EuGH — 34/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. September 1958, insbesondere ihrer Artikel 4, 11 und 19,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm durch Urteil der Cour d'Appel Paris, Kammer für Sozialsachen, vom 27. Juni 1969 zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage für Recht erkannt: Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit Kürzungs- und Ruhensbestimmungen vor, so sind diese gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 auf den Versicherten nur anwendbar, wenn er Leistungen erhält, die aufgrund dieser Verordnung erworben worden sind.
Die Cour d'Appel Paris hat durch Urteil vom 27. Juni 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 30. Juli 1969, aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG die Frage vorgelegt, ob „auf eine Witwe, die eine aufgrund einer Arbeitnehmertätigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat erworbene Altersrente bezieht und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie wohnt, die von ihrem Mann in diesem zweiten Staat erworbene Hinterbliebenenrente beantragt, die Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere deren Artikel 11 Absatz 2 über die Kürzungs- und Ruhensbestimmungen für Leistungen, anwendbar [ist]“. Der Auslagegungsantrag läuft auf die Frage hinaus, unter welchen Voraussetzungen im Falle des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Sozialversicherungsleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben worden sind, gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 die Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf einen Versicherten anwendbar sind.
Die genannte Verordnung findet nach ihrem Artikel 4 Absatz 1 „auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte [Anwendung], für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten … sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen“. Sieht man Artikel 11 Absatz 2 im Zusammenhang mit dieser Vorschrift, so wird deutlich, daß er auf Arbeitnehmer Anwendung finden kann, für welche die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats galten.
Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen vor, so finden diese nach Artikel 11 Absatz 2 auf einen Berechtigten auch dann Anwendung, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind. Sinn und Anwendungsbereich dieser Vorschrift sind durch eine Auslegung im Lichte der Artikel 48 bis 51 des Vertrages zu klären, die Grundlage, Rahmen und Grenzen für die Verordnung über die soziale Sicherheit sind. Da diese Artikel die Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch die Gewährung bestimmter Rechte sichern sollen, läge es außerhalb ihrer Zielsetzung und ihres Rahmens, wenn den Arbeitnehmern ihre Rechte gemindert würden, ohne daß sie zum Ausgleich die in den Verordnungen vorgesehenen Ansprüche erhielten.
In den Fällen jedoch, in denen die Verordnungen den Arbeitnehmern Ansprüche auf Sozialleistungen gewähren, die sie ohne deren Anwendung nicht hätten, dürfen den Arbeitnehmern zum Ausgleich für die ihnen aus den Verordnungen entstehenden Vorteile Beschränkungen auferlegt werden. Fehlt es an diesem Ausgleich, so sind solche Beschränkungen nicht zu rechtfertigen, denn sie würden den Arbeitnehmer in eine weniger günstige Lage als die bringen, die sich ohne diese Verordnungen aus der Anwendung des innerstaatlichen Rechts oder der zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossenen besonderen Abkommen ergeben würde.
Daher sind Beschränkungen wie die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 für bestimmte Sozialleistungen vorgesehenen oder zugelassenen auf den Versicherten nur anwendbar, wenn er aufgrund derselben Verordnung einen Leistungsanspruch erworben hat.
Die Auslagen der Kommission der EG, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das Verfahren einen Zwischenstreit in dem vor der Cour d'Appel Paris anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.