EuGH — 32/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 55 und 57 sowie des Artikels 4 seines Anhangs V,aufgrund der Protokolle über die Satzungen des Gerichtshofes der EG KS, EWG bzw. EAG,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hatDER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.
Der Kläger wurde am 4. Dezember 1963 bei der Hohen Behörde als Bedien-steter auf Zeit für das Amt des stellvertretenden Kabinettchefs des Präsidenten eingestellt; am 11. November 1964 wurde er (in der Direktion Inspektion) mit der Besoldungsgruppe A 4 zum Beamten ernannt. Am 15. Dezember 1965 wurde ihm vorübergehend mit der Besoldungsgruppe A 2 das Amt des Chefs des genannten Kabinetts übertragen, er behielt aber die A-4-Planstelle in seiner Direktion.Als der Präsident der Hohen Behörde am 5. März 1967 zurückgetreten war und die Fusion der Exekutiven unmittelbar bevorstand, beschloß die Hohe Behörde in ihren Sitzungen vom 21. und 22. Juni 1967, den Kläger — wie auch das Personal der anderen Kabinette — für den Monat Juli 1967 zur Verfügung ihrer Mitglieder zu halten und ihn mit Wirkung vom 1. August 1967 wieder in sein Amt als Hauptverwaltungsrat in der Direktion Inspektion einzusetzen.Nach der Fusion der Exekutiven entsprach die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Antrag des Klägers auf eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates mit Wirkung vom 1. Oktober 1968. Zugleich mit der Zustellung dieser Verfügung am 21. Juni 1968 forderte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung den Kläger auf, die ihm noch zustehenden Urlaubstage bis zum Inkrafttreten der erwähnten Maßnahme zu nehmen, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe ihn hieran hinderten.Einen Antrag des Klägers auf die Ausgleichszahlung für die beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nicht genommenen Urlaubstage beschied die Generaldirektion für Personal und Verwaltung mit Schreiben vom 30. April 1969 dahin gehend, daß in seinem Falle die verlangte Vergütung nicht gerechtfertigt sei, da ihn keine dienstlichen Gründe gehindert hätten, den gesamten ihm zustehenden Urlaub zu nehmen. Am 22. Juli 1969 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Mai 1970 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Mai 1970 vorgetragen.
Der Kläger beantragt mit seiner am 22. Juli 1969 erhobenen Klage, die Verfügung vom 30. April 1969, mit der ihm die Vergütung seiner noch nicht genommenen Urlaubstage versagt worden ist, aufzuheben und die Kommission zu verurteilen, ihm diese Ausgleichsvergütung für 67 nicht genommene Urlaubstage zu zahlen.
Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V zum Statut bestimmt : „Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so erhält er als Ausgleich für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von einem Dreißigstel seiner monatlichen Dienstbezüge im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst.“
Der Kläger gehörte früher dem Kabinett von Herrn Del Bo an, der am 5. März 1967 von seinem Amt als Präsident der Hohen Behörde zurücktrat; ihm oblag nach diesem Zeitpunkt die Abwicklung dieses Kabinetts. Nach Inkrafttreten des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde die Auflösung aller Kabinette der früheren Hohen Behörde angeordnet, ihr Personal jedoch gemäß Beschluß vom 4. Juli 1967 bis zum 31. Juli 1967 den früheren Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Am 1. August 1967 wurde der Kläger in seine Stelle als Hauptverwaltungsrat in der Direktion Inspektion wiedereingegliedert.
Im April 1968 beantragte er eine Maßnahme zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne der Verordnung Nr. 259/68 des Rates; diesem Antrag wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 stattgegeben. Am 21. Juni 1968 forderte die Kommission ihn im Hinblick auf den genannten Antrag auf, die ihm noch zustehenden Urlaubstage vor dem 1. Oktober 1968 zu nehmen. Der Kläger macht jedoch geltend, er sei tatsächlich bis zum 30. September 1968 mit der Abwicklung des Kabinetts des Präsidenten Del Bo betraut gewesen, und die hiermit verbundenen Tätigkeiten hätten ihn daran gehindert, die fraglichen Urlaubstage zu nehmen. Daher entziehe ihm die Kommission mit ihrer Weigerung, ihm für die zu jenem Zeitpunkt noch nicht genommenen Urlaubstage eine Ausgleichsvergütung zu zahlen, widerrechtlich seine Ansprüche aus dem erwähnten Artikel 4 Absatz 2.
