EuGH — 24/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.
Die am 5. Juni 1969 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichte Klage ist erstens auf die Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 23. Mai 1966 gerichtet, soweit diese Verfügung die Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 5 mit Wirkung vom 1. Mai 1966 ausspricht und ihr damit die Rückwirkung auf den 1. November 1964 versagt, die der Kläger beanspruchen zu können glaubt. Zweitens ist der Bescheid vom 14. März 1969 angefochten, mit dem die Kommission die aufgrund von Artikel 90 des Statuts erhobene Beschwerde des Klägers vom 3. August 1966 zurückgewiesen hat.
In der Meinung, er habe den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5, für den er später ernannt wurde, seit Anfang Februar 1964 tatsächlich innegehabt, beantragte der Kläger mit seiner Beschwerde die Änderung der Verfügung vom 23. Mai 1966 im Sinne der Rückwirkung auf den 1. November 1964, den Zeitpunkt, zu dem er in der Besoldungsgruppe A 6 das Mindestalter für eine Beförderung erreicht hatte. Er beantragte ferner, ihm für die Zeit vom 1. Mai 1964 bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Ernennung die Ausgleichszulage für vorübergehende Verwendung nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts zu gewähren. Die Beklagte teilte ihm am 24. August 1966 mit, daß „der Fall gegenwärtig gründlich geprüft“ werde und er einen Bescheid erhalte, sobald diese Prüfung „ein endgültiges Ergebnis“ zeitige. Nachdem der Kläger am 2. Oktober 1968 eine Mahnung an sie gerichtet hatte, wies die Kommission am 14. März 1969, also nach mehr als drei Jahren, Beschwerde und Antrag des Klägers zurück.
Angesichts der verstrichenen Fristen ist zu prüfen, ob die Klage nicht als verspätet anzusehen ist.
Gemäß Artikel 91 des Statuts gilt ein Antrag oder eine Beschwerde, auf die keine Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht, mit Ablauf einer zweimonatigen Frist als abgelehnt; Klage gegen diese Entscheidung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben.
Die beiden in Artikel 91 des Statuts bestimmten Fristen sollen innerhalb der Organe der Gemeinschaft die für einen geordneten Dienstbetrieb unerläßliche Rechtssicherheit gewährleisten. Sie tragen unter anderem dem Umstand Rechnung, daß in einer Verwaltung Verfügungen, welche die Rechtsstellung eines bestimmten Bediensteten betreffen, häufig Auswirkungen auf die Rechtsstellung der anderen Beamten haben können. Daher können die unmittelbar betroffenen Parteien nicht befugt sein, diese Fristen nach Belieben zu verlängern.
Das Schreiben vom 24. August 1966 stellt keinen Bescheid auf die Beschwerde des Klägers dar. Andererseits kann es für sich allein auch keine andere rechtliche Wirkung haben, denn es soll nur ankündigen, daß die Kommission einer Verpflichtung nachkommen wird, die bereits in Artikel 91 des Statuts verankert ist.
Wenn sonach die angekündigte Prüfung nach Ablauf der zweimonatigen Frist nicht zu einer ausdrücklichen Entscheidung geführt hatte, mußte die Beschwerde als stillschweigend abgelehnt gelten. Die Klage ist daher als verspätet und somit unzulässig anzusehen, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 23. Mai 1966 und gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung richtet.
Was den im Schreiben vom 14. März 1969 erteilten ausdrücklichen ablehnenden Bescheid anbelangt, so legt dieses Schreiben zwar die Gründe für die Aufrechterhaltung der früheren Verfügung dar, enthält jedoch im Hinblick auf die rechtliche oder tatsächliche Lage, die im Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung des ursprünglichen Antrags bestand, nichts Neues. Es handelt sich somit um eine Maßnahme, die lediglich eine frühere Maßnahme bestätigt und infolgedessen keine Beschwer enthalten kann.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.