EuGH — 33/69
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 169,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verordnung Nr. 24 des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Wein (Amtsblatt vom 20. April 1962, S. 962), insbesondere ihres Artikels 1,aufgrund der Verordnung Nr. 92/63/EWG des Rates zur Änderung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 24 des Rates hinsichtlich des Termins für die Einrichtung des Weinbaukatasters,aufgrund der Verordnung Nr. 143 der Kommission mit den ersten Vorschriften zur Einrichtung des Weinbaukatasters (Amtsblatt vom 1. Dezember 1962, S. 2789),aufgrund der Verordnung Nr. 26/64/EWG der Kommission mit zusätzlichen Vorschriften für die Einrichtung des Weinbaukatasters, seine Auswertung und laufende Vervollständigung (Amtsblatt vom 19. März 1964, S. 753),aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 24 des Rates verstoßen, indem sie das dort vorgesehene Weinbaukataster nicht eingerichtet hat.2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Artikel 1 der Verordnung Nr. 24 bestimmt:„Die Mitghedstaaten richten bis zum 30. Juni 1963 ein Weinbaukataster ein, das auf dem laufenden gehalten wird. Dieses Kataster beruht auf der allgemeinen Erfassung des Weinbaugebiets und enthält mindestens folgende Angaben: a)Die gesamte bepflanzte Rebfläche,b)die bepflanzte Rebfläche nach Art der Erzeugung,c)die Bewirtschaftungsform der Betriebe,d)die Aufteilung der Weinbaubetriebe nach der Anbaufläche,e)die Aufteilung der Rebflächen nach dem Alter der Rebstöcke,f)die Rebsorten nach Anbaujahr.“In der italienischen Fassung lautet der erste Absatz dieses Artikels wie folgt:„Entro il 30 giugno 1963 gli Stati membri istituiscono un catasto viticolo che sarà tenuto aggiornato.“ Aus der Begründung der Verordnung geht hervor, daß die gemeinsame Marktorganisation angesichts der dauernden Schwierigkeiten, die für die Weinwirtschaft bestimmter Staaten durch ständige Überschüsse entstanden sind, „durch Anpassung der Versorgung an den Bedarf auf eine Stabilisierung der Märkte und der Preise abzielen muß“. Weiter heißt es, „damit die zur Durchführung dieser Anpassung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können, ist die Kenntnis der Produktionsmöglichkeiten … erforderlich“, und daß unter anderem „die Einrichtung und Führung eines Weinbaukatasters … die für die Marktkenntnis unerläßlichen statistischen Angaben erbringen [soll]“.Die Bestimmungen über die Einrichtung, Auswertung und laufende Ergänzung dieses Katasters sind in zwei Verordnungen der EWG-Kommission getroffen worden, nämlich inder Verordnung Nr. 143 vom 23. November 1962 (Amtsblatt vom 1. Dezember 1962, S. 2789) und der Verordnung Nr. 26/64/EWG vom 28. Februar 1964 (Amtsblatt vom 19. März 1964, S. 753). Artikel 2 dieser letzteren Verordnung bestimmt:„1.Sofort nach Einrichtung des Weinbaukatasters, jedoch spätestens zum 30. Juni 1965, geben die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Einzelheiten bekannt: Anzahl der Weinbaubetriebe, Gesamtfläche dieser Betriebe, Gesamtrebfläche nach a)der Art der Erzeugung,b)der Art des Anbaus. 2.Spätestens zum 30. September 1966 geben die Mitgliedstaaten der Kommission die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Einzelheiten in Form vergleichbarer Tabellen bekannt.“
