Kommission die betroffenen Beamten aufgefordert hatte, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, um sich über ihre etwaigen Ansprüche bei Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 unterrichten zu lassen.
Nach dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben die beteiligten Dienststellen bereits Anfang April erkannt, daß ihre Auslegung der streitigen Bestimmung des Artikels 5, wenn nicht unrichtig, so zumindest sehr fragwürdig war und von den entsprechenden Dienststellen der EGKS und der EAG nicht vertreten wurde. Tatsächlich war diese Erkenntnis der Hauptgrund für die Veröffentlichung jener Mitteilung der Kommission vom 16. April 1968, worin daran erinnert wurde, daß die Auskünfte nur als unverbindliche Hinweise zu verstehen seien.
Von Ausnahmen abgesehen, stellt eine unrichtige Auslegung für sich allein noch keinen Amtsfehler dar. Selbst wenn sie die Betroffenen auffordert, sich bei den zuständigen Stellen zu unterrichten, ist die Verwaltung nicht notwendigerweise dazu verpflichtet, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu gewährleisten, und daher nicht für den Schaden haftbar, der durch eine unrichtige Auskunft entstehen könnte.
Aber mag hiernach das Vorliegen eines Amtsfehlers hinsichtlich der Erteilung unrichtiger Auskünfte bezweifelbar sein, so gilt dies nicht für die Verspätung, mit der die Dienststellen diese Auskünfte berichtigt haben. Obwohl eine solche Berichtigung bereits im April 1968 möglich gewesen wäre, wurde sie ohne rechtfertigenden Grund bis zum Jahresende 1968 verzögert. Obwohl es leicht gewesen wäre, den Amtsfehler, der eine ganze Gruppe von Abrechnungen entwertete, durch eine allgemeine Mitteilung oder durch Einzelbenachrichtigung zu berichtigen, macht die Mitteilung vom April 1968 den Eindruck, als ziele sie nur auf etwaige Rechenfehler oder ähnliche Irrtümer ab, die schwer aufzufinden sind und auf die schnelle Erstellung der Abrechnungsblätter zurückzuführen sein konnten. Eine Berichtigung kurz vor oder nach dem 16. April, also vor dem Zeitpunkt, zu dem die Betroffenen sich entscheiden mußten, hätte die Beklagte gewiß vor jeder Haftung für die Folgen der irrigen Auskünfte freigestellt. Der Umstand, daß diese Berichtigung unterlassen wurde, ist dagegen geeignet, die Haftung der Gemeinschaften zu begründen.
Die Kläger haben jedoch nicht hinreichend dargetan, daß ihre Anträge auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst ihre Ursache in den ihnen erteilten und nicht rechtzeitig berichtigten unrichtigen Auskünften hatten. Daß die Kläger alle darauf verzichtet haben, ihre Wiederaufnahme in den Dienst der Kommission zu beantragen, stützt im übrigen die Überzeugung, daß die Aussicht auf ein ungekürztes Ruhegehalt vom Alter von fünfundfünfzig Jahren an für ihren Entschluß, die Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 zu beantragen, keine ausschlaggebende Rolle gespielt hat.
Dagegen kann billigerweise angenommen werden, daß die Kläger in der Überzeugung, bereits mit fünfundfünfzig Jahren ein ungekürztes Ruhegehalt zu beziehen, die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen haben, gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 259/68 auf ihre Versorgungsansprüche zu verzichten und dafür die in diesem Artikel vorgesehene Abfindung zu erhalten. Da die Frist für den Antrag auf Anwendung von Artikel 6 verstrichen ist, können sich die Kläger nicht mehr auf diese Vorschrift stützen, wenn sie diese Regelung der des Artikels 5 in der ihm durch das vorliegende Urteil gegebenen Auslegung vorziehen sollten. Der ihnen dadurch möglicherweise entstandene Schaden wird am wirksamsten wiedergutgemacht, wenn den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Zum Ersatz des erlittenen Schadens ist ihnen daher eine neue Frist zu eröffnen und zu erkennen, daß ihnen gegenüber die Frist des Artikels 6 als mit Erlaß dieses Urteils beginnend anzusehen ist.
Die Kläger sind mit ihren Klagen teilweise unterlegen. Aus dem Vorstehenden geht jedoch hervor, daß die Klageerhebung auf einen der Beklagten zur Last zu legenden Amtsfehler zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen ist die Beklagte gemäß Artikel 69 der Verfahrensordnung zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.