EuGH — 27/69
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerinnen und der Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG vom 25. September 1958, insbesondere ihres Artikels 52,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm durch Urteil des Obergerichtshofes des Großherzogtums Luxemburg vom 20. Mai 1969 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Für den Fall eines Arbeitnehmers oder ihm Gleichgestellten, der in einem Mitgliedstaat sowohl seinen Arbeitsort als auch seinen Wohnort hat und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Opfer eines Verkehrsunfalls geworden ist, gilt Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG vom 25. September 1958 ohne Rücksicht auf den Grund, aus dem sich der Arbeitnehmer oder Gleichgestellte in diesem Staat aufgehalten hat.2.Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG gilt auch für den Fall, daß der leistungspflichtige Träger seinen Anspruch vor dem Gericht seines Staates geltend macht.3.Durch Artikel 52 soll erreicht werden, daß jeder Mitgliedstaat alle Ansprüche anerkennt, welche die übrigen Mitgliedstaaten dem leistungspflichtigen Träger im Wege des Forderungsübergangs oder mit Hilfe einer anderen rechtlichen Konstruktion gegen den haftenden Dritten einräumen.Diese Ansprüche können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht in einer zweiseitigen Vereinbarung im Sinne des zweiten Absatzes des gleichen Artikels geregelt sind.
Der Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg, Berufungskammer, hat dem Gerichtshof durch Urteil vom 20. Mai 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. Juni 1969, aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG vom 25. September 1968 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vorgelegt.
Das staatliche Gericht fragt als erstes, ob der Begriff des Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 52 dieser Verordnung auf einen Arbeitnehmer zutrifft, der im Großherzogtum sowohl seinen Arbeitsort als auch seinen Wohnort hat, aber auf einer ohne Zusammenhang mit seiner Arbeitnehmertätigkeit unternommenen Autofahrt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durch das Verschulden eines Dritten Opfer eines Verkehrsunfalls geworden ist.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 finden deren Bestimmungen „Anwendung auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, … sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen“. Diese Bestimmung bezieht auch Personen ein, für welche die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats gelten oder galten; dies beweist, daß die Verordnung keineswegs nur für Wanderarbeitnehmer im strengen Sinne des Wortes gilt, sondern für alle Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte, die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit internationaler Anknüpfung befinden, sowie für deren Hinterbliebene. Wenn Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 von Personen spricht, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden erhalten, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetreten ist, so bezieht er sich offensichtlich auf die von der Verordnung und insbesondere deren Artikel 4 erfaßten Personen, soweit sie unter den in Artikel 52 genannten Umständen einen Schaden erlitten haben. Man würde daher den Artikel in seiner Tragweite einengen, wollte man seine Anwendbarkeit vom Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem Schaden und der Wanderarbeitnehmereigenschaft abhängig machen. Die Bestimmungen von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 gelten demnach auch dann, wenn ein Schaden, den ein Arbeitnehmer erleidet, in keinem Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit steht.
Als zweites fragt das staatliche Gericht, ob Artikel 52 auf den Fall anwendbar ist, daß der Leistungsschuldner nicht vor dem ausländischen Gericht, sondern vor dem Gericht seines Staates klagt.
Nach Artikel 52 kann der leistungspflichtige Träger Ansprüche gegen den für den Schaden haftenden Dritten nur dann stellen, wenn der Leistungsempfänger „im Hoheitsgebiet des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist“, Anspruch auf Ersatz dieses Schadens gegen den Dritten hat. Diese Voraussetzung bedeutet nicht, daß der leistungspflichtige Träger seine Ansprüche aus Artikel 52 vor den Gerichten des Staates geltend machen muß, in dem der Schaden eingetreten ist. Die Verordnung Nr. 3 will keineswegs die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für Klagen wegen außervertraglicher Haftung ändern. Sonach steht keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung dem entgegen, daß Artikel 52 auch dann anwendbar ist, wenn der Leistungsschuldner vor dem Gericht seines Staates klagt.
Als drittes fragt das staatliche Gericht zu dem in Artikel 52 Buchstabe b vorgesehenen „unmittelbaren Anspruch“ des Leistungsschuldners, an welchen Anspruch der Verordnungsgeber hier gedacht hat. Es präzisiert seine Frage noch dahin, ob dieser Anspruch geltend gemacht werden kann, ohne daß vorher zwischen dem Staat, dem der leistungspflichtige Träger angehört, und dem Staat, in dem der Schaden eingetreten ist, eine zweiseitige Vereinbarung getroffen worden ist.
Durch die allgemeine Fassung des Artikels 52 soll erreicht werden, daß jeder Mitgliedstaat alle Ansprüche anerkennt, welche die übrigen Staaten dem leistungspflichtigen Träger im Wege des Forderungsübergangs oder mit Hilfe einer anderen rechtlichen Konstruktion gegen den haftenden Dritten einräumen.
Der erste Absatz von Artikel 52 ist zwingend gefaßt; mit den Worten „gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung“ wird nur auf die Unterabsätze a und b verwiesen. Diese Bestimmungen sind unmittelbarer Anwendung fähig.
Wenn Artikel 52 in seinem Absatz 2 vorsieht, daß „die Anwendung dieser Bestimmungen … durch zweiseitige Vereinbarungen“ geregelt wird, so macht er damit keineswegs die Anwendbarkeit des Absatzes 1 davon abhängig, daß derartige Vereinbarungen bestehen. Diese Vereinbarungen sollen nur gegebenenfalls etwaige Einzelheiten dieser Anwendung regeln, ohne daß aber die unmittelbare Geltung der Norm hiervon abhängen könnte. Sonach kann der Umstand, daß eine solche Vereinbarung etwa ausschließlich für den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall des Forderungsübergangs getroffen ist, die normative Kraft des von der Vereinbarung nicht betroffenen Teils der Bestimmung nicht einschränken.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das Verfahren einen Zwischenstreit in dem vor dem Obergerichtshof in Luxemburg anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.