EuGH — 26/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 23, 38 bis 47 und 169, sowie des diesem Vertrag als Anhang beigefügten Protokolls I.7 über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hatDER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Kommission begehrt mit ihrer am 14. Juni 1969 beim Gerichtshof eingegangenen Klageschrift gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag die Feststellung, daß die Französische Republik gegen Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 (Amtsblatt Nr. 172 vom 30. September 1966 S. 3025) über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette verstoßen habe, indem sie die Einfuhr in Tunesien erzeugten Olivenöls aus diesem Lande in den Grenzen eines jährlich festgesetzten Kontingents von der Abschöpfung freigestellt hat.
Vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 136/66 waren die Einfuhren tunesischen Olivenöls nach Frankreich aufgrund des dem Vertrag zur Gründung der EWG als Anhang beigefügten Protokolls über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt („Protokoll I.7“ genannt), von Zöllen freigestellt. Nach der Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette durch die erwähnte Verordnung stellte die französische Regierung unter Berufung auf das Protokoll I.7 diese Einfuhren von der Abschöpfung frei.
Als die ersten diesbezüglichen Maßnahmen im Journal Officiel der Französischen Republik veröffentlicht worden waren, erhob die Kommission mit Schreiben vom 1. August 1967 an den französischen Außenminister Einwände und gab der Beklagten Gelegenheit, sich hierzu gemäß Artikel 169 des Vertrages zu äußern. Nachdem die Geltungsdauer der streitigen Regelung durch eine im Journal Officiel der Französischen Republik veröffentlichte Bekanntmachung verlängert worden war, gab die Kommission am 3. Mai 1968 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, worin sie einen Verstoß gegen den Vertrag feststellte und dessen Beendigung binnen Monatsfrist verlangte. Dieser Maßnahme der Kommission folgte die Veröffentlichung einer neuen Bekanntmachung im Journal Officiel der Französischen Republik, welche die Geltung der Regelung auf das Jahr 1969 verlängerte.
Am 1. September 1969 trat ein am 28. März 1969 in Tunis unterzeichnetes Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der tunesischen Republik in Kraft (Amtsblatt L 198, S. 1 ff.). Am 23. Juli 1969 wurde zur Durchführung dieses Abkommens die Verordnung Nr. 1471/69/EWG des Rates betreffend die Einfuhr von Olivenöl aus Tunesien (Amtsblatt L 198, S. 93 f.) erlassen.
Die Klage der Kommission wurde also zu einem Zeitpunkt erhoben, als der der Beklagten zur Last gelegte Verstoß infolge der Ersetzung der in der Französischen Republik geltenden Einfuhrregelung durch die in Artikel 5 des Anhangs 1 zum Assoziierungsabkommen vorgesehene Regelung praktisch beendet worden war. Bei dieser Sachlage muß der Gerichtshof prüfen, ob für diese Klage noch ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht; et hat hierbei die Zweckmäßigkeitserwägungen außer Betracht zu lassen, die der von der Kommission nach Artikel 169 erhobenen Klage zugrunde liegen.
Der Standpunkt der Kommission war bereits vor Erhebung der Klage durch das Schreiben vom 1. August 1967 und die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 3. Mai 1968 festgelegt, und die in dieser Stellungnahme bestimmte Frist lief zu einer Zeit ab, als der gerügte Verstoß noch fortbestand. Außerdem ist in einem Briefwechsel, der die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens begleitete, ausdrücklich vorgesehen, daß für die in den Anhängen 1 und 2 zum Abkommen genannten Erzeugnisse — zu denen auch Olivenöl gehört — die Anwendbarkeit des Protokolls I.7 für die Dauer des auf fünf Jahre abgeschlossenen Abkommens nur ausgesetzt ist und „wieder eintritt, wenn dieses nicht mehr gilt“. Schließlich kann das Interesse an der Klage der Kommission auch wegen der Bedeutung der Probleme nicht in Zweifel gezogen werden, welche die Anwendung des Protokolls I.7 sowohl für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte als auch für die gemeinsame Handelspolitik aufwirft.
Nach Meinung der Kommission hat die Einführung einer insbesondere durch die Erhebung von Abschöpfungen gekennzeichneten gemeinsamen Marktorganisation für Fette durch die Verordnung Nr. 136/66 die „Zollregelung“ beendet, die aufgrund des Protokolls I.7 für Einfuhren aus Tunesien stammenden Olivenöls von dort nach Frankreich galt.
Die Beklagte sucht anhand desselben Protokolls, nach seiner Zielsetzung ausgelegt, darzutun, daß trotz der Einführung einer Abschöpfung durch die Verordnung Nr. 136/66 für die genannten Einfuhren bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Tunesischen Republik eine Freistellungsregelung habe beibehalten werden können.