Der Ständige Vertreter Italiens führte in einem Schreiben vom 29. März 1963 an den Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Mansholt, namentlich folgendes aus:Artikel 1 der Verordnung Nr. 24 verpflichtet, wie er von den Sachverständigen Italiens und anderer Staaten ausgelegt wurde, die Mitgliedstaaten nur dazu, innerhalb der von ihm vorgesehenen Frist die geeigneten Vorbereitungen zu treffen, um die erforderlichen Maßnahmen in Angriff zu nehmen; dagegen habe sich im Verwaltungsausschuß eine buchstäbliche Auslegung dieses Artikels durchgesetzt, wonach der Zeitpunkt des 30. Juni 1963 als letzte Frist für den Abschluß der zur Einrichtung des Weinbaukatasters dienenden Maßnahmen anzusehen wäre; wäre dieser Auslegung zu folgen, so wäre es praktisch unmöglich, bis zum 30. Juni 1963 alle erforderlichen Maßnahmen abzuschließen, da es sich um eine komplexe, umfangreiche Erhebungen erfordernde Arbeit handele; aufgrund dieser Erwägungen … ist die italienische Regierung zu dem Entschluß gelangt, die Einleitung des Verfahrens auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bis zum 31. Dezember 1964 für den Abschluß der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 24 des Rates vorgesehenen Maßnahmen zu beantragen. Da andere Regierungen ähnliche Wünsche geäußert hatten, ersetzte der Rat durch die Verordnung Nr. 92/63/ EWG vom 30. Juli 1963 (Amtsblatt vom 17. August 1963, S. 2239) auf Vorschlag der Kommission den 30. Juni 1963 durch den 31. Dezember 1964.
Die Dienststellen der Kommission verlangten von Italien sowie von anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 30. November 1964 bestimmte Auskünfte über den Stand der Arbeiten zur Einrichtung des Katasters. Trotz mehrerer Mahnungen in der Zeit von Dezember 1964 bis März 1965 ließ die italienische Regierung dieses Verlangen unbeantwortet.
Am 14. Dezember 1965 übermittelte die italienische Regierung der Kommission Informationen, die sie als „Angaben über den italienischen Weinbau im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 26/64/EWG“ bezeichnete.
Am 29. Dezember 1965 erließ der Präsident der Italienischen Republik das Dekret Nr. 1707 mit dem Titel „Einrichtung (istituzione) des Weinbaukatasters in Ausführung der Verordnungen der EWG“; dieses Dekret wurde in der „Gazzetta Ufficiale“ vom 23. Mai 1966 verkündet. Es heißt darin:„Artikel 1. Das in den Verordnungen der EWG Nr. 24 … vorgesehene Weinbaukataster wird vom Ministerium für Landwirtschaft und Forsten eingerichtet (istituito) und geführt. Die Provinzialinspektoren für Landwirtschaft stellen die erforderlichen Angaben zusammen. Artikel 2. Die zur Einrichtung (istituzione) des Weinbaukatasters erforderlichen Maßnahmen obliegen dem Ministerium für Landwirtschaft und Forsten in Zusammenarbeit mit dem Zentralen Statistischen Institut. Das Ministerium wird ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu diesem Dekret, die auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Schatzminister erlassen wird, auch die Dienste der im Bereich der Landwirtschaft tätigen öffentlichen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Artikel 3. Für die Durchführung dieses Dekrets werden Ausgaben in Höhe von 3800000000 Lire bewilligt … Der Schatzminister wird ermächtigt, durch Dekret die erforderlichen Änderungen des Haushaltsplans vorzunehmen.“
Die Kommission führte mit Schreiben an die italienische Regierung vom 17. Juni 1966 unter anderem aus:Es habe sich herausgestellt, „daß mit Ausnahme einiger Vorarbeiten konkrete Maßnahmen zur Einrichtung eines Weinbaukatasters noch nicht getroffen wurden“. Die Mitteilung vom 14. September 1965 (s.o. 4) „kann nicht so angesehen werden, als setze sie die auch nur teilweise Erfüllung der Pflicht zur Einrichtung des Katasters voraus“, denn sie beruhe auf anderen Grunddaten als dieses; die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 26/64/ EWG — einer Bestimmung, auf die sich die genannte Mitteilung bezieht — vorgesehene Verpflichtung setze aber die vorherige Einrichtung des Katasters voraus (s.o. 1 am Ende). Nach alledem habe die italienische Regierung gegen ihre Verpflichtung verstoßen, das Weinbaukataster bis spätestens 31. Dezember 1964 einzurichten (s.o. 2). In dem Schreiben heilst es weiter: „Demzufolge fordert die Kommission gemäß den Bestimmungen von Artikel 169 des Vertrages die italienische Regierung zur Äußerung innerhalb eines Monats nach Zugang des vorliegenden Schreibens auf.“
