EuGH — 35/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 7 Absatz 2, 25, 29 und 45 sowie des Artikels 1 des Anhangs III,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hatDER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.
Die Klägerin ist am 8. Februar 1960 in den Dienst der Kommission eingetreten und bekleidet seit dem 25. März 1962 die Stelle einer zweiten Bürosekretärin (C 2) in der Generaldirektion IX (Personal und Verwaltung) Direktion B. Am 14. November 1968 wurde mit der Stellenbekanntgabe COM/450 die Planstelle einer Bürohauptsekretärin (C 1) in der gleichen Direktion ausgeschrieben; diese Stelle war infolge des Ausscheidens ihrer Inhaberin Fräulein Marisa Nava, die ihr Amt seit dem 23. Oktober 1968 nicht mehr ausübte, frei geworden. Die Klägerin bewarb sich am 18. November um die freie Planstelle, wurde aber durch ein Schreiben vom 23. Januar 1969 davon unterrichtet, daß ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Für den betreffenden Posten wurde im Wege der Beförderung mit Wirkung vom 1. Dezember 1968 Fräulein Carla Borsa, Sekretärin der Besoldungsgruppe C 2 bei der Generaldirektion IX Direktion A, ernannt.Am 16. April 1969 erhob die Klägerin nach Artikel 90 des Beamtenstatuts Beschwerde; da diese ohne Bescheid blieb, reichte sie am 4. August 1969 die vorliegende Klage ein.
Auf den Bericht des Berichterstatters hat die Erste Kammer des Gerichtshofes nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. Mai 1970 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Juni 1970 vorgetragen.
Die Klägerin begehrt zunächst die Verurteilung der Kommission dazu, ihr gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts ab 24. Januar 1969 eine Ausgleichszulage für vorübergehende Verwendung zu zahlen. Diesen Klageantrag stützt die in die Besoldungsgruppe C 2 eingestufte Klägerin darauf, daß sie seit dem 23. Oktober 1968 den durch den Weggang der Stelleninhaberin freigewordenen Dienstposten einer Bürohauptsekretärin der Besoldungsgruppe C 1 verwalte.
Nach Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts erhält der vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Laufbahn seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn, die höher ist als seine eigene Laufbahn, „betraute“ Beamte von Beginn des vierten Monats an eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, die er in der Eingangsbesoldungsgruppe erhalten würde, wenn er ständig in der Laufbahn verwendet würde, in der er vorübergehend einen Dienstposten verwaltet. Da sich aus der Anwendung dieser Vorschrift für den Beamten ein Anspruch auf bestimmte Leistungen der Verwaltung ergibt, bedarf das „Betrauen“ des Beamten mit der Verwaltung des höheren Dienstpostens der ausdrücklichen Zustimmung der Anstellungsbehörde.
Eine solche Zustimmung liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Da die Entscheidung, einen Beamten mit der Verwaltung eines Dienstpostens zu betrauen, ferner von einer Würdigung des Dienstinteresses abhängt, können der Klägerin nicht allein deswegen, weil sie die mit dem fraglichen Dienstposten verbundene Tätigkeit ausübt, die mit der vorübergehenden Verwendung verbundenen Ansprüche zustehen.
Außerdem hat die Klägerin keineswegs dargetan, daß sie wirklich diesen Dienstposten verwaltet. Unstreitig ist die diesem Dienstposten zugeordnete Planstelle am 20. Dezember 1968 aus der Direktion IX-B in eine andere Dienststelle, nämlich das Kabinett eines Mitglieds der Kommission, übertragen worden.
Die Klägerin behauptet, sie nehme trotz dieser Übertragung tatsächlich weiterhin die mit diesem Dienstposten in der genannten Direktion verbundene Tätigkeit wahr.
Mit dieser Behauptung kann sie nicht durchdringen, da die Tätigkeit, die sie angeblich ausübt, offensichtlich zur Direktion IX-B gehört, und somit nicht als vorübergehende Verwaltung eines Dienstpostens angesehen werden kann, der einer anderen Dienststelle zugeteilt wurde.
Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage für vorübergehende Verwendung nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts als unbegründet abzuweisen.
Die Klägerin begehrt ferner die Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 1969, mit der Fräulein Carla Borsa für die in der Stellenbekanntgabe COM/450 genannte C-1-Stelle ernannt wurde. Die Klägerin hält diese Verfügung für fehlerhaft, da sie ergangen sei, obwohl die Übertragung dieser Stelle von der Direktion IX-B in das Kabinett eines Mitglieds der Kommission verfügt gewesen sei.
Aus den Akten ist ersichtlich, daß sowohl die Ernennung von Fräulein Borsa als auch die Übertragung der Stelle am 20. Dezember 1968 verfügt wurden. Die Klägerin hat jedoch nichts dafür beigebracht, daß dienstfremde Erwägungen für dieses Vorgehen maßgebend gewesen seien. Andererseits hat die fragliche Übertragung weder eine Änderung der in der Stellenbekanntgabe COM/450 gegebenen Beschreibung der Tätigkeit noch demnach eine Änderung der Beurteilungsmaßstäbe für die Auswahl unter den Bewerbern bewirkt. Bei dieser Sachlage wird die angefochtene Ernennung durch diese Übertragung nicht fehlerhaft.
Die Klägerin macht weiter geltend, jedenfalls sei diese Verfügung im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die beförderte Bewerberin tatsächlich für eine andere als die fragliche Stelle bestimmt gewesen sei. Unstreitig verlangte die Stellenbekanntgabe COM/450 die Beherrschung der italienischen Stenografie und Maschinenschrift. Aus den Akten ist ersichtlich, daß die Eignung von Fräulein Carla Borsa im Hinblick auf diese Anforderungen geprüft wurde und daß die Wahl auf diese Bewerberin fiel.
Aus diesen Gründen ist der Aufhebungsantrag abzuweisen.
Die Klägerin beantragt hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Sie macht geltend, nach Artikel 25 Absatz 2 des Statuts würden „alle Verfügungen betreffend … die Beförderung … unverzüglich in den Gebäuden des Organs, dem der Beamte angehört, durch Aushang bekanntgemacht und im monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften veröffentlicht“. Die Beklagte habe unter Verletzung des genannten Artikels eine vom 20. Dezember 1968 datierte Verfügung am 16. Januar 1969 veröffentlicht und damit eine Unsicherheit geschaffen, die geeignet gewesen sei, die Klägerin in einen Irrtum über ihre Ansprüche zu versetzen. Die Klägerin hat keinen Beweis für diese Behauptung erbracht.
Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen.
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe bei Klagen der Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.