Das Protokoll I.7 hat den Zweck, bestehende Handelsströme zwischen bestimmten Mitgliedstaaten einerseits und einer Reihe dritter Länder, mit denen diese Mitgliedstaaten traditionell verbunden sind, andererseits zu erhalten. Was insbesondere die unabhängigen Länder der Frankenzone — darunter die Tunesische Republik — anbelangt, so gibt eine dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügte Absichtserklärung dem Wunsch Ausdruck, „die herkömmlichen Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diesen unabhängigen Ländern beizubehalten und auszuweiten und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder beizutragen“, und bietet diesen Ländern Verhandlungen über den Abschluß von Übereinkünften zur wirtschaftlichen Assoziierung mit der Gemeinschaft an.
Daraus erhellt, daß die von der Französischen Regierung bekundete Absicht, alles zu vermeiden, was zu einer Verschlechterung der Handelsbeziehungen mit Tunesien auf dem durch die vorliegende Klage betroffenen Sektor hätte führen können, der Zielsetzung sowohl des Protokolls I.7 als auch der erwähnten Absichtserklärung entspricht. Jedoch war dieses Ziel nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 136/66 nur durch Mittel zu erreichen, die der durch die Verordnung geschaffenen neuen Lage entsprachen.
Die zur Durchführung von Artikel 40 des Vertrages ergangene Verordnung Nr. 136/66 errichtet eine gemeinsame Marktorganisation für Fette, deren Grundlage nach einer ganzen Reihe von Zielen ausgerichtete Preispolitik ist. Diese Ziele betreffen die Höhe der landwirtschaftlichen Einkommen, die Durchführung einer folgerichtigen Erzeugungspolitik, die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den verschiedenen Fetten, die Stabilisierung der Märkte sowie die Festlegung einer angemessenen Höhe der Verbraucherpreise. Diese Politik wird durch ein komplexes Interventionssystem verwirklicht, das Ankäufe, Einlagerungen und Verkäufe durch die Interventionsstellen, eine Regelung der Ein- und Ausfuhren durch ein System von Abschöpfungen und Erstattungen sowie in Fällen von Störungen des fraglichen Marktes Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts und Schutzmaßnahmen umfaßt. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66 ist mit den Vorschriften dieser Verordnung „die Erhebung von Zöllen“ unvereinbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sonach unterscheidet sich das in der Verordnung Nr. 136/66 vorgesehene Interventions- und Schutzsystem nach seiner Zielsetzung und seinen Mitteln von den Zollregelungen, auf die das Protokoll I.7 abstellt.
Nach dieser Neuregelung, zu der die Ausdehnung der gemeinsamen Agrarpolitik auf den vorliegenden Sektor geführt hat, kann eine Einfuhrabgabenbefreiung, die ohne jeden Bezug auf eine Marktorganisation für eine ausschließlich auf Zölle abstellende Schutzregelung geschaffen wurde, nicht mehr ohne weiteres anwendbar sein. Unter diesen Umständen mußte mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 136/66 das Ziel des Protokolls I.7 durch Vorschriften verwirklicht werden, die mit den Grundsätzen der gemeinsamen Marktorganisation für Fette vereinbar waren. Infolgedessen mußte die Ausübung der der Französischen Republik durch das Protokoll I.7 vorbehaltenen Rechte der durch die Verordnung Nr. 136/66 eingeführten neuen Organisationstechnik angepaßt werden.
Diese Anpassung konnten, ohne daß die Initiative des Mitgliedstaats, dem die durch das Protokoll I.7 vorbehaltenen Rechte zustehen, ausgeschlossen war, angesichts des Gemeinschaftscharakters der betroffenen Marktorganisation und der sich aus jeder Ausnahme von den Grundsätzen der Verordnung für die gesamte Gemeinschaft ergebenden wirtschaftlichen und finanziellen Folgen nur die für die Verwirklichung der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Regelung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern zuständigen Gemeinschaftsorgane vornehmen.
Es hätten also bei Erlaß der Verordnung Nr. 136/66 ausdrückliche Vorschriften zur Regelung des Problems, das infolge der Auswirkungen der durch die Marktorganisation für Fette geschaffenen neuen Rechtslage auf das französisch-tunesische Protokoll entstanden ist, von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat erlassen werden müssen. Solche Vorschriften erscheinen um so notwendiger, als den Verfassern der Verordnung Nr. 136/66 bekannt sein mußte, daß ein Assoziierungsabkommen mit der Tunesischen Republik geplant war, worin die Präferenz für die Olivenöleinfuhren in einem gewissen Umfang beibehalten werden sollte. Unter diesen Umständen hätte sich der Erlaß bestimmter Ausnahmevorschriften zur Verordnung Nr. 136/66 für den Zeitraum zwischen der Einführung der Marktorganisation für Fette und dem Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens aufgedrängt.
Angesichts des Schweigens der Verordnung Nr. 136/66 in diesem Punkt konnte sich die Frage stellen, ob die unveränderte Ausübung der Rechte aus dem Protokoll I.7 zumindest vorübergehend mit den Bestimmungen dieser Verordnung vereinbar sei. Berücksichtigt man die dadurch entstandene unklare Rechtslage, so kann ein Verstoß der Französischen Republik nicht festgestellt werden.
Die Klage der Kommission ist daher als nicht hinreichend begründet abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.