Das Organ hat gemäß Artikel 57 Absatz 1 des Statuts jedem Beamten seinen Anspruch auf Jahresurlaub zu gewährleisten; bei der Ausübung dieses Anspruchs ist aber auf das dienstliche Interesse Rücksicht zu nehmen. Das Organ hat bei der Urlaubsregelung eine Organisationsgewalt, kraft deren es in jedem Einzelfall die berechtigten Interessen des Beamten mit den Erfordernissen eines leistungsfähigen Dienstbetriebs und einer guten Verwaltung in Einklang bringen kann. Namentlich im Hinblick hierauf ist das Organ berechtigt, darüber zu wachen, daß der endgültig aus dem Dienst ausscheidende Beamte vor seinem Weggang den ihm zustehenden Jahresurlaub nimmt.
Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V zum Statut über die Übertragung des von einem noch im aktiven Dienst stehenden Beamten nicht genommenen Urlaubs bestätigen unausgesprochen, daß die Nichtausnutzung des Jahresurlaubs als Ausnahmefall anzusehen ist. Daher kann der Beamte die in Artikel 4 Absatz 2 des genannten Anhangs vorgesehene Auslgeichsvergütung nur beanspruchen, soweit ihn dienstliche Erfordernisse daran gehindert haben, den ihm zustehenden Urlaub vor dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu nehmen.
Es steht fest, daß alle anderen Kabinette die mit ihrer Auflösung verbundenen Aufgaben bis zum 31. Juli 1967 abschließen konnten. Zwar mag für die Abwicklung des Kabinetts des Präsidenten der Hohen Behörde möglicherweise mehr Zeit nötig gewesen sein als für die der anderen Kabinette, doch konnte der Kläger hiermit bereits im März 1967 beginnen, als der Präsident der Hohen Behörde seinen Rücktritt eingereicht hatte und die Auflösung seines Kabinetts bereits in Betracht gezogen wurde. Der Kläger erklärt selbst, ihm sei in der Direktion, in die er am 1. August 1967 wiedereingegliedert wurde, keine besondere Aufgabe zugewiesen worden, und er habe die Abwicklung des Kabinetts, soweit erforderlich, fortführen können.
Dann erging ihm gegenüber im Juni 1968 mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne der Verordnung Nr. 259/68 des Rates, die er im April 1968 von sich aus beantragt hatte, so daß er sich überdies vom Erlaß dieser Verfügung an in einer Ausnahmesituation befand, die durch die voraussichtlich baldige Beendigung seiner Diensttätigkeit und dadurch gekennzeichnet war, daß er wegen dieses Umstands von nun an nicht mehr mit wichtigen langfristigen Aufgaben betraut wurde. Bei dieser Sachlage ist nicht dargetan, daß diese Tätigkeiten ihn daran hätten hindern können, der am 21. Juni 1968 an ihn gerichteten Aufforderung Folge zu leisten, vor dem 1. Oktober dieses Jahres den ihm noch zustehenden Urlaub zu nehmen. Aus diesen Gründen erscheinen die vom Kläger gestellten Beweisanträge als ungeeignet.
Der Kläger macht ferner geltend, als er die Aufforderung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung erhalten habe, seine Urlaubstage zu nehmen, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, eine Urlaubsreise an einen Ferienort zu organisieren.
Die Verwaltung muß zwar, wenn sie den Beamten auffordert, die ihm zustehenden Urlaubstage binnen kurzer Frist zu nehmen, den tatsächlichen Möglichkeiten des Beamten Rechnung tragen, dieser Aufforderung Folge zu leisten, kann aber nicht für verpflichtet gehalten werden, zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten sich dem Beamten im Einzelfall für seinen Ferienaufenthalt bieten.
Nach alledem hat die im Juni 1968 an den Kläger gerichtete Aufforderung, den ihm noch zustehenden Urlaub vor dem 1. Oktober 1968 zu nehmen, die berechtigten Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf eine Ausgleichsvergütung.
Somit ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Kläger stellt im Zwischenstreit den Antrag, nachstehende Stelle der Klagebeantwortung als ehrenrührig zu streichen : „Es ist dann aber schwerlich einzusehen, wie der Kläger … heute glaubhaft geltend machen kann, die mit der Abwicklung des Kabinetts des Präsidenten der Hohen Behörde verbundenen Aufgaben hätten ihn bis zum 30. September 1968, also während eines Zeitraumes von 15 Monaten, zurückgehalten.“
Die Beklagte tut mit der Äußerung von Zweifeln an der Notwendigkeit, die Abwicklung des Kabinetts des Präsidenten der Hohen Behörde auf fünfzehn Monate auszudehnen, der Ehre des Klägers keinen Abbruch.
Der Zwischenstreitantrag ist daher als unbegründet abzuweisen.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.