Der Ständige Vertreter Italiens antwortete mit Schreiben vom 1. August 1966 namentlich wie folgt:„Die bei der Einrichtung des staatlichen Weinbaukatasters eingetretene Verzögerung ist auf konkrete technische Schwierigkeiten zurückzuführen, die sich aus der komplexen und uneinheitlichen Struktur des italienischen Weinbaus ergeben.“ „Diese Sachlage hat die beteiligten Verwaltungen veranlaßt, die praktischen Einzelheiten der Inangriffnahme und Verwirklichung des Katasters eingehend … zu prüfen, was längere Zeit als vorgesehen in Anspruch genommen hat.“ Zu den Bemerkungen der Kommission über die Mitteilung vom 14. September 1965„ist anzumerken, daß um der unvermeidlichen Verzögerung bei der Einrichtung des Katasters zu begegnen, eine geeignete Untersuchung durchgeführt wurde, die in ihren Ergebnissen … voll und ganz den in Artikel 2 der Verordnung [Nr. 26/64/EWG] gestellten Forderungen entspricht“. Die Abfassung der Durchführungsverordnung zum Dekret Nr. 1707 sei im Gange, „während jetzt gerade der praktische Organisationsplan für die Arbeit festgelegt wird, die demnächst begonnen werden soll.“ „In Anbetracht der Vielschichtigkeit und des Umfangs des Arbeitsprogramms wird das staatliche Weinbaukataster voraussichtlich im Laufe des Jahres 1968 fertiggestellt werden können.“
Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 18. November 1966, worin sieerklärt, daß sie von dem bekundeten Willen der italienischen Regierung „Kenntnis nehme“; um über die weitere Behandlung dieser Angelegenheit entscheiden — beispielweise dem Rat eine erneute Verschiebung des Zeitpunkts der Einrichtung des Katasters vorschlagen — zu können, die genannte Regierung auffordert, ihr mitzuteilen, ob die erwähnte Durchführungsverordnung fertiggestellt sei, und sie vollständig über die Organisation der Arbeiten und den für ihre Durchführung vorgesehenen Zeitplan zu unterrichten. Mit Schreiben vom 9. Januar 1967 antwortete der Ständige Vertreter Italiens, die genannte Verordnung werde „zur Zeit fertiggestellt“; außerdem machte er Angaben über den vorgesehenen Inhalt dieser Verordnung und über gewisse praktische Maßnahmen, die in der Zwischenzeit getroffen worden seien.
Am 24. Juni 1967 schlug die Kommission dem Rat eine Verordnung „mit ergänzenden Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein“ vor (Amtsblatt vom 21. August 1967 Nr. 201 S. 13). Diesem Vorschlag lag die Erwägung zugrunde, „daß eine zusätzliche Frist festgesetzt werden muß, damit die Arbeiten zur Errichtung des Weinbaukatasters in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft, in denen sich hierbei besondere Schwierigkeiten ergeben, in befriedigender Weise durchgeführt werden können“; er ging dahin, die Frist zur Einrichtung des Katasters bis zum 31. Dezember 1968 zu verlängern (Artikel 22 Absatz 3).Mit Schreiben vom 28. Juni 1967 unterrichtete die Kommission die italienische Regierung von diesem Vorschlag und bat sie, ihr baldmöglichst das Programm zur Errichtung des Katasters mit einem genauen Zeitplan der einzelnen Abschnitte sowie den Wortlaut der Durchführungsverordnung zum Dekret Nr. 1707 mitzuteilen.Der Rat nahm den genannten Vorschlag nicht an.
