EuGH — 36/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 179,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 5, 7, 50, 90, 91 und 99hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede der Parteien trägt ihre eigenen Auslagen.
Ziel der Klage ist in erster Linie die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 1969, mit der die Kommission den Kläger auf seinen Antrag entließ, soweit diese Verfügung die für die Entlassung auf Antrag geltende vermögensrechtliche Regelung auf den Kläger anwendet. Hilfsweise beantragt der Kläger, zu erkennen, daß er „auch zum Ersatz seines Vermögensschadens“ Anspruch auf die Ruhestandsregelung des Artikels 42 EGKS-Statut und der Artikel 50 und 99 des Beamtenstatuts hat, und ihm zum Ersatz seines immateriellen Schadens den Betrag von 1 Lira zuzuerkennen.
Der Kläger, früherer Generaldirektor für Stahl der EGKS und Beamter der Besoldungsgruppe A 1, wurde anläßlich der Fusion der Exekutivorgane zum stellvertretenden Generaldirektor in der Generaldirektion Gewerbliche Wirtschaft der Kommission ernannt. Nachdem er am 20. März 1968 zum Generaldirektor der Generaldirektion Verbreitung der Kenntnisse ernannt worden war und diese Ernennung angenommen hatte, bewarb er sich am 27. März 1968, kurze Zeit vor seinem Amtsantritt, um die inzwischen freigewordene Stelle des Generaldirektors für gewerbliche Wirtschaft, in die jedoch am 9. April 1968 ein anderer Beamter befördert wurde. In der Meinung, daß er für den Generaldirektorenposten, für den er ernannt worden war, nicht qualifiziert sei, beantragte der Kläger am 16. April sein Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/68 EWG und sodann seine Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen nach Artikel 50 des Statuts.
Die Beklagte hielt den Kläger für fähig, sein Amt auszufüllen, und lehnte diese Anträge ab. Unter Berufung auf seinen durch ärztliche Atteste belegten schlechten Gesundheitszustand, den er den ungünstigen Bedingungen zuschrieb, unter denen er ein Amt ausübte, für das er sich nicht befähigt hielt, schrieb der Kläger am 26. Mai der Beklagten : „Bei dieser Sachlage bleibt mir nichts übrig, als zu tun, wozu die Kommission mich tatsächlich treibt, und ohne weitere Verzögerung von mir aus meinem vollen förmlichen Einverständnis mit der Auflösung des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften Ausdruck zu geben und unmißverständlich die Notwendigkeit zu erklären, aus dem Dienst des Organs endgültig auszuscheiden.“ Er fügte hinzu, die Beendigung des Dienstverhältnisses sei auf ein Verschulden der Kommission zurückzuführen, und verlangte daher, daß die für die Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen geltende vermögensrechtliche Regelung auf ihn angewandt werde.
Mit der angefochtenen Verfügung entsprach die Beklagte dem Entlassungsantrag des Klägers, lehnte aber die Anwendung der Stellenenthebungsregelung ab und stellte fest, daß sich seine vermögensrechtlichen Ansprüche nach den für die Entlassung auf Antrag geltenden Bestimmungen richteten.
Sowohl die Anfechtungsklage als auch die Schadensersatzklage beruhen auf der Behauptung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Kommission. Diese Behauptung ist daher zunächst zu prüfen.
Der Kläger macht als erstes geltend, seine Bestimmung zum Generaldirektor für die Verbreitung der Kenntnisse stelle eine faktische Herabstufung dar, da diese Generaldirektion „im wesentlichen ausführende“ Aufgaben erfülle; die Kommission habe daher durch seine Einweisung in diesen Dienstposten gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten verstoßen. Er führt ferner aus, er sei für diesen Posten bestimmt worden, obwohl er nicht die dafür erforderliche Eignung besessen habe.
Der Dienstposten des Generaldirektors der Verbreitung der Kenntnisse ist ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 1 und entspricht sonach der Besoldungsgruppe des Klägers. Der Unterschied zwischen den Aufgabenbereichen verschiedener Generaldirektionen mochte es zwar rechtfertigen, daß der Kläger persönlich einen anderen Dienstposten vorzog, er verstieß aber nicht gegen das Gebot der Gleichwertigkeit von Besoldungsgruppe und Dienstposten, auf das sich die Beamten berufen können. Außerdem hat der Kläger seine Ernennung ohne jeden Vorbehalt angenommen und erst nach dem Scheitern seiner Bewerbung um die Generaldirektion Gewerbliche Wirtschaft die Ansicht vertreten, daß der von ihm eingenommene Dienstposten nicht seinen Fähigkeiten entspreche.
Ferner ist die Beklagte zu der Erwartung berechtigt, daß hohe Beamte genügend anpassungsfähig sind, um Dienstposten verschiedener Art auszufüllen. Im Falle des Klägers galt dies um so mehr, als die Tätigkeit eines Generaldirektors der Verbreitung der Kenntnisse seiner Hochschulbildung entsprach. Sonach hat die Beklagte, indem sie den Kläger für diesen Dienstposten vorsah, weder eine Bestimmung des Statuts verletzt, noch ist ihr ein ihre Haftung begründendes Verschulden vorzuwerfen.
Auch in der Weigerung, dem Wunsch des Klägers nach Anwendung der für das Ausscheiden aus dem Dienst oder die Stellenenthebung geltenden Bestimmungen zu entsprechen, liegt weder eine Rechtswidrigkeit noch ein Verschulden. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß der Kläger seinerzeit die Verfügungen nicht angefochten hat, mit denen die Beklagte es vor seinem Entlassungsantrag abgelehnt hat, die genannten Bestimmungen auf ihn anzuwenden. Außerdem entsteht durch die Erklärung eines Beamten, daß der Dienstposten, für den er mit seinem Einverständnis ernannt wurde, den Fähigkeiten nicht entspreche, die er sich zutraut, kein Anspruch auf Anwendung einer dieser beiden Sonderregelungen. Da die für das Ausscheiden aus dem Dienst und die Stellenenthebung geltenden Regelungen nur „aus dienstlichen Gründen“ beziehungsweise „im dienstlichen Interesse“ angewandt werden dürfen, hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, daß dienstliche Gründe die Anwendung der geforderten Maßnahmen nicht rechtfertigten, unter den gegebenen Umständen die Grenzen ihrer Ermessensbefugnis nicht überschritten.
Ferner hat der Kläger für seine Behauptung, die Beklagte habe ihm gegenüber einen Ermessensmißbrauch begangen, keinen Beweis erbracht.
Endlich kann der Umstand, daß der Beweggrund für den Entlassungsantrag des Klägers darin bestand, daß der Kläger — mit seinem Einverständnis — für einen Dienstposten ernannt worden war, für den er sich nicht befähigt glaubte, die Freiwilligkeit dieses Entlassungsantrags nicht in Frage stellen. Die Kommission konnte daher das Schreiben vom 26. Mai 1969 als Entlassungsantrag ansehen und die entsprechenden vermögensrechtlichen Bestimmungen auf den Kläger anwenden. Sonach erweist sich die Klage als unbegründet und ist in vollem Umfang abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.