Am 3. Februar 1969 gab die Kommission aufgrund von Artikel 169 des Vertrages eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, daß Italien seinen Verpflichtungen aus Artikel 1 der Verordnung Nr. 24 nicht nachgekommen sei. In der Stellungnahme heißt es unter anderem, die Kommission habe, namentlich im Anschluß an eine Sachverständigensitzung in Brüssel vom 23. Januar 1969, erkannt, „daß nicht nur [das] Kataster nicht fertiggestellt ist, sondern daß auch die Vorarbeiten für seine Verwirklichung noch nicht alle abgeschlossen sind“.Mit Schreiben vom 7. März 1969 wurde die Stellungnahme der italienischen Regierung zugestellt und diese aufgefordert, ihr innerhalb einer Frist von 45 Tagen nachzukommen.
In der Meinung, die italienische Regierung habe nicht auf die Stellungnahme reagiert und sei auch nach deren Zustellung ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, hat die Kommission am 23. Juli 1969 die vorliegende Klage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.
Nachdem sie am 3. Februar 1969 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hatte, hat die Kommission mit ihrer am 23. Juli 1969 eingereichten Klageschrift aufgrund von Artikel 169 des EWG-Vertrags den Gerichtshof angerufen mit dem Antrag, „festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 der Verordnung Nr. 24 (Amtsblatt vom 20. April 1962, S. 989) in der Fassung der Verordnung Nr. 92/63/EWG des Rates (Amtsblatt vom 17. August 1969, S. 2239) verstoßen hat, indem sie das Weinbaukataster nicht innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist eingerichtet hat“. Aus den Gerichtsakten und der Verhandlung ergibt sich, daß die Kommission die Feststellung des Verstoßes für den Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist begehrt.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Verpflichtung der Regierungen der Mitgliedstaaten sei dahin gegangen, ein funktionsfähiges Kataster anzulegen; nach Auffassung der Beklagten betraf diese Verpflichtung dagegen nur die Schaffung der rechtlichen Grundlagen, welche die spätere Anlegung eines solchen Katasters ermöglichen. Die Beklagte stützt ihre Auslegung zunächst auf die italienische Fassung des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 24, die wie folgt lautet : „Entro il 30 giugno 1963 gli Stati membri istituiscono un catasto viticolo che sarà tenuto aggiornato.“ Der Ausdruck „istituire“ bezeichnet nach ihrer Ansicht einen Rechtsbegriff, der mit „rechtlich regeln“ gleichbedeutend sei.
Da eine vergleichende Prüfung der vier sprachlichen Fassungen der vorgenannten Bestimmung zu keinem beweiskräftigen Ergebnis führt, ist die Tragweite der Verordnung Nr. 24 und insbesondere ihres Artikels 1 zu untersuchen. Absatz 2 dieser Verordnung lautet :„Dieses Kataster beruht auf der allgemeinen Erfassung des Weinbaugebiets und enthält mindestens folgende Angaben : a)die gesamte bepflanzte Rebfläche,b)die bepflanzte Rebfläche nach Art der Erzeugung,c)die Bewirtschaftungsform der Betriebe,d)die Aufteilung der Weinbaubetriebe nach der Anbaufläche,e)die Aufteilung der Rebflächen nach dem Alter der Rebstöcke,f)die Rebsorten nach Anbaujahren.“
Aus diesem Wortlaut ergibt sich, daß in dem „Kataster“ sämtliche vorgenannten Angaben und eine vollständige Dokumentation im Sinne dieser Aufzählung zusammenzustellen waren. Diese Auslegung wird bestätigt durch das Gebot, diese Angaben „auf dem laufenden zu halten“, wie es im ersten Absatz des genannten Artikels heißt, was natürlich voraussetzt, daß sie vorher zusammengestellt waren. Eine weitere Bestätigung liegt im Inhalt der Verordnung Nr. 92/63/EWG, mit welcher der Rat auf Vorschlag der Kommission die in der Verordnung Nr. 24 für die Einrichtung des Weinbaukatasters vorgesehene Frist bis zum 31. Dezember 1964 verlängert hat. Die Beklagte hatte durch Schreiben vom 29. März 1963 an die Kommission diese Verlängerung mit der Begründung beantragt, wenn von der vorliegend von der Klägerin vertretenen Auslegung der Verordnung Nr. 24 auszugehen sei, so sei es „praktisch unmöglich, bis zum 30. Juni 1963 alle erforderlichen Maßnahmen abzuschließen“, da es sich „um eine komplexe, umfangreiche Erhebungen erfordernde Arbeit“ handele. Diese Argumentation bestätigt die Auslegung, nach der die Verordnung die Mitgliedstaaten verpflichtet, innerhalb der fraglichen Frist ein funktionsfähiges Kataster anzulegen.
Die Beklagte wendet gegen diese Auslegung ein, die Verordnung Nr. 143 der Kommission (Amtsblatt vom 1. Dezember 1962, S. 2739), die nur die „ersten Bestimmungen“ über die Einrichtung des Weinbaukatasters enthalte, sei erst am 23. November 1962 ergangen, also etwa 7 Monate vor dem 30. Juni 1963, dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 24 festgesetzte Frist ablief. Die Verordnung Nr. 26/64/EWG der Kommission (Amtsblatt vom 19. März 1964. S. 753), die zahlreiche Einzelheiten der konkreten Struktur des Katasters regele, sei erst am 28. Februar 1964, also nach Ablauf der genannten Frist ergangen. Sonach laufe die von der Klägerin vertretene Auslegung darauf hinaus, „die eigentliche Bedeutung der [fraglichen] Frist von der mehr oder weniger großen Schnelligkeit abhängig [zu machen], mit der die Kommission die Durchführungsbestimmungen erlassen würde“.
Aus den angeführten Verzögerungen beim Erlaß der Durchführungsverordnungen läßt sich nichts für eine andere als die dem Wortlaut, Sinn und Zweck entsprechende Auslegung der Verordnung Nr. 27 entnehmen. Diese Verzögerungen schließen es im übrigen zwar aus, der Beklagten aus der Nichteinhaltung der vorgesehenen, bis zum 31. Dezember 1964 verlängerten Frist einen Vorwurf zu machen, sie lassen sich jedoch nicht als Entschuldigung dafür anführen, daß die Beklagte bei Ablauf der ihr in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist ihren Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 24 noch immer nicht nachgekommen war.
Nach alledem waren die Mitgliedstaaten aufgrund der genannten Verordnungen verpflichtet, nach den in der Verordnung Nr. 24 festgelegten Kriterien ein funktionsfähiges Kataster anzulegen. Ein solches Kataster war jedoch unstreitig von der Beklagten bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht eingerichtet worden. Das Dekret Nr. 1707 des Präsidenten der Italienischen Republik vom 29. Dezember 1965, das in der Gazzetta Ufficiale vom 23. Mai 1966 verkündet wurde, genügt den Anforderungen der Verordnung Nr. 24 nicht, denn es beschränkt sich darauf, die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen, die die spätere Anlegung des in dieser Verordnung vorgesehenen Katasters ermöglichen. Die Beklagte räumt ein, daß noch immer nicht alle in diesem Dekret vorgesehenen Vollzugsmaßnahmen getroffen sind. Es ist somit festzustellen, daß die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 der Verordnung Nr. 24 verstoßen hat, indem sie das Weinbaukataster nicht eingerichtet hat.